TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/10 L515 2151781-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2019
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Entscheidungsdatum

10.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L515 2151783-2/35E

L515 2151788-2/34E

L515 2151781-2/21E

L515 2151779-2/21E

L515 2151786-2/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2017, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2017, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX geb. XXXX , diese vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1" - "bP5" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten am im Akt ersichtlichen Datum bei der belangten Behörde ("bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.

bP1 und bP2 sind die Eltern von bP3 - bP5. bP3 war zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig, bP4 erreichte die Volljährigkeit im Beschwerdeverfahren, bP5 ist nach wie vor minderjährig.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachten die bP im Wesentlichen vor, dass bP1 und bP2 anlässlich des Verfassungsreferendums vom 6.12.2015 aufgefordert worden wären, sich teils legal und illegal zu engagieren, damit das Referendum im Sinne der Regierung ausgehe. Da die bP, insbesondere bP2, welche einen vermeintlichen Wahlbetrug dokumentierte, dem nicht im erwartetem Maße nachkamen, seien sie massiven Repressalien ausgesetzt gewesen, welche sie veranlasst hätten, das Land zu verlassen.

bP1 brachte vor, in seiner Herkunftsstadt bei der Feuerwehr beschäftigt gewesen zu sein. Im Vorfeld des Verfassungsreferendums wären die Bediensteten aufgefordert worden, mit "Ja" beim Referendum zu stimmen. bP1 wurde weiters aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die bP2 als Wahlbeobachterin im Sinne des gewünschten Ergebnisses tätig wird.

Da bP1 in seinem Verhalten nicht der Erwartungshaltung seines Vorgesetzten entsprach, kam es nach der Abstimmung zu einer veritablen, auch physischen Auseinandersetzung mit diesem Vorgesetzen.

Zu einem späteren Zeitpunkt wären die bP1 aufgefordert worden, gemeinsam mit ihrer Gattin nach Jerewan zu fahren. Noch bevor es hierzu kam, wurde die bP1 von bP2 verständigt, dass jemand einen stark rauchenden Gegenstand in das Haus geworfen hätte.

bP2 brachte konkret vor, seit Anfang 2014 Mitglied der Partei "Blühendes Armenien" zu sein. Sie hätte am genannten Verfassungsreferendum als Wahlbeobachterin teilgenommen und einen versuchten Wahlbetrug beobachtet, welchen sie mit ihrem Handy aufgenommen hätte. Dieser Vorfall sei auch protokolliert worden.

Am Abend wäre ihr das Handy entrissen und weggenommen worden, ebenso hätte es einen Entführungsversuch gegeben.

Im Dezember 2015 wären beim Haus der bP Fensterscheiben eingeschlagen worden und ein brennender bzw. rauchender Gegenstand -wohl eine Rauchbombe oder ähnliches- ins Haus geschmissen worden. Zu diesem Zeitpunkt waren bP2 - bP5 zu Hause.

Nach dem oa. Vorfall hätte die Familie Armenien fluchtartig verlassen.

Die bP3 - bP5 beriefen sich auf die Gründe der Eltern und den gemeinsamen Familienverband.

Die bP nannten keine Erkrankungen, welche in Armenien nicht behandelbar wären.

bP3- bP5 brachten vor, in Österreich die Schule zu besuchen. Die bP1 - bP4 brachten weiters vor, sich in verschiedenen beriechen ehrenamtlich zu betätigen bzw. sich weiterzubilden.

Sämtliche bP wiesen Deutschkenntnisse nach.

Die Anträge auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Akt ersichtlichen Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Das seitens der bB getätigte Ermittlungsverfahren erschöpfte sich im Wesentlichen in einer Einvernahme der bP, in welcher diese der Aktenlage folgend ihr Vorbringen umfangreich schilderten und der Heranziehung seitens der Staatendokumentation der bB verfassten bezogen auf den konkreten Fall veralteten und nicht auf das Vorbringen der bP abgestimmte Feststellungen zu asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien.

Gegen die angefochtenen Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen gingen die bP davon aus, dass die bB ein nicht ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren führte und letztlich rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre.

Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens wurde den die angefochtenen Bescheide durch ho. Entscheidungen vom 8.8.2017 gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren kam die bB aufgrund öffentlich zugänglicher Quellen zum Ergebnis, dass es im Rahmen des genannten Referendums fallweise zu Unregelmäßigkeiten gekommen wäre, in Bezug auf das Wahllokal, in dem die bP2 behauptetermaßen als Walbeobachterin tätig gewesen wäre, wären solche jedoch nicht dokumentiert.

I.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden neuerlich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei.

Es wurde festgestellt, dass gem. § 55 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens -soweit dieses im gegenständlichen Fall zu führen ist- gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und berief sich hierbei auf Unplausibilitäten im Vorbringen der bP sowie auf das Ergebnis der sonstigen amtswegigen Ermittlungen, insbesondere auf die gewonnenen Erkenntnisse zum Verlauf des Verfassungsreferendums.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, auch wenn es Fallweise noch Defizite gibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Das Sozialsystem und das Gesundheitswesen sind auch Rückkehrern zugänglich. Darüber hinaus bestehen in Armenien karitativ tätige Organisationen, welche auch Rückkehrern zugänglich sind.

Im Rahmen des Verfassungsreferendums wäre es zwar zu fallweisen, aber zu keinen systematischen Unregelmäßigkeiten gekommen und sind Mitglieder der Opposition keinen systematischen Repressalien ausgesetzt.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig ist.

