TE Bvwg Beschluss 2020/3/2 W195 2225481-1

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Veröffentlicht am 02.03.2020
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Entscheidungsdatum

02.03.2020

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §39
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z3
VwGVG §17

Spruch

W195 2225481-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 04.08.2019 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des XXXX , dem die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Wien, am 01.08.2019 in dem Verfahren, GZen. XXXX , zu Grunde liegt, beschlossen.

A)

Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm

§ 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mit

? 396,30 (inkl. USt)

bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 29.07.2019, zu den GZen. XXXX und XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 01.08.2019 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde. Darin wurde der Antragsteller unter anderem darauf hingewiesen, dass er seinen Gebührenanspruch innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen könne.

2. In der Folge fand am 01.08.2019 die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte. Die Verhandlung erstreckte sich über zwei Tage und fand am 01.08.2019 sowie am 02.08.2019 statt.

3. Am 04.08.2019 brachte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Gebühren gemäß § 53 Abs. 1 GebAG betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2019 ein.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 16.12.2019 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass dem an das Bundesverwaltungsgericht am 04.08.2019 übermittelten Antrag für Dolmetscher nicht zur Gänze Folge gegeben werden könne. Laut Rechtsprechung des VwGH vom 18.01.2018,

Ro 2016/16/0008, gebühre Dolmetschern für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder zu einer gerichtlichen Verhandlung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG für die erste, wenn auch nur begonnen halbe Stunde eine höhere Gebühr als für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde. Der klare Gesetzeswortlaut normiere, dass bei mehreren gerichtlichen Verhandlungen - jeweils die höhere Gebühr für die erste halbe Stunde zustehe. Dieser höchstgerichtlichen Judikatur sei nicht zu entnehmen, dass - wie vom Antragsteller in seiner Gebührennote verzeichnet wurde - eine erste halbe Stunde auch mehrfach pro Beschwerdeführer in derselben Verhandlung zu vergüten sei. Anstatt der beantragten sieben seien dem Antragsteller nur drei "ersten" halben Stunden an Mühewaltungsgebühren gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG zu vergüten und die verbleibenden vier halben Stunden seien als "weitere" halbe Stunden á ? 12,40 zu verzeichnen.

5. Die Aufforderung zur Stellungnahme wurde dem Antragsteller nachweislich am 18.12.2019 zugestellt.

6. Am 27.01.2020 langte eine Stellungnahme des Antragstellers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher dieser - kurz zusammengefasst - ausführte, dass die zuständige Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX die Beschwerdeführer bewusst des Öfteren befragt habe, um so zu einem besseren Vernehmungsergebnis zu gelangen. Des Weiteren nahm der Antragsteller auf die VwGH-Judikatur Ro 2016/16/0008 Bezug und gab an, dass "eine neue erste halbe Stunde" bei "bei jeder zu vernehmenden Person verrechnet" werden könne und das dies "je als eine Vernehmung" zu werten sei. Daraus sei abzuleiten, dass diese Beurteilung auch dann zutreffe, wenn mehr als eine Person vernommen werde. Die VwGH-Judikatur führe weiters aus, dass bei Vorliegen einer wechselnden Verhandlungs- bzw. Dolmetschsituation auf Grund der Anberaumung von Verhandlungen mit mehr als einem Beschwerdeführer - "bei jeder zu vernehmenden Person" - ein erhöhter Aufwand und größere Mühe ins Treffen zu führen sei. Aus diesem Grund seien dem Antragsteller die mehrfachen Vernehmungen der drei Beschwerdeführer zu vergüten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung am 01.08.2019, Gzen. XXXX am Bundesverwaltungsgericht teilnahm und als Dolmetscher fungierte.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren zu den

GZen. XXXX , der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2019 und 02.08.2019, dem Gebührenantrag vom 04.08.2019, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Verständigung der Beweisaufnahme vom 16.12.2019, der Stellungnahme des Antragstellers vom 27.01.2020 sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Zu A)

Zur beantragten Mühewaltung (§ 54 Abs. 1 Z 3 GebAG):

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ? 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ? 12,40.

Gemäß der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2019,

GZen. XXXX begann die Verhandlung um 09:00 Uhr und wurde um 18:00 Uhr auf den darauffolgenden Tag, den 02.08.2019 vertagt. Die Gesamtdauer der Verhandlung am 01.08.2019 betrug daher achtzehn halbe Stunden.

Mit Gebührennote vom 04.08.2019 verzeichnete der Antragsteller unter anderem Gebühren für Mühewaltung iSd § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG, legte der Honorarnote Mühewaltungsgebühren für sieben "erste" halbe Stunden in Höhe von ? 171,50 zu Grunde und verrechnete sich für elf weitere halbe Stunden á ? 12,40 Mühewaltungsgebühