TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/19 L510 2223485-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2019
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Entscheidungsdatum

19.09.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch

L510 2223485-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2019, Zl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf 8 Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

1. Die beschwerdeführende Partei (bP), XXXX , war erstmals in Österreich mit 26.08.2004 gemeldet und ist seither durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.

Sie wurde wegen zahlreicher strafgerichtlich strafbarer Delikte rechtskräftig verurteilt.

Am 06.09.2018 wurde sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich zu ihrem Verfahren befragt und gab dabei im Wesentlichen Folgendes an:

"...Haben Sie einen Ausweis - Aufenthaltskarte

F. Haben Sie einen türkischen Ausweis?

A Ja, ich arbeite jetzt wieder, den Ausweis kann ich vorbei bringen.

F Nehmen Sie Ihren Reisepass, fotografieren Sie diesen und schicken Sie alle Seiten wo etwas darauf steht.

F. Welche Sprachen sprechen Sie?

A. Türkisch und Deutsch.

F. Sie sind der deutschen Sprache ausreichend mächtig, Sie sprechen gut Deutsch, sind Sie einverstanden, dass wir die Befragung in Deutsch durchführen.

A. Ich bin der deutschen Sprache ausreichend mächtig und bin einverstanden, dass wir die Befragung in Deutsch durchführen.

LA. Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert.

A. Ich habe verstanden.

LA Seit wann haben Sie einen Aufenthaltstitel in Österreich?

A. Seit 2004.

V. Derzeit haben Sie eine Aufenthaltsberechtigung- "Daueraufenthalt EU"

Sie haben bis 31.08.2018 gearbeitet und gehen derzeit keiner Beschäftigung mehr nach.

Sie wurden bereits mehrmals vom Gericht verurteilt:

1. Am XXXX wegen §§ 15 u. 87(1) StGB zu 18 Mo Freiheitsstrafe (12Monate bedingt), Probezeit 3 Jahre

2. Am XXXX wegen § 83(1) StGB zu einer Geldstrafe 100 Tagessätze - ? 800,-

3. Am XXXX wegen §§ 146, 148 u. 229 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Mo, bedingt, Probezeit 3 Jahre

4. Am XXXX wegen § 107 (1,2) StGB zu Freiheitsstrafe von 6 Mo mit Anordnung zur Bewährungshilfe

5. Am 26.05.2015 wegen § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen - ? 600,-

Am 30.07.2018 wurde von der Staatsanwaltschaft Wels gegen Sie Anklage erhoben wegen Verdachts des Verstoßes gegen §107 (1) StGB und § 83 (1) StGB. Der Hauptverhandlungstermin ist mit 03.10.2018 anberaumt.

Aus diesem Grund prüft das Bundesamt nun Ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

Sie wurden heute geladen um Ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu klären und Sie werden hierzu befragt.

Es liegt in Ihrem Interesse am Verfahren mitzuwirken. Sie werden aufgefordert Ihre Angaben von sich aus wahrheitsgemäß und vollständig zu machen. Sollten Sie eine Frage nicht verstehen, können Sie jederzeit nachfragen.

Nehmen Sie zu Ihrer derzeitigen Nichtanstellung und zu Ihren Vorstrafen Stellung

A. Ich arbeite jetzt wieder bei der Firma XXXX und XXXX .

B. Zu meinen Strafen möchte ich sagen, dass ich nächste Woche beim Oberlandesgericht einen Gerichtstermin habe...

F. Wo wohnen Sie jetzt? Lautet der Mietvertrag auf Sie, wie hoch ist der Mietzins?

A. Ich wohne in XXXX , gleich Nahe meinen jetzigen Arbeitsplatz. Das ist eine kleine Mietwohnung und Ende des Monats werde ich in eine größere Wohnung einziehen. Das ist eine Mietwohnung von der Firma - da muss ich ? 250,- zahlen inklusive Betriebskosten und Strom.

F. Können sie bitte einen kurzen Lebenslauf bezüglich Ihrer Person schildern? Z.B.: Wo sind sie geboren, wo aufgewachsen, welche Schulausbildung haben sie absolviert, welchen Beruf haben sie ausgeübt?

A. Ich bin 2004 nach Österreich gezogen und bin seit da an in hier. Ich bin in der Türkei 11 Jahre in die Schule gegangen, habe in der Türkei im Krankhaus für die Rettung gearbeitet als Fahrer. In Österreich habe ich als Fleischer begonnen und 6 1/2 Jahre gearbeitet, dann bei Fleischerei XXXX gearbeitet. Darauf musste ich 3 Monate ins Gefängnis wegen schwerer Körperverletzung. Danach habe ich einer Dachdeckerfirma gearbeitet. Zu dieser Zeit war ich getrennt lebend und jetzt bin ich geschieden, Mai 2014.