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz neuerlich innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren führte und letztlich rechts- und tatsachenirrig vorging. Das Vorbringen der bP stelle sich keinesfalls als nicht glaubhaft dar. Darüber hinaus wären die privaten Bindungen der bP in Österreich so weit fortgeschritten, dass sich die Rückkehrentscheidung als nicht mehr zulässig darstelle. bP2 leide an psychischen Problemen.

I.4. Am 19.11.2019 wurde beim ho. Gericht eine Verhandlung durchgeführt. Bereits im Vorfeld legten die bP verschiedene Unterlagen zu deren sozialer Vernetzung und Sprachkenntnissen in Österreich vor. Der Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:

"....

RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?

P1: Es war alles normal, auch der Dolmetscher. Es gab Sachen, die ich gesagt habe, die nicht eingetragen wurden. Es war alles verschwommen. Ich kann ein Beispiel sagen. Ich habe den Konflikt mit meinem Chef beschrieben und den Zustand, in dem ich war. Ich habe auch genannt, dass ich nach diesem Vorfall starke Bauchschmerzen hatte. Ich wurde in Österreich untersucht und mir wurde gesagt, dass ich eine OP benötige. Ich habe durch diese Schläge einen Leistenbruch erlitten, welche in Österreich operativ behandelt wurde. Dazu habe ich medizinische Befunde.

RI: Fehlt sonst etwas Wesentliches, was Sie angegeben haben beim BFA?

P1: Nein. Bei manchen Sachen wollte ich mehr erzählen, dann wurde mir gesagt, dass ich es nicht erzählen brauche, da es meine Frau schon gesagt hat.

...

RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

P1 und P2: Nein. Die Gründe sind gleichgeblieben, es gibt keine Änderungen.

...

RI: Wollen Sie ihre Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand vor der belangten Behörde oder in der Beschwerdeschrift ergänzen?

P1: Ich nicht.

P2: Anfangs hatte ich noch keine Therapie. Jetzt bin ich in Therapie und nehme Medikamente. Ich nehme andere als zuvor. Ich nehme diese Medikamente gegen Neurose und gegen Stress und Schlafstörungen.

P3 und P4: Wir sind gesund.

P3: Ich habe Nackenschmerzen und bekomme Massagen.

RI: Leiden Sie an einer Krankheit, die in ihrem Herkunftsstaat nicht behandelbar ist?

P1: Ich nicht.

P2 - P4: Ich auch nicht.

RI: Was spricht gegen eine Behandlung in Ihrem Herkunftsstaat?

P2: Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich zurück nach Armenien fahre. Ich werde wahnsinnig, wenn ich daran denke, dass ich mich wieder in Armenien befinde.

RI: Wie geht es P5 gesundheitlich?

P2: Normal.

RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt, zuletzt am 12.11.2018 Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw. hat sich diesbezüglich etwas geändert?

Spiegeln sich ihre bisherigen Angaben, das Vorbringen in der Beschwerde und die darüber hinaus vorgelegten Bescheinigungsmittel ihr Privat- und Familienleben in Österreich wider?

P1 und P2: Ja, das stimmt so.

RV legt vor:

- 2 ergänzende Schriftstücke

RI: Haben Sie in Österreich noch weitere Verwandte?

P1 und P2: Nein.

RI: (ohne Dolmetscher) Beschreiben Sie mir, wie gut sie Deutsch sprechen.

P1: Etwas erklären? Ich kann sprechen Deutsch, nicht sehr gut, aber ich verstehe alles. Wenn ich spreche, dann glaube ich mache Fehler oder so. Für mich ein bisschen schwer Grammatik.

P2: Ich kann schon gut Deutsch sprechen. Ich versuche immer zu lernen, helfe meinem Sohn bei den Hausaufgaben.

P3: ich kann auch gut Deutsch spreche, weil ich die deutsche Sprache in der Schule gelernt habe. Ich kommuniziere auch mit meinen Freunden auf Deutsch.

P4: Ich kann sozusagen einwandfrei auf Deutsch kommunizieren. Ich habe keine Schwierigkeiten. Auch nicht bei den Vorlesungen.

P5: Ich verstehe auch Deutsch.

RI: In welcher Sprache unterhalten sie sich zu Hause?

P4: Mit P5 sprechen wir hauptsächlich auf Deutsch. Mit den Eltern meistens auf Armenisch. Wir versuchen, wenn möglich auf Deutsch mit ihnen zu sprechen, damit sie die Sprache verbessern. P5 hat Schwierigkeiten mit Armenisch.

RI über Dolmetscherin: Fragen Sie bitte P5 auf Armenisch, wie er heute nach Linz gekommen ist.

Dolmetscherin an P5: Wie bist du heute nach Linz gekommen?

P5 antwortet auf Armenisch: Mit dem Zug.

RI: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?

P1: Derzeit dürfen wir nicht vollständig arbeiten. Wir bekommen finanzielle Unterstützung vom Staat. Wenn wir die Arbeitsbewilligung erhalten, werden wir arbeiten gehen. Ich bin gesund, ich bin arbeitswillig.

P2: Mein Mann hat auch schon eine Bewerbung geschickt.

P1: Die Unterlagen wurden entgegen genommen. Sie haben dann gesehen, dass ich eine weiße Asylkarte habe. Sie haben gesagt, dass ich die Fähigkeiten hätte, aber mit dieser Karte können sie mir keine Zusage geben. Die Firma hießt XXXX .

