TE Bvwg Beschluss 2019/9/9 L518 2211302-7

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Veröffentlicht am 09.09.2019
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Entscheidungsdatum

09.09.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L518 2211302-7/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEINGINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Thomas KLEIN; gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2019, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Jahr 2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes am 05.09.2008 zuerkannte Status des Asylberechtigten wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2016 aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt und gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Zudem wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.04.2018 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. als unbegründet ab. Spruchpunkt III. wurde mit der Maßgabe abgewiesen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wurde. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und VI. wurde stattgegeben, der Bescheid in diesem Umfang ersatzlos aufgehoben und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wurde ebenfalls abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2018 abgelehnt und die Beschwerde zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Eine Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2018 zurückgewiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigte, den Beschwerdeführer nach seiner für Dezember 2018 in Aussicht genommenen Entlassung aus der Strafhaft in sein Heimatland abzuschieben.

Am 08.11.2018 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft neuerlich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (Folgeantrag) und wurde dazu am 12.11.2018 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 03.12.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mündlich verkündet und beurkundet. In der Folge stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.12.2018 fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig sei.

Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2019 abgelehnt und die Beschwerde zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Eine Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.05.2019 zurückgewiesen.

Mit Bescheid des BFA/Erstaufnahmestelle-Ost vom 09.05.2019 wurde der Antrag vom 08.11.2018 auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2018, Zahl XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

Mit dem in der Beschwerdeverhandlung mündlich verkündeten Erkenntnis vom 20.12.2018, gekürzter Ausfertigung vom 09.01.2019, wies das Bundesverwaltungsgericht die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2019 und vom 30.04.2019 sowie vom 24.05.2019 wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig ist.

Der BF hat am 14.05.2019 eine Beschwerde gegen die weitere Haftzeit nach dem Erkenntnis des BVwG vom 30.04.2019, GZ: W154 2211302-3/4E, an das BVwG eingebracht. Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.05.2019, Zahl W117 2211302-4/6E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVB zurückgewiesen und gemäß § 22a Abs. 3 BVA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Mit Mandatsbescheid vom 01.07.2019 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Der BF hat am 10.07.2019 eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 01.07.2019 eingebracht.

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 15.07.2019 Zl. W140 2211302-6/13Z, wurde die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 2a FPG idgF wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wurde gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von ? 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag auf Zuspruch der Eingabegebühr in der Höhe von ? 30,-- Euro wurde gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 GebG idgF zurückgewiesen.

Der BF hat am 12.08.2019, eingelangt beim BVwG am 03.09.2019, eine weitere Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 01.07.2019 eingebracht.

Der BF befindet sich seit 03.07.2019 in Schubhaft.

2. Mit einem von der Vertretung des Beschwerdeführers übermittelten Schreiben vom 06.09.2019 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 01.07.2019 zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm).

3. Aufgrund der Zurückziehung war daher das Beschwerdeverfahren beschlussmäßig einzustellen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und die Rechtslage im Übrigen eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Schubhaft Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L518.2211302.7.00

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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