F. Waren Sie vorher in einem anderen EWR-Staat und wenn ja, wie lange?

A. Nein.

F. Mit welchem Aufenthaltstitel haben Sie sich in Österreich aufgehalten?

A. Meine damalige Frau ist österreichischer Staatsbürger und somit habe ich den Aufenthaltstitel erhalten.

F. Welche Verwandte leben noch in Ihrem Herkunftsstaat.

A. Meine Eltern in XXXX und Onkel, Tanten, Cousins.. aber in anderen Städten.

F. Wie besteht der Kontakt zu den im Herkunftsstaat befindlichen Verwandten?

A. Vor Kurzem war ich für 2 Wochen mit meinen Kindern bei meinen Eltern.

F. Sie waren verheiratet?

A. Ja, und 2014 wurde die Ehe geschieden.

F. Ist der Ehepartner zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt (österr. StA, EWR-Bürger, Schweizer Bürger, Assoziationstürke, Daueraufenthaltsberechtigter,...)?

A. Ex Frau ist österreichische Staatsbürgerin.

F. Leben Sie jetzt alleine? Haben Sie einen Lebenspartner?

A. Ja ich lebe alleine, ich habe derzeit keinen Lebenspartner.

F. Haben Sie Kinder? Wenn ja, Name, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnort der Kinder?

A. Ich habe 3 Kinder: XXXX alle mit Nachnamen XXXX und alle sind österreichische Staatsbürger.

F. Wenn die Kinder im gemeinsamen Haushalt leben, was unternehmen Sie mit den Kindern?

A. Die Kinder wohnen bei meiner Exfrau und ich habe ein wöchentliches Besuchsrecht. Ich sehe die Kinder ungefähr alle 2 Wochen und ca. 1x im Monat übernachten sie bei mir.

F. Wenn die Kinder nicht mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, wie gestaltet sich der Kontakt? Zahlen Sie Unterhalt?

A. Ich gehe mit den Kindern Schwimmen, Einkaufen. Ich zahle Unterhalt in der Höhe von ? 680,- im Monat. Für die Frau brauche ich keinen Unterhalt zu zahlen, die geht arbeiten.

F. Welche Schule (Kindergarten) besuchen bzw. besuchten Ihre Kinder? Wie war/ist der schulische Erfolg Ihrer Kinder?

A. Die Kinder gehen in die Volksschule bzw. der Ältere in die Hauptschule.

F. In welcher Sprache verständigen Sie sich mit den Familienangehörigen in Österreich?

A. Hauptsächlich in Türkisch und teilweise in Deutsch. Meine Kinder sprechen perfekt türkisch und Deutsch auch sehr gut.

F. Haben Sie Verwandte in Österreich? Wenn ja, welche und wo wohnen diese? Wie

gestaltet sich der Kontakt zu diesen?

A. Nein, habe ich keine. Meine einzige Familie sind meine Kinder und meine Exfrau.

F. Haben Sie Freunde in Österreich? Was machen Sie mit denen?

A. Das Übliche was man mit Freunden macht. Fortgehen, gemeinsam etwas unternehmen. Ich habe einen Freund der ist auch geschieden, da holen wir gemeinsam die Kinder ab und unternehmen etwas zusammen.

F. Wird Ihnen in Österreich finanzielle oder materielle Unterstützung gewährt bzw. besteht in dieser Hinsicht eine Abhängigkeit?

A. Nein. Derzeit arbeite ich und brauche auch keine Unterstützung.

F. Wieviel verdienen Sie?

A. Jetzt bekomme ich 900,- im Monat und ab kommenden Monat bekomme ich ? 1.500,-. Ich war etwas zu lange mit den Kindern in Urlaub und so musste mich mein Chef einvernehmlich kündigen. Nachdem ich zurück gekommen bin wurde ich gleich wieder eingestellt. Der Chef ist ein Freund von mir und mit dem habe ich 7 Jahre bereits zusammen gearbeitet.

F. Haben Sie Deutschkurse besucht bzw. positive Prüfungen abgelegt?

A. Ja 2004 für einen Monat.

F. Können Sie Deutsch lesen.

A. Ja aber nicht perfekt.

F. Verfügen Sie über eine umfangreiche Sozialversicherung in Österreich? Sind Sie bereits wieder angemeldet?

A. Ja, ich bin wieder gemeldet.

F. Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

A. Ich komme derzeit nicht so gut zurecht. Ich habe eine kleine Exekution wegen dem Unterhalt. von ? 150,- monatlich laufen. Jetzt beim ersten Monat musste ich ? 400,- zahlen.

F. Wieviel Schulden haben Sie wegen dem Unterhalt?

A Das weiß ich nicht genau - ca. ? 10.000,-

F. Wir brauchen Gehaltsbestätigung, Schuldenstand etc. - Wir machen uns einen neuen Termin - nächste Woche am Montag XXXX aus um 09.00h - dann nehmen Sie alle Unterlagen mit.