RI: Haben Sie in jenen Bereichen, in den auch Asylwerber arbeiten dürfen, versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) um Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen?

P1: Wir haben es schon versucht, jedoch nichts gefunden.

P2: Wir haben erfahren, dass wir mit einem Dienstleistungschek arbeiten dürfen. Wir dürfen im Monat nicht mehr wie 110 Euro verdienen. Diese Arbeiten beinhalten Haus- und Gartenarbeiten. Ich habe schon eine ältere Dame gefunden, bei der ich zwei Mal wöchentlich arbeite.

P1: Wir sind zur Caritas gegangen um uns zum Äpfel sammeln zu bewerben, aber letztendlich hat sich die Firma das anders überlegt, und niemanden aufgenommen.

RI: Sind Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt?

P1 - P4: Nein.

RI: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?

P1 - P4: Nein.

RI: Haben Sie noch zu jemanden in ihrem Herkunftsstaat Kontakt?

P1: Ich will mit niemanden in Kontakt bleiben aus Armenien, wegen meiner Angelegenheit.

P4: Ja ich bin noch mit Freunden in Kontakt.

P3: Ich bin mit einigen Freuden in Kontakt.

P2: Bis auf einer Freundin, mit der ich sehr selten telefoniere, habe ich mit niemanden Kontakt.

RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?

P1 - P4: Nein.

Einzelne Befragung der P

Befragung der P1:

RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht willen sollten?

P: Nein.

RI: Sie haben verschiedene Bescheinigungsmittel vorgelegt, die sich auf Armenien beziehen. Wie sind Sie in Österreich in deren Besitz gekommen? (RI beschreibt Unterlagen)

P: Die Zertifikate habe ich gleich mitgenommen. Das Foto habe ich per Post erhalten. Die Aussage vom Nachbarn habe ich auch geschickt per Post bekommen.

RI: Wer hat Ihnen das geschickt?

P: Mein Nachbar.

RI: Wann hat Ihr Nachbar Ihnen das geschickt?

P: Letztes Jahr. Im Sommer. Den genauen Zeitpunkt kann ich nicht sagen.

RI: Wie sind Sie in Kontakt mit dem Nachbarn gekommen?

P: Lange Zeit hatte ich keine Nachricht von meiner Mutter erhalten. Ich habe mir Gedanken gemacht, wie ich sie erreichen könnte. Ich habe meinen Neffen in Russland angerufen, dieser hat mir gesagt, dass er die Skype-Adresse meines Nachbars hat. Ich habe ihm über Skype eine Nachricht geschickt und ihn gefragt, ob er etwas über meine Mutter hat. Er hat mir geantwortet und mir gesagt, dass er früher meine Mutter gesehen hat, jetzt weiß er nicht, wo sie ist. Er hat mir Fragen gestellt, welche ich aber nicht beantworten wollte, z.B. wer das Fenster zerbrochen hat. Ich wollte nicht lange reden mit ihm. Ich habe ihn gebeten, dass er das zerbrochene Fenster fotografieren soll und mir schicken könnte. Zuerst hat er gesagt, dass er sich nicht in meine Angelegenheiten einmischen will, weil mich die Polizei suchte und ihn ein paar Mal nach mir fragte. Die Polizei wollte ihm einen Brief aushändigen, damit er diesen denjenigen übergibt, der zu uns in die Wohnung kommt. Der Nachbar wollte das nicht tun und lehnte die Entgegennahme des Briefes ab. Ich habe ihn gebeten, ob der Brief vielleicht im Postkasten liegt, er lehnte es jedoch ab, weil er sich nicht einmischen wollte. Er hat den Brief nicht gelesen und hat mir keine Auskunft darüber geben, wen er betreffe. Ich konnte ihn überreden, dass er das Foto macht und es mir per Skype schickt.

RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

P: Ich habe den Militärdienst freiwillig verlassen. Es ist nicht, weil ich nicht arbeiten wollte, sondern um meine Familie zu retten. Wenn ich zurück nach Armenien kehre, werde ich als Deserteur betrachtet und werde ich strafrechtlich belangt.

RI: Die von Ihnen beschriebenen Vorfälle liegen schon einen geraumen Zeitraum zurück. Warum sollten sie deswegen heute noch der Gefahr von Repressalien ausgesetzt sein?

P: Ich wurde konkret nicht verfolgt.

RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern?

P: Ich beobachte die Situation in Armenien. Ich habe nichts dazu zu sagen. Ich habe es gelesen, kann aber nichts dazu sagen.

RI: Armenien wird von der Republik Österreich zwischenzeitig als sicherer Herkunftsstaat angesehen.

P: Ich kann dazu nichts sagen. Bis jetzt wurde in Armenien nur eine Person gewechselt.

RI: An welcher Adresse haben Sie in Armenien gewohnt?

P: Region Shirak, XXXX . Es ist ein Einfamilienhaus.

RI: Wem gehört das Haus?

P: Meinem Vater. Es war mein Elternhaus.

RI: Was wurde aus dem Haus seitdem Sie weg sind?

P: Gar nichts. Ich weiß es nicht.

RI: Welchen konkreten Beruf haben Sie in Armenien ausgeübt?

P: Zwei Jahre als Lehrer. Zum Schluss war ich bei der Feuerwehr beim Rettungsdienst, das ca. 8-9 Jahre lang. Ich war Kommandant.

RI: Waren Sie beim Staat oder bei der Gemeinde angestellt?

P: Beim Staat, Ministerium für Notsituationen.

RI: Warum glauben Sie, dass Sie als Deserteur belangt werden würden?

P: Ich habe einen Eid abgelegt. Ich kenne die Statuten, ich habe diese meinen Mitarbeitern erklärt. Es gibt auch eine Verhaltungsordnung beim Rettungsdienst. Dieser Dienst gilt als Militärposten. Man darf nicht einfach so freiwillig den Dienst verlassen, ohne ihn zu übergeben.

RI: Sie schilderten bei der bB einen Vorfall, wonach ein Gegenstand bei einem Fenster hineingeworfen wurde und es anschließend zu rauchen begann. Was haben Sie diesbezüglich selbst wahrgenommen?

P: Ich habe den Gegenstand persönlich nicht gesehen. Ich war nicht im Zimmer anwesend. Ich bin nach Hause gekommen, habe meine Familie genommen und habe sie raus gebracht. Beim Einsteigen in das Auto, habe ich gesehen, dass Rauch aus dem zerbrochenen Fenster raus kommt.

RI: Was haben sie persönlich selbst unternommen?

P: Nein, nichts.

RI: Haben sie beim Referendum über die Verfassungsänderung abgestimmt?

P: Ja.

RI: Bei welcher Partei war Ihre Gattin in Armenien?

P: Blühendes Armenien.

RI: Seit wann ist sie Mitglied?

P: Konkret kann ich es nicht sagen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich es auch nicht ungefähr sagen kann.

RI: Wie lautete die Abstimmungsempfehlung der Partei Blühendes Armenien?

P: Das weiß ich nicht. Ich gehörte zu keiner Partei.

RI: Wie steht die Partei zu Nikol Pashinjan?

P: Meines Wissens nach heißen sie jetzt "Im kayla dashink" (mein Schritt ist Vereinigung).

RI: Frage wird konkretisiert.

P: Sie haben sich geeinigt. Das habe ich so gelesen.

RI: In welchem Wahllokal übte Ihre Gattin ihre Funktion aus?

P: Ich kann nicht angeben, in welchem Wahllokal es war. Ich kann nur sagen, wo es war. Im Bezirk Antar, in einem Kindergarten.

RI: Wollen Sie sich weitergehend zu den Gründen von P5 äußern?

P: Er ist mitgeflüchtet, weil er zu Familie gehört.

Fragen des RV:

RV: Sie haben gesagt, dass Sie in Armenien nicht verfolgt wurden. Beim BFA gaben Sie an, misshandelt worden zu sein?

P: Unter dem Wort "Verfolgung" verstehe ich, dass man mir nachgeht und schaut, was ich mache. Wenn man z.B. meine Frau entführen wollte, das verstehe ich unter Verfolgung.

RV: Sie sind bei der freiwilligen Feuerwehr tätig. Können Sie beschreiben, was Sie dort machen?

P: Ich habe dort verschiedene Ausbildungen gemacht, wie. z.B. Funktion von Feuerlöschern, Benützung der Funkgeräte. Vorher war ich als Probefeuerwehrmann tätig. Jetzt mache ich dort freiwillig Dienst.

RV: Wie oft findet so ein Dienst statt?

P: Es gibt zwei Mal im Monat Schulungen bzw. Übungen, an denen ich unbedingt teilnehme. Es gibt auch Nachtdienst. Ich entscheide, ob ich diese mache, es ist unterschiedlich oft.

RV hat keine weiteren Fragen.

Befragung der P2:

P2 ist weinerlich.

RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht wissen sollten?

P: Nein.

RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

P: Ich glaube, dass diese Personen sich wieder versuchen werden, an mir zu rächen. Das werden sie bestimmt machen.

RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern?

P: Ich habe es nicht gelesen. Ich möchte nichts dazu sagen. Ich fühle mich unwohl, wenn ich es lese.

RI: Armenien wird von Österreich zwischenzeitig als sicherer Herkunftsstaat betrachtet. Wollen Sie dazu etwas sagen?

P: Ich sehe jetzt, wie die Polizei in Österreich funktioniert und arbeitet. In Armenien ist es ganz anders. In Österreich werden Gesetze eingehalten, aber bei uns in Armenien nicht.

RI: Was wurde aus dem Haus indem Sie in Armenien wohnten?

P: Wir haben das Haus zugesperrt und haben es verlassen.

RI: Sie schilderten bei der bB einen Vorfall, wonach ein Gegenstand bei einem Fenster hineingeworfen wurde und es anschließend zu rauchen begann. Was haben Sie diesbezüglich selbst wahrgenommen?

P: Ich habe gehört, wie etwas zerbricht. Ich bin hingegangen. Es war das Schlafzimmer der Kinder. Es kam weißer Rauch unter Druck heraus. Ich habe dann die Türe sofort zugemacht und habe gespürt, dass ich Husten und ein Kratzen im Hals bekommen habe. Es war kein Feuer, es war Rauch.

RI: Was haben sie persönlich selbst unternommen?

P: Ich habe nur die Türe in diesem Zimmer geschlossen, damit sich der Rauch nicht weiterbilden konnte. Im anderen Zimmer habe ich auch die Türe zugemacht. In der Küche, wo sich die Kinder befanden, habe ich das Fenster geöffnet um zu lüften.

RI: Haben sie beim Referendum über die Verfassungsänderung abgestimmt?

P: Ja.

RI: Bei welcher Partei waren Sie in Armenien?

P: Blühendes Armenien.

RI: Seit wann sind Sie Mitglied?

P: Seit 2014.

RI: Warum wurden Sie Mitglied ausgerechnet dieser Partei?

P: Weil sich diese Partei so positionierte, dass sie immer für das Volk da sein will und Probleme in der Landwirtschaft lösen will.

RI: Die anderen Parteien wollen das nicht?

P: Ich war der Meinung, dass diese Partei für mich besser wäre. Ich wollte für diese Partei sein.

RI: Wie lautete die Abstimmungsempfehlung der Partei Blühendes Armenien?

P: Als ich als Beobachterin hingegangen bin, war ich nicht Parteimitglied. Ich war nicht von meiner Partei vertreten, ich war als Zivilbeobachterin dort.

RI: Konkretisiert die Frage.

P: Sie stimmten für die Verfassungsänderung. Es gab in unserer Partei Mitglieder, die dagegen waren. Ich habe als Beobachterin auch einen Kurs gemacht, dort wurde mir auch gesagt, dass es wichtig ist, dass die Wahlen ohne Fälschungen ablaufen.

RI: Wer hat diesen Kurs veranstaltet?

P: Von Jerewan sind drei Personen gekommen, es war eine europäische Organisation. An den Namen kann ich mich nicht erinnern.

RI: Wer hat Sie zu diesem Kurs eingeladen?

P: Der Vorsitzende unseres Verbandes, Hr. Levon Barseghyan. Das war ein Journalisten-Verein "Asparez Akumb".

RI: Warum sind Sie dazu eingeladen worden?

P: Alle Zivilbeobachter wurden zu diesem Kurs eingeladen.

RI: Wie sind Sie zum Amt eines Beobachters gekommen?

P: Ich habe mich selbst angemeldet. Im Fernsehen wurde darüber berichtet, dass Personen gesucht werden. Ich habe mich beworben.

RI: Wie steht die Partei zu Nikol Pashinjan?

P: Am Anfang war die Partei gegen Nikol Pashinjan. Jetzt ist es ein besseres Verhältnis. Ich möchte keine falsche Nachricht geben, manchmal verfolge ich die Nachrichten. Aber ich will die Nachrichten nicht mehr verfolgen.

RI: In welchem Wahllokal übten Sie ihre Funktion aus?

P: Das war ein Kindergarten. Den Bezirk konkret kann ich nicht nennen. Es war Sprengel XXXX und das Wahllokal heißt XXXX .

RI: Welche Unregelmäßigkeit(en) haben Sie wahrgenommen und wie wurde darauf reagiert?

P: Man hat uns gesagt, dass wir uns Wählerlisten ansehen dürfen. Ich ging hinein, schaute einige Male, dann hatte ich einen Streit mit einem jungen Mann, dieser sagte mir, dass ich diese Listen nicht ansehen darf. Ich habe dann zu ihm gesagt, dass ich mich weiter weg hinstelle. Dann habe ich gesehen, wie ein junger Mann kommt und schon den Wahlzettel in die Kiste gibt. Er hielt in seiner Hand einen Pass mit einem anderen Foto. Ich habe ihn ersucht, mir seinen Pass zu zeigen und habe festgestellt, dass auf dem Foto ein viel älterer Mann abgebildet war und es nicht sein Pass war. Ich habe dann aus dem Fenster gesehen, dass dieser Mann, mit dem ich gestritten hatte, die Wähler zum Wahllokal begleitete, aber nicht hinein kam.

RI: Wurde der Vorfall dokumentiert?

P: Ja. Der Vorsitzende dort hat es notiert. Ich habe auch die Polizei dazu geholt, die beim Eingang standen.

RI: Was haben die Polizisten gemacht?

P: Sie haben ihm den Pass abgenommen. Sie werden abklären, wer dieser Mann ist.

RI: Was war ihre konkrete Aufgabe nach der Beendigung des Wahlaktes?

P: Jeder von uns sollte eine Liste mit dem Ergebnis vom Vorsitzenden bekommen, diese sollten wir abgeben.

RI: Wo hätten Sie die Liste abgeben sollen?

P: Bei dem Verband, über den ich als Beobachterin bestellt wurde.

RI: Sie befinden sich seit ca. 3 Jahren in Österreich und wurden über die Wichtigkeit der Mitwirkung im Verfahren und der Bescheinigung des von ihnen vorgetragenen ausreisekausalen Sachverhalts belehrt. Was haben Sie zwischenzeitig -sei es erfolgreich oder erfolglos- unternommen, um Ihr Vorbringen bescheinigen zu können?

P: Ich habe versucht Informationen über XXXX zu besorgen. Ich wollte Informationen über diesen Wahlsprengel besorgen, habe aber nichts gefunden. Ich habe erfahren, dass es auch Verfolgungen gegen Beobachter gab, aber über unseren Sprengel habe ich nichts Konkretes in Erfahrung gebracht.

RI: Waren Sie in irgendeiner Form für die Partei Blühendes Armenien aktiv?

P: Ja, ich nahm an Versammlungen teil. Man musste auch Lebensmittel wie Reis, Öl, usw. an ältere Menschen verteilen, daran nahm ich auch teil.

RI: Können Sie ihre Mitgliedschaft und ihr Engagement für die Partei Blühendes Armenien und das Stattfinden des beschriebenen Vorfalls bei der Wahl bescheinigen?

