TE Bvwg Beschluss 2019/9/9 L516 2222695-1

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Veröffentlicht am 09.09.2019
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Entscheidungsdatum

09.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L516 2222695-1/7Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter in der Rechtssache von XXXX , geb XXXX , StA Armenien, vertreten durch den Vater XXXX , dieser vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH, Dr. Wilfried Ludwig WEH und Mag. Stefan HARG, Rechtsanwälte, beschlossen:

A)

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2019, L516 2222695-1/3E, wird gemäß § 62 Abs 4 AVG dahingehend berichtigt, dass in Spruchpunkt III jenes Erkenntnisses die Wortfolge "Die Spruchpunkte V und VI" richtig zu lauten hat: "Die Spruchpunkte V und VII" und die Wortfolge " §28 Abs 2" richtig zu lauten hat: "§ 28 Abs 2 VwGVG".

B)

Die Revision ist gemäß nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Sachverhalt

Das Bundesamt für Fremdenwesen (BFA) sprach in der Asylangelegenheit des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 22.07.2019 unter anderem in seinem Spruchpunkt VII aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1a FPG bestehe.

In Erledigung einer gegen jenen Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde sprach das Bundesverwaltungsgericht in seinem dazu ergangenen Erkenntnis vom 29.08.2019, L516 2222695-1/3E, mit Spruchpunkt III aus: "Die Spruchpunkte V und VI des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs 2 iVm § 52 Abs 9 und § 55 Abs 1 FPG ersatzlos aufgehoben." (Unterstreichung nicht im Original)

Die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zu jenem Spruchpunkt III lautet wie folgt (Unterstreichung nicht im Original):

"Spruchpunkt III

Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte V und VII der angefochtenen Bescheide (Zulässigkeit der Abschiebung, keine Fristgewährung für die freiwillige Ausreise)

3.23 Aufgrund des bisherigen Ergebnisses liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschiebung und für die Festlegung keiner Frist für die freiwillige Ausreise mangels einer gesetzlichen Grundlage dafür nicht mehr vor, weshalb gleichzeitig die betreffenden Spruchpunkte ersatzlos zu beheben sind."

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zum Sachverhalt

1. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.

Rechtliche Beurteilung:

Rechtsgrundlage

2. Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

Zum gegenständlichen Verfahren

3. Bei der Formulierung in einem Spruchpunkt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes handelt es sich um einen berichtigungsfähigen Fehler. Dieser kann auf sich beruhen, zumal dieser Spruchteil des angefochtenen Erkenntnisses auch schon vor einer Berichtigung in der richtigen Fassung zu lesen ist (VwGH 04.08.2016, Ro 2016/21/0015).

Fallbezogen ist das Erkennntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2019 als ein Ganzes zu beurteilen. Spruch und Begründung bilden eine Einheit. Aus der Begründung zu Spruchpunkt III des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und aus der Bezugnahme in jenem Spruchpunkt auf § 55 Abs 1 FPG ergibt sich eindeutig, dass die Formulierung jenes Spruchpunktes auf einem Tippfehler beruht und darin die Wortfolge "Die Spruchpunkte V und VI" richtig zu lauten hat: "Die Spruchpunkte V und VII" und die Wortfolge "§28 Abs 2" richtig zu lauten hat: "§ 28 Abs 2 VwGVG". Die Unrichtigkeit ist aufgrund Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt offenkundig und beruht auf einem Versehen - das bedeutet, sie hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können. Somit ist die Berichtigung des Fehlers mit Beschluss zulässig.

Zu B)

Revision

4. Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

5. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L516.2222695.1.01

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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