F. Sind Sie in einem Verein aktiv tätig? Wenn ja, wo und wie lange? Ist die Vorlage einer Bestätigung möglich?

A. Ich bin in einem Fitnessclub in XXXX .

F. Wenn seitens des BFA eine Rückkehrentscheidung ev. mit Aufenthaltsverbot erlassen wird, besteht ein Interesse an freiwilliger Ausreise?

A. Ich habe 3 Kinder und ich habe keine Chance die Kinder zu sehen, wenn ich wieder in der Türkei bin.

F. Sind Sie gesund bzw. brauchen Sie aus gesundheitlicher Sicht Betreuung? Wie sieht diese Betreuung aus und wer leistet sie? Warum kann die Betreuung nur von der von Ihnen angegebenen Person durchgeführt werden?

A. Ich habe eine Schraube im Fuß und die gehört wieder heraus und in der 1.Woche Dezember 2018 muss ich operiert werden.

F. Haben Sie abschließend noch irgendetwas zu Ihrem Privat- und Familienleben anzuführen?

A. Ja, seit 2015 habe ich einen Aufenthaltstitel erhalten, ohne Bezug zu meiner österreichischen Frau.

F: Ihren ersten Aufenthaltstitel erhielten Sie, weil Sie geheiratet haben, ist das richtig.

A: Ja.

F: Seit wann ist Ihre Frau österr. Staatsbürgerin.

A: Ca. 1997/1998.

F: Geben Sie Daten Ihrer Frau an.

A: XXXX , österr. Staatsangehörige, XXXX .

V. Wenn man Ihre Vorstrafen und auch die jetzigen Anzeigen betrachtet, greifen Sie mit Gewalt in die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit ein und es sind "Gewaltdelikte", die Sie mehrmals gegen verschiedene Personen, ohne erkennbaren Hintergrund, verübten. Sie stellen damit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, denn Ihre Taten zeigen auch eine schädliche Neigung. Was sagen Sie dazu.

A: Es sind immer Familienangelegenheiten, ich werde sofort angezeigt und so kam es zu den Strafen. Das letzte Mal wurde ich eigentlich verletzt, jedoch war es so, dass er mich von einer Leiter hinuntergestoßen hat und mein Fuß schwer verletzt wurde.

F. Wer hat Sie angezeigt.

A. Mein Schwiegervater, mein Schwager, die Schwiegermutter, es war im Zuge der Scheidung.

F: Was ist mit der Anzeige der Staatsanwaltschaft vom Juli 2018.

A: Da wurde ich vom LG XXXX zu 4 Monaten bedingt und einer Geldstrafe verurteilt, aber das Ganze ist in Revision beim OLG XXXX , dort habe ich am 24.9.2018 eine Verhandlung.

V: Bei der Verurteilung 2011 war es Gewalt gegen einen Fremden, jetzt auch wieder, also nicht nur Familienangehörige.

A: Das stimmt. Aber mit der ersten Verurteilung habe ich deshalb immer Strafen bekommen, wenn mich die Familie der Frau angezeigt hat.

F: Sind Sie ein aggressiver Mensch.

A: Eigentlich nicht. Ich bin nach XXXX gezogen, damit ich Ruhe habe. Ich gehe so der Familie meiner Frau aus dem Weg. Ich will auch ruhig leben und mich aus allem heraushalten.

F. Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A. Nein.

F. Haben Sie mich während der Einvernahme einwandfrei verstanden? Sind irgendwelche Fragen offen geblieben?

A: Ich habe alles verstanden. Ich weiß, dass ich große Probleme habe, geben Sie mir bitte noch eine Chance.

F: Wie ist das Verhältnis zu den Kindern

A: Ich glaube super.

V. Aufgrund des bisherigen Ermittelten Sachverhaltes sind derzeit Umstände vorhanden, die eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zulassen würden und dahingehend wird auch geprüft und ist ein derartiges Verfahren beim BFA anhängig.

Da noch Beweismittel fehlen, werden Sie aufgefordert am 24.9.2018, um 09.00 Uhr, bei der ho Behörde zu erscheinen und folgende Unterlagen vorzulegen:

- Reisepass

- Gehaltsbestätigung

- Mietvereinbarung

- Obsorgebeschluss bezügl. Unterhalt und Besuchsrecht, Scheidungsunterhalt

- Unterlagen über die Exekution Pfändung (Nachzahlung Unterhalt)

..."

2. Am 27.05.2019 wurde mit Schreiben von der LPD an das BFA übermittelt, GZ.: XXXX , dass die bP abermals am 08.04.2019 wegen Verstoß gegen § 107 StGB (gefährliche Drohung) angezeigt wurde.

Am 25.06.2019 wurde ihr die Möglichkeit des erneuten Parteiengehörs zur geplanten Abschiebung in die Türkei während ihrer Inhaftierung eingeräumt. Sie kam der Aufforderung zur Stellungnahme nach und ging am 01.07.2019 beim BFA die Stellungnahme zum gewährten Parteiengehör ein.

Zum bereits im Verfahren vorgebrachten Sachverhalt legte die bP im Wesentlichen dar, dass sie gesund sei. Sie habe in Österreich keinen Besitz. Sie sei arbeitsfähig. Sie sei in einem Billardclub und spiele Fußball in Österreich. In der Türkei leben die Eltern und ein Bruder in XXXX . In der Türkei würde sie anfangs bei ihren Eltern unterkommen müssen. Sie verfüge über Euro 2.000, -- an Barmittel. Sie bereue was passiert sei. Sie wolle weiterhin für ihre Kinder ein guter Vater sein.

Am 17.07.2019 langte beim BFA ihr Ersuchen auf Aushändigung des Reisepasses ein. Eine telefonische Nachfrage wegen der Aushändigung des Reisepasses wurde vom zuständigen Referenten beantwortet und die Aushändigung ihres Reisepasses abgelehnt.

Mit Schreiben vom 02.08.2019 wurde vom Jugendamt auf Anfrage des BFA eine Stellungnahme betreffend die Unterhaltsverpflichtungen der bP und ihrer Inanspruchnahme der Besuchszeiten übermittelt.

Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass die Familie K. seit 2008 bekannt sei, als ein Betretungsverbot der bP gegenüber ausgesprochen wurde, weil diese damals ihre hochschwangere Gattin mit der flachen Hand auf den Hinterkopf geschlagen habe. Seither sei es immer wieder zu Polizeimeldungen über Streitigkeiten, gefährliche Drohungen, sowie Handgreiflichkeiten ausgehend von der bP, gekommen. Im November 2014 sei der Kindesmutter die alleinige Obsorge durch das BG XXXX zugesprochen worden. Im Mai 2017 sei seitens der Mutter erneut ein körperlicher Übergriff durch die bP auf die beiden Töchter gemeldet worden. Daraufhin sei gegen die bP ein Betretungsverbot ausgesprochen worden, welches den Kinderhort, die Volksschulen und die Wohnung der Mutter umfasste. Entsprechend eines Sachverständigengutachtens vom Juli 2017 entspreche eine Unterbrechung der Kontakte zwischen dem Vater und den drei Töchtern dem Kindeswohl. Entsprechend dem Gutachten könne die bP die Bedürfnisse der Minderjährigen nicht erkennen oder sichern. Die bP habe versucht die Kinder weiter zu beeinflussen und unter Druck zu setzen, sodass die Kinder einheitlich Angst vor ihr geschildert hätten. Im Gutachten sei erneut eine Kontaktunterbrechung von einem Jahr im Sinne des Kindeswohles empfohlen worden. Derzeit würden Haftvorschüsse bestehen. Es sei auch immer wieder zu Exekutionen gekommen. Der derzeitige Stand der offenen Rückstände in Bezug auf Unterhalt beim OLG XXXX betrage knappe Euro 50.000. --. Insgesamt sei die bP ihrer Unterhaltspflicht im Grunde nie nachgekommen und seien die drei minderjährigen Kinder ständig auf die Anweisung von Unterhaltsvorschüssen angewiesen gewesen.

Am 19.08.2019 wurde die Ex-Gattin der bP, Fr. XXXX , niederschriftlich zum Verfahren der bP befragt, worin sie im Wesentlichen die zerrütteten Verhältnisse und die Gewaltbereitschaft der bP bestätigte.

3. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 23.08.2019 wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

Gemäß § 52 Absatz 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.).

Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.).

Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Mit Verfahrensanordnung vom 23.08.2019 wurde der bP ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

4. Mit Schriftsatz vom 05.09.2019 wurde Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des verfahrensgegenständlichen Bescheides erhoben.

Im Wesentlichen wurde auf ein starkes familiäres Verhältnis hingewiesen. Die bP sei seit 2004 in Österreich. Die bP bereue ihr gesetzwidriges Verhalten. Das verhängte Einreiseverbot berücksichtige nicht das Gesamtverhalten in Österreich. Eine Gefährdungsprognose habe sich auf das Gesamtverhalten zu beziehen. Das Familien- und Privatleben werde außer Acht gelassen. Ein Einreiseverbot in der Höhe von 10 Jahren sei überzogen.

5. Mit 18.09.2019 langte der Verwaltungsverfahrensakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Identität der bP seht fest, sie führt den im Spruch angeführten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Sie ist türkischer Staatsangehöriger. Sie ist geschieden und hat 3 gemeinsame Kinder mit ihrer Ex-Gattin, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Kinder besitzen ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft. Die bP führte zuletzt kein gemeinsames Leben mit ihrer Gattin und den Kindern. Vielmehr besteht zu diesen Personen ein zerrüttetes Verhältnis. Die alleinige Obsorge für die Kinder hat ihre Ex-Gattin. Laut Gutachten entspricht eine Unterbrechung d. Kontaktes zu allen 3 Kindern dem Kindeswohl. Sie hat Exekutionsforderungen in der Höhe von über ? 50.000, -- und kommt ihren Unterhaltspflichten nicht nach. Die bP ist gesund und arbeitsfähig. Die bP hat gute Deutschkenntnisse und einen Freundeskreis in Österreich. Sie ist in einem Billardverein und spielt Fußball.