P: Ich habe das Parteimitgliedsbuch abgegeben. Ich habe auch eine Urkunde abgegeben, dass ich Zivilbeobachterin bin.

Die Originale habe ich mit.

P zeigt Originale vor (werden als Kopie zum Akt genommen).

P gibt an, an Kopfschmerzen zu leiden. Sie wünscht aber keine Pause.

RI: Die von Ihnen beschriebenen Vorfälle liegen schon einen geraumen Zeitraum zurück und haben sich auch die politischen Verhältnisse in Armenien maßgeblich geändert. Warum sollten sie deswegen heute noch der Gefahr von Repressalien ausgesetzt sein?

P: Ich befürchte, dass XXXX , gegen den ich eine Anzeige bei der Polizei erstattet hatte, mich vernichten möchte. Er ist jetzt Mitglied der Nationalversammlung und will bestimmt nicht wollen, dass sein Name mit irgendwelchen Anzeigen in Verbindung gebracht wird. Wir haben auch in einem Artikel gesehen, dass er Bürgermeister von XXXX werden will.

RI: Die dokumentierten Zwischenfälle in den Wahllokalen wurden auf der Homepage https://transparency.am veröffentlicht. Es ist kein Vorfall dabei, der zu Ihrem Vorbringen passt.

P: Das ist klar, sie verdecken das.

RI: Wann war dieser Zwischenfall? Uhrzeit?

P: Am 06.12.2015. Zwischen 16:00 und 18:00 Uhr.

RI: Wie erklären Sie sich, dass andere Zwischenfälle schon protokolliert werden, nur dieser nicht?

P: Was kann ich dazu sagen? Das ist klar, das sind eigene Leute und sie wollen es verheimlichen.

RI: Welcher Partei gehörte XXXX an?

P: Er war damals der Vorsitzende der Partei Blühendes Armenien. Jetzt ist er parteilos.

Nach Rückübersetzung gibt P an: Er war Vorsitzender in XXXX .

RI: Wollen Sie sich weitergehend zu den Gründen von P5 äußern?

P: Er ist mit uns gekommen.

Fragen des RV:

RV: Können Sie diesen Artikel, der besagt, dass XXXX Bürgermeister von XXXX werden will, vorlegen.

P: Mein Mann hat den Bericht in seinem Handy gespeichert.

RV: Haben Sie diese Unregelmäßigkeit, die Sie gesehen haben, sonst noch jemanden gemeldet, außer den beiden Polizisten?

P: Weil ich verfolgt wurde an diesem Tag, ich sollte die Wahlergebnisse abliefern, habe es aber nicht gemacht. Ich ging zur Polizei. Ich erzählte auch schon, dass gegen mich eine Waffe gerichtet wurde. Die Polizei hat mir nicht geholfen und das Problem gelöst. Ich werde wieder verfolgt.

Nach Rückübersetzung: Ich wurde auch das 2. Mal verfolgt.

RV hat keine weiteren Fragen.

RV beantragt: Ermittlungen dahingehend vorzunehmen, wie die genannte Liste der Unregelmäßigkeiten zustande kommt bzw. welche Art von Vorfälle darin aufgenommen werden. Ob in dieser Liste lediglich exemplarisch oder vollständig über solche Zwischenfälle berichtet wird.

Ich verweise auf den Beschluss des BVwG vom 08.08.2017, der die Erstbescheide der BF aufhebt und die Vornahme von Ermittlungen fordert, die nach Ansicht des BVwG im gegenständlichen Fall erforderlich sind. Ich beantrage deren Vornahme, da das BFA im fortgesetzten Verfahren diese Ermittlungen nicht durchführte.

Befragung der P3:

RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht wissen sollten?

P: Nein.

RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

P: Unserem Leben droht dort Gefahr. Ich kann mir nicht vorstellen, dort zu leben.

RI: Wer würde Ihr Leben bedrohen?

P: Ich weiß es nicht genau. Meine Eltern geben mir sehr wenig Information.

RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern?

P: Ich habe sie bekommen, aber nicht gelesen. Ich möchte mich nicht äußern.

RI: Armenien wird von der Republik Österreich zwischenzeitig als sicherer Herkunftsstaat angesehen. Wollen Sie etwas dazu sagen?

P: Ich beschäftige mich nicht damit, ich kann nichts dazu sagen. Ich beschäftige mich nicht mit der Politik.

RI: Waren Sie selbst von individuell gegen Sie gerichtete Übergriffe betroffen?

P: Nein.

Fragen des RV:

RV: Beschreiben Sie bitte Ihr Leben hier in Österreich.

P auf Deutsch: Als ich nach Österreich gekommen bin, bin ich in die Schule gegangen und habe die deutsche Sprache gelernt. Für mich war es sehr wichtig, diese Sprache zu erlernen, damit ich meine Angelegenheiten erledigen kann. Nach 3 - 4 Monaten konnte ich mich schon mit meinen Freunden auf Deutsch unterhalten. Im Internet habe ich gelesen, dass es in der Steiermark einen Chor gibt, dort wollte ich mich anmelden. In Armenien habe ich auch schon gesungen, ich wollte es hier in Österreich auch weiter machen. Dort habe ich viele Freunde. Ich gehe bis jetzt dort hin, weil es mir Spaß macht. Außerdem wollte ich hier meine Matura abschließen, damit ich die Uni weitermachen kann. Voraussichtlich die Kunstuni. Die Ausbildungsqualität in Österreich finde ich sehr gut.