Die bP befand sich zuletzt in Strafhaft. Derzeit befindet sie sich in Schubhaft.

Sie ist erstmals am 26.08.2004 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet gewesen.

Sie hat einen Aufenthaltstitel - "Daueraufenthalt - EU"

Bis zur gegenständlichen Entscheidung hielt sie sich rechtmäßig in Österreich auf.

Sie fällt in die Regelung des Assoziationsabkommens EWG-Türkei.

Sie ging im Zeitraum seit 2014 bis nunmehr nur für 1 Jahr u. 10 Monate einer Arbeitstätigkeit nach. Dies in folgenden Zeiträumen

28.07.2015 bis 17.04.2016 (8 Mo)

26.08.2016 bis 26.11.2016 (3 Mo)

03.08.2016 bis 04.08.2016 (1 Tag)

01.12.2016 bis 24.03.2017 (3 Mo)

02.04.2017 bis 16.04.2017 (Krankengeldbezug)

05.03.2018 bis 31.08.2018 (6 Mo)

13.09.2018 bis 04.10.2018 (1 Mo)

Sie war in nachfolgenden Zeiten - über 2 Jahre u. 1 Monat - gemeldet f. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe (Ü)

21.01.2018 - 04.03.2018 (2,5 Mo) Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

17.01.2018 - 20.01.2018 (3 T) Arbeitslosengeldbezug

07.09.2017 - 22.11.2017 (3 Mo) Arbeitslosengeldbezug

17.04.2017 - 23.08.2017 (4 Mo) Arbeitslosengeldbezug

05.08.2016 - 25.08.2016 (1 Mo) Arbeitslosengeldbezug

29.07.2016 - 02.08.2016 (3 T) Arbeitslosengeldbezug

07.06.2016 - 07.07.2016 (1 Mo) Arbeitslosengeldbezug

25.04.2016 - 29.05.2016 (1 Mo) Arbeitslosengeldbezug

23.03.2015 - 26.07.2015 (4 Mo) Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

06.12.2014 - 19.03.2015 (4 Mo) Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

19.07.2014 - 05.12.2014 (5 Mo) Arbeitslosengeldbezug

Die bP absolvierte in der Türkei 11 Jahre Pflichtschule. Sie arbeitete dort als Fahrer für die Rettung in einem Krankenhaus. Sie hat bestehenden Kontakt zu ihren Eltern und ihrem Bruder in XXXX . Bei ihren Eltern würde sie laut eigenen Angaben auch unterkommen. Sie hat noch andere Verwandte wie Onkel, Tanten u. Cousins in der Türkei.

Die bP wurde wegen folgender Delikte rechtskräftig verurteilt:

1. LG XXXX mit Rechtskraft vom XXXX wegen Verstoß gegen PAR 15 87/1 StGB - Datum der (letzten) Tat 09.04.2011 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre - Vollzugsdatum 09.07.2011 (zu LG XXXX , aus der Freiheitsstrafe entlassen am 09.07.2011, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX ).

2. BG XXXX und Rechtskraft vom XXXX wegen Verstoß gegen § 83 (1) StGB Datum der (letzten) Tat 01.02.2012 zu einer Geldstrafe von 100 Tags zu je 8,00 EUR (800,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe - Vollzugsdatum 02.04.2014.

3. LG XXXX und Rechtskraft vom XXXX wegen Verstoß gegen §§ 146, 148 1. Fall StGB § 229 (1) StGB, Datum der (letzten) Tat 22.06.2013 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre - Vollzugsdatum XXXX (zu LG XXXX ).

4. LG XXXX und Rechtskraft am XXXX wegen Verstoß gegen § 107 (1) u (2) StGB § 107 (1) StGB, Datum der (letzten) Tat 14.03.2014 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten - Vollzugsdatum 20.07.2014 (zu LG XXXX aus der Freiheitsstrafe entlassen am 20.07.2014, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe, LG XXXX ).

5. LG XXXX wegen Verstoß gegen § 125 StGB, Datum der (letzten) Tat 03.04.2015 zu einer Geldstrafe von 120 Tags zu je 5,00 EUR (600,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe - Vollzugsdatum 06.06.2016

Am 18.04.2016 wurde der bP auf Ersuchen des BFA von der LPD - XXXX die Androhung eines Aufenthaltsverbotes zugestellt. Dabei wurde ihr bei einer weiteren Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe das beabsichtigte Aufenthaltsbot ausgesprochen.

6. LG XXXX wegen Verstoß gegen § 107 (1) StGB, § 83 (1) StGB, § 125 StGB - Datum der (letzten) Tat 23.03.2017 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten

2. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes. Zentral wurden berücksichtig:

- Niederschriftliche Einvernahme der bP

- Reisepass der bP

- Die Stellungnahme der bP vom 26.06.2019

- Strafregisterauszug der Republik Österreich

- Melderegisterauszüge

- Beschwerde

- ZMR-Auszüge

- IZR-Anfrage

- Sozialversicherungsdatenauszüge

- Bericht des Jugendamtes

- Gerichtsurteile

- Niederschriftliche Einvernahme der Ex-Gattin

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. stützen sich auf den vorliegenden Akteninhalt und wurden im Verfahren nicht bestritten, weshalb auch das BVwG diese Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde legt.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

1. Zum in Beschwerde gezogenen Spruchpunkt IV.

Einreiseverbot

1.1. Einreiseverbot § 53 FPG

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237, zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen.

In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.

§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013).

1.2. Das BFA verhängte gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die bP.

Begründend legte das BFA im Wesentlichen folgend dar:

"...Abs. 3 Ziffer 1 ist in Ihrem Fall erfüllt:

Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert gemäß § 53 Abs. 3 das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

In Ihrem Fall war dabei zu berücksichtigen:

Durch die oa. Verurteilungen wegen Fall

1. §15, § 87/1 StGB

2. § 83 (1) StGB

3. §§ 146, 148 1. Fall StGB § 229 (1) StGB

4. § 107 (1) u (2) StGB § 107 (1) StG

5. § 125 StGB

6. § 107 (1) StGB, § 83 (1) StGB, § 125 StGB

wurden Sie somit zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wobei Sie derzeit wegen letztem Fall in Haft verbringen.

Bei Ihnen sind die Umstände des §53 Abs3 Z. 1 FPG zur Gänze erfüllt, da Sie wegen gerichtlichen Verurteilungen von mindestens 3 Monaten unbedingt verurteilt wurden und Sie hinsichtlich der Tatbegehung eine schädliche Neigung im Sinne des §71 StGB zeigten, denn so wurden Sie mehrmals wegen Gewaltdelikten und Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit rechtskräftig verurteilt.

Speziell in Ihrem Fall liegen Delikte wie Körperverletzung und die Androhung von Gewalttaten in engem Zusammenhang, sodass man entgegen Ihrer eigenen Einschätzung von einer aggressiven Person ausgehen muss. Dies wird durch das Schreiben d. Kinder- u. Jugendhilfe d. Stadt XXXX eindeutig untermauert und durch die Aussagen Ihrer Ex-Gattin bestätigt.

Auch wenn Sie selbst angeben, kein aggressiver Mensch zu sein, so ist an Hand mehrfacher rechtskräftiger Gerichtsurteile Ihre Aggressivität eindeutig bewiesen u. wird durch das oa. Gutachten initiiert durch das BG XXXX und durch d. Kinder- u. Jugendhilfe bestätigt.

Erschwerend sei noch vermerkt, dass am 27.05.2019 von der LPD an das BFA die Mitteilung einer Amtshandlung gem. GZ.: XXXX übermittelt wurde, dass sie abermals am 08.04.2019 wegen Verstoß gegen §107 StGB angezeigt wurden. Zu diesem Zeitpunkt der Begehung der Tat waren Sie bereits rechtskräftig zu Ihrer Freiheitsstrafe verurteilt.

Die angeführten Verurteilungen wurden wegen mehrmals schwerer Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit Dritter, sogar von Familienmitgliedern, die mit teils erheblicher Gewalteinwirkung verbunden waren, wegen mehrmals gefährlicher Drohungen, auch hier drohten Sie mit Anwendung von Gewalt, und wegen begangener Sachbeschädigungen, bei denen Sie wiederum Gewaltakte setzten, verurteilt.

Ihr Verhalten, das zu den Verurteilungen führte, zeigt unbestritten, dass Sie Gewalt zum einen immer dann einsetzen, um Ihren Willen gegenüber Dritten mit allen Mitteln durchzusetzen, zum anderen auch, dass sich Ihre Gewaltanwendung willkürlich gegen Personen und auch Sachen richtet, die sich zum Zeitpunkt Ihrer Gewaltexzesse in der Nähe befinden.

Neben den Gewaltdelikten setzten Sie auch noch ein Eigentumsdelikt, Ihr oftmals straffälliges Verhalten zeigt, dass Sie sich nicht an die österreichischen Gesetze gehalten haben und auch nicht halten werden. Denn so konnten die Verurteilungen Sie nicht daran hindern neue Straftaten zu begehen, auch eine Androhung der ho Behörde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, sollten Sie erneut straffällig werden, hielt Sie nicht ab wieder einen Dritten am Körper zu verletzen und Dritte mit dem Umbringen zu bedrohen, dies führte zu der oa. Verurteilung vom 14.03.2018, RK XXXX , LG XXXX .

Ihr schwer gewalttätiges Verhalten gegen Dritte und auch gegen Sachen, ist aus den Urteilen ersichtlich, auch verweist im letzten Urteil vom 14.03.2019 der entscheidende Richter auf Seite 9, dass Ihnen die Begehung von Gewaltdelikten (Aggressionsdelikten) nicht charakterfremd ist, wie die Einsicht des Richters in Ihre Strafregisterauskunft zeigte. Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Das von Ihnen gezeigte Verhalten ist erst vor kurzem gesetzt und ist aufgrund ihrer persönlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es muss daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden.