RV: Haben Sie eine engere Beziehung in Österreich?

P: Nein.

Keine weiteren Fragen des RV.

Befragung der P4:

RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht wissen sollten?

P: Nein.

RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

P auf Deutsch: Unser Leben in Armenien ist in Gefahr. Von den Problemen habe ich nichts mitbekommen. Ich habe genauso Angst davor, umgebracht zu werden. Meine Familie hat dort Probleme.

RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern?

P auf Deutsch: Ich habe es gelesen. Ich kann nichts Neues dazu sagen.

RI: Armenien wird von der Republik Österreich zwischenzeitig als sicherer Herkunftsstaat angesehen. Wollen Sie etwas dazu sagen?

P auf Deutsch: So wie die Lage in Armenien beschrieben wird in den Berichten, entspricht es nicht der Wahrheit.

RI: Waren Sie selbst von individuell gegen Sie gerichtete Übergriffe betroffen?

P: Nein.

Fragen des RV:

RV: Beschreiben Sie bitte Ihr Leben in Österreich.

P auf Deutsch: Am Anfang war es schwer, sich an das neue Land zu gewöhnen. Es ist jetzt viel besser, als in Armenien. Ich habe Zukunftsziele, ein Studium, viele Freunde. Ich verbinde alles mit Österreich.

RV: Mit wem verbringen Sie Ihre Freizeit bzw. wie?

P auf Deutsch: Ich gehe öfters ins Kino. Ich muss viel lernen. Ich verbringe viel Zeit mit meinen Freunden.

...

Weitere gemeinsame Befragung der P

...

RI: Es ist beabsichtigt, über einen Vertrauensanwalt vor Ort (Qualifikationsprofil wird bekanntgegeben), ergänzende Ermittlungen durchzuführen.

RI stellt fest, dass keiner der P Einwendungen erhebt.

RV hat auch keine Einwendungen dagegen.

..."

I.5.1. Im Anschluss an die Verhandlung wurde seitens des ho. Gerichts eine Anfrage an einen in Armenien ansässigen Rechtsanwalt gerichtet. Dieser teilte dem ho. Gericht in seinem Antwortschreiben mit, dass die bP2 nicht auf der Liste der Zentralen Wahlbehörde als Wahlbeobachterin aufscheint. Ein von ihr vorgelegtes Dokument bescheinige dies ebenfalls nicht, sondern handelt es sich um den Ausweis eines armenischen Onlinemediums. In Bezug auf das von der bP2 genannte Wahllokal wurden keine Unregelmäßigkeiten registriert, obgleich in anderen Wahllokalen solche registriert wurden.

Die Feuerwehr vor Ort gibt keine Auskunft über ihre Mitarbeiter. Sollte bP1 tatsächlich Feuerwehrmann gewesen sein, so fällt er nicht unter das Militärstrafrecht und kann nicht wegen Desertion belangt werden.

Über den Vorfall in Bezug auf die Rauchbombe, welche in das Haus der bP geworfen worden sein soll, existieren keine Berichte. Auch eine Nachschau vor Ort brachte keine Hinweise, dass ein solcher Vorfall stattgefunden hätte, insbesondere konnte kein zerbrochenes Fenster festgestellt werden.

Es existieren keine Berichte, dass aktuell Personen, welche Unregelmäßigkeiten anlässlich des Verfassungsreferendums wahrgenommen und darüber berichtet hätten, in Armenien mit Repressalien zu rechnen hätten.

I.5.2. Das Ermittlungsergebnis wurde den bP zur Kenntnis gebracht. Hierauf legte die bP weitere Unterlagen vor, aus denen hervorgehen soll, dass sie Wahlbeobachterin gewesen sei.

Die bP war ein hochrangiges Mitglied der Feuerwehr, dass er als Deserteur betraft würde, sei eine Vermutung von ihm. Die in der Russischen Föderation aufhältige Mutter der bP1 hätte die Reparatur des kaputten Fensters zwischenzeitig in Auftrag gegeben. Die bP2 lege Berichte vor, wonach es zu Repressalien gegen Wahlbeobachter während der Wahlen gekommen sei. Weiters verwiesen die bP auf ihre privaten Bindungen im Bundesgebiet und auf den Umstand, dass sie keine Verwandten mehr in Armenien hätten.

I.5.3. Die nunmehr vorgelegten Unterlagen der bP2 wurden neuerlich dem Vertrauensanwalt zur Kenntnis gebracht. Dieser gab an, dass die Unterlagen zwar bescheinigen, dass die bP2 berechtigt war, sich im Wahllokal aufzuhalten, sie sei jedoch kein offizieller Wahlbeobachter gewesen. Ebenso sei festzuhalten, dass die bP2 eine Legitimation zur Teilnahme als eine Journalistin bzw. Vertreterin des genannten Onlinemediums vorlegte und sie nach der geltenden Rechtslage nicht gleichzeitig Pressevertreterin und Wahlbeobachterin sein kann.

I.5.4. Im Rahmen einer Stellungnahme brachten die bP vor, dass die Auskunft des Vertrauensanwaltes nicht ausschließe, dass die bP2 Wahlbeobachterin war. Es wurde angeregt, die "Observer-Liste" des angegebenen Wahllokales anzufordern. Weiters äußerten sich die bP wiederholt zu ihren privaten und familiären Bindungen.