Schon die Verhinderung von (vorsätzlichen und fahrlässigen) Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (VwGH 09.11.2009, Zl. 2006/18/0318; VwGH 29.11.2006, Zl. 2006/18/0339).

Durch die o.a. Verurteilungen und Ihrem angeführten persönlichen Verhalten gefährden Sie tatsächlich, erheblich und gegenwärtig ein Grundinteresse der Gesellschaft und somit der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie aufgrund Ihrer Lebenssituation in Österreich ist auch das Tatbestandmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt.

Sowohl das Ausmaß der über Sie verhängten Strafen, als auch die Art der von Ihnen gesetzten Delikte lässt Ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet als eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit erscheinen.

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.

Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Das Einreiseverbot bezieht sich gem. § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt.

Demnach umfasst das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich. Umfasst sind allerdings weiters Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein.

In Ihrem Fall war ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren zu erlassen, da Ihr Aufenthalt in Österreich durch die Begehung von Gewaltdelikten geprägt war, auch Verurteilungen und Androhungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Sie nicht von der Begehung weiterer Gewaltdelikte abhielt.

In Hinblick auf die Schwere Ihrer Straffälligkeit und Ihres Gesamtverhaltens und um unschuldige Dritte in Österreich vor Ihren Gewaltexzessen zu schützen, war die höchstmögliche Dauer für ein Einreiseverbot zu erlassen und ist auch in Hinblick auf die angeführten Umstände verhältnismäßig.

Sie sind daher angewiesen, im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet dieser Staaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages Ihrer Ausreise."

1.3 Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass ein starkes familiäres Verhältnis vorliege. Die bP sei seit 2004 in Österreich. Die bP bereue ihr gesetzwidriges Verhalten. Das verhängte Einreiseverbot berücksichtige nicht das Gesamtverhalten in Österreich. Eine Gefährdungsprognose habe sich auf das Gesamtverhalten zu beziehen. Das Familien- und Privatleben werde außer Acht gelassen. Ein Einreiseverbot in der Höhe von 10 Jahren sei überzogen.

1.4. Zutreffend verwies das BFA in seiner Entscheidungsbegründung darauf, dass es bei einer Abwägung der im gegenständlichen Fall betroffenen Interessen einer Gesamtbeurteilung des bisherigen Verhaltens der bP und ihrer privaten- und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich bedurfte.

Darüber hinaus ist auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung, in deren Rahmen neben den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen auch das bisherige Verhalten der bP während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet sowie ihr Privat- und Familienleben zu analysieren und berücksichtigen sind, eine Gefährlichkeitsprognose zu treffen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, mwN aus der Judikatur).

Dahingehend war auch aus Sicht des BVwG auf die große Zahl an rechtskräftigen Verurteilungen der bP über viele Jahre hinweg bis hin zu ihrer letzten rechtskräftigen Verurteilung zu 9 Monaten Freiheitsstrafe wegen wiederholter Gewaltdelikte bzw. wiederholter Androhung mit Gewalt und der Beschädigung fremden Eigentums abzustellen. Die Drohungen reichten laut Urteil des OLG hin zu Aussagen wie: "Ich bringe euch um und schneide eure Köpfe ab", oder: "Ich ficke dich! Ich ficke deine Mutter. Ich ficke deine großarschige Frau. Ich werde dir ein spitzes Holz in den Arsch einführen", oder wurden in einem anderen Fall zwei Personen dahingehend bedroht, dass sie sie umbringen werde, indem sie diese mit Benzin übergießen werde.

Dem BFA wird in seinen weiteren konkreten Ausführungen zur Gesamtbeurteilung des bisherigen Verhaltens der bP in Österreich nicht entgegengetreten.

Das BFA legte insbesondere auch ausführlich dar, dass speziell im Fall der bP Delikte wie Körperverletzung und die Androhung von Gewalttaten in engem Zusammenhang liegen, sodass man entgegen ihrer eigenen Einschätzung von einer aggressiven Person ausgehen muss. Dies wird durch das Schreiben d. Kinder- u. Jugendhilfe d. Stadt XXXX eindeutig untermauert und durch die Aussagen ihrer Ex-Gattin bestätigt.

Auch wenn sie selbst angibt, kein aggressiver Mensch zu sein und ihre Taten zu bereuen, so ist an Hand mehrfacher rechtskräftiger Gerichtsurteile ihre Aggressivität eindeutig bewiesen u. wird durch das oa. Gutachten, initiiert durch das BG XXXX , und durch d. Kinder- u. Jugendhilfe bestätigt.