I.5.5. Die bP2 legte im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren weder Unterlagen vor, dass es in dem von ihr genannten Wahllokal zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei, noch dass sie tatsächlich als Wahlbeobachterin im Einsatz war, noch nannte sie Quellen, in denen über Repressalien von Wahlbeobachtern nach der Durchführung des Referendums bzw. über aktuelle Repressalien berichtet wird.

I.6. In Bezug auf die bP2 wurde ein mit 25.3.2019 datierter fachärztlicher psychiatrischer Befund vorgelegt, wonach sie sich wegen einer rezidiven depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode als Traumafolge iVm einer gemischten Angststörung in Behandlung befinde.

I.7. Die bB nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil und äußerte sich auch sonst im Beschwerdeverfahren nicht.

I.8. Das Vorbringen in den unter Punkt I.5. beschriebenen Schriftstücken stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.

Bei den volljährigen bP handelt es sich um mobile, nicht invalide, arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.

Auch steht es den volljährigen bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Auch verfügen sie nach ihrer Rückkehr über Wohnraum.

Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP ist durch deren Eltern gesichert.

Die bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Die bP halten sich seit etwas mehr als 3,5 Jahre im Bundesgebiet auf.

Die bP haben in Österreich keine weiteren Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur im Spruch genannten Familie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und verfügen über Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie sind strafrechtlich unbescholten.

Die bP verfügen über die von ihnen vorgetragenen und in der Beschwerdeverhandlung erörterten sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Die Identität der bP steht fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien

II.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien schließt sich das ho. Gericht im Ergebnis den schlüssigen und nachvollziehbaren und unter Punkt I.2.2. beschriebenen, aus den Feststellungen der belangten Behörde ableitbaren Schlussfolgerungen an.

Aufgrund der als für die bP als auch die bB als notorisch anzusehenden Änderungen der politischen Lage in Armenien ("Samtene Revolution") ist davon auszugehen, dass sich die Lage der Menschenrechte erheblich besserte und insbesondere die demokratischen Grundrechte geschützt werden.

Personen, welche als Wahlbeobachter Unregelmäßigkeiten anlässlich des bereits mehrfach genannten Verfassungsreferendums wahrnahmen und darüber berichte(te)n, sind aktuell in Armenien keinerlei Repressalien ausgesetzt.

II.1.2.2.2. Bei der Republik Armenien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wären.

Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die bP2 als Wahlbeobachterin offiziell eingesetzt war und es in dem von ihr beschriebenen Wahlkreis zu den von ihr behaupteten Unregelmäßigkeiten kam. Folglich kann auch nicht festgestellt werden, dass die bP2 wegen der Dokumentation dieser Unregelmäßigkeiten weiteren Repressalien ausgesetzt war.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die weiteren bP wegen des behaupteten politischen Engagements von bP2 in Armenien aktuelle der Gefahr von Repressalien ausgesetzt sind.

In Bezug auf die bP1 kann nicht festgestellt werden, dass sie sich im Falle einer Rückkehr nach Armenien wegen Desertion nach militärstrafrechtlichen Vorschriften belangt würde.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln, sowie dem Rechercheergebnis des Vertrauensanwaltes.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen (§ 37 AVG) Sachverhalt ist anzuführen, dass sich das ho. Gericht aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens und hier insbesondere aufgrund des durch das Gericht selbst durchgeführte ergänzende Ermittlungsverfahren ein klares Bild machen kann.

Den bP ist zwar beizupflichten, dass sich das Ermittlungsverfahren der bB als mangelhaft darstellte, doch wurden diese Mängel durch das ergänzende Ermittlungsverfahren seitens des ho. Gerichts behoben.

Da sich die bP seit Einbringung der bereits beschriebenen Stellungnahmen nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren bzw. ihrer Verpflichtung zur Verfahrensförderung (§ 39 Abs. 2a AVG) eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht jedenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, zieht das ho. Gericht den Schluss, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der letzten Stellungnahme vorlag, keine Änderung eintrat. Ebenso ergeben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem notorisch bekannten Gerichtswissen keine solche Änderungen.

In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, den Vertrauensanwalt zur Herbeischaffung der dort genannten Unterlagen zu beauftragen, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um einen nicht zulässigen Beweisantrag handelt (vgl. Erk. d. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101, wo dieser ausdrücklich feststellt, dass die Beantragung von konkreten Ermittlungsschritten im Ausland durch die Partei nicht zulässig ist). Viel mehr wäre es an den bP gelegen, im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren derartige Unterlagen vorzulegen, um den ho. Ausführungen konkret und substantiiert entgegenzutreten, aus denen hervorgeht, dass die bB2 im Verzeichnis der zentralen Wahlbehörde nicht als Wahlbeobachterin geführt wird. Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Ebenso sei an dieser Stelle auf den eindeutigen Wortlaut des § 39 Abs. 2a AVG verwiesen, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann und wird der genannten Bestimmung nicht dadurch entsprochen, wenn die Partei nach einem Vorhalt durch das ho. Gericht lediglich einen Teil der Beweismittel vorlegt bzw. Beweisanträge unvollständig stellt und die Vorlage weiterer Beweise bzw. die Einbringung weiterer Anträge zurückhält. Bei entsprechender Unterlassung kann die Mitwirkung nicht erzwungen werden, es steht den Asylbehörden jedoch frei, diese Verweigerung der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die verweigerte Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Weiters reicht bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung für eine Glaubhaftmachung n

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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