Auch nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung erfolgte am 08.04.2019 abermals eine Anzeige wegen § 107 StGB. Zu diesem Zeitpunkt der Anzeige der Tat war die bP bereits rechtskräftig zu ihrer 9-montigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Ihr Verhalten, das zu den Verurteilungen führte, zeigt unbestritten, dass sie Gewalt zum einen immer dann einsetzt, um ihren Willen gegenüber Dritten mit allen Mitteln durchzusetzen, zum anderen auch, dass sich ihre Gewaltanwendung willkürlich gegen Personen und auch Sachen richtet, die sich zum Zeitpunkt ihrer Gewaltexzesse in der Nähe befinden.

Wie bereits das BFA darlegte, gefährdet die bP durch ihr persönliches Verhalten Grundinteresse der Gesellschaft und somit der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

Wenn in der Beschwerde dargelegt wird, dass ein starkes familiäres Verhältnis vorliege, dann übersieht die Beschwerde, dass tatsächlich wie bereits ausführlich dargelegt, vielmehr ein zerrüttetes Familienleben die Tatsache darstellt. Wenn weiter dargelegt wird, dass die bP ihr gesetzwidriges Verhalten bereue, so ist festzustellen, dass derartiges gegenständlich keineswegs zu Tage trat, vielmehr ist schon wieder eine einschlägige Anzeige gegen die bP anhängig. Zudem kann aufgrund der Regelmäßigkeit der verübten einschlägigen Taten kein wirkliches Bereuen erkannt werden. Weiter trat die bP abermals strafrechtlich in Erscheinung, nachdem ihr schon seitens des BFA eine aufenthaltsbeendende Maßnahme für den Fall der weiteren Straffälligkeit angedroht worden war. Entgegen der Beschwerdeangaben berücksichtigt das verhängte Einreiseverbot sehr wohl das Gesamtverhalten der bP in Österreich. Die Interessen der bP auf ihr unbestritten vorliegendes Familien- und Privatleben treten jedoch bei einer Gesamtbeurteilung ihres Verhaltens gegenüber den öffentlichen Interessen zugunsten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv in den Hintergrund.

Aus diesem Verlauf hat das BFA zu Recht eine ungünstige Zukunftsprognose für die bP abgeleitet. Ein maßgeblicher Zeitraum der Abstandnahme von weiteren Straftaten bzw. ein solcher des Wohlverhaltens nach der Delinquenz, aus dem sich eine gegenteilige Schlussfolgerung ziehen hätte lassen, war demgegenüber noch nicht gegeben.

Unstrittig hat die bP die bereits dargelegten privaten- und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich vorzuweisen, welche jedoch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände nicht sehr stark ausgeprägt sind.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergeben Persönlichkeitsbildes der bP kann eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit als gegeben angenommen werden und ist, wie oben ebenfalls schon genauer dargelegt, eine aus dem Einreiseverbot allenfalls resultierende Trennung von der Kindesmutter und den gemeinsamen Kindern im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 12.10.2010, 2010/21/0335; 17.07.2008, 2007/21/0180; 28.05.2008, 2008/21/0339), wobei eine derartige Trennung aufgrund der zerrüttenden Verhältnisse sowieso zu relativieren ist. Zudem ist darauf zu verweisen, dass sich die bP auch bisher durch die Tatsache der Anwesenheit der Kindesmutter und ihrer Kinder in Österreich nicht davon abhalten ließ, ständig straffällig zu werden, was jedenfalls dazu führte, dass die bP deshalb kaum ein tatsächliches Familienleben mit der Kindesmutter und ihren Kindern führen konnte.

In Gegenüberstellung zum daraus abzuleitenden persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet kam somit der aus dem eben dargestellten Sachverhalt abzuleitenden Gefährdungsprognose zu Lasten der bP ein höheres Gewicht zu, weshalb sich das vom BFA verhängte Einreiseverbot schon dem Grunde nach als rechtskonform erwies.

Wie bereits in der im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG zu erstellenden Gefährlichkeitsprognose rechtskräftig gezeigt, stellt der weitere Aufenthalt der bP auf Grund ihres dargestellten persönlichen Verhaltens im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar.

Auch bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes kommt es jedoch nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden an, sondern ist immer auf das zugrundeliegende Verhalten (arg. Einzelfallprüfung) abzustellen. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Das dargestellte Verhalten der bP ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Die von der bP gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Eine Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, da sich die bP noch in Haft befindet, weshalb auch nicht von einem Wegfall ihrer Gefährdung ausgegangen werden kann, demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden.

Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbots von 10 Jahren steht jedoch im Vergleich zum konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung sämtlicher sonstiger Erwägungen außer Relation.

Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens der bP eine Herabsetzung des Aufenthaltsverbots auf weniger als 8 Jahre als nicht angemessen.

Das Einreiseverbot ist somit in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf 8 Jahre herabzusetzten.

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.

In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, was bei einer nochmaligen Anhörung - außer einer bloßen Wiederholung des bisherigen Vorbringens - an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können.

Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und eine Verhandlung entfallen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Gefährlichkeitsprognose Gewalttätigkeit Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L510.2223485.1.00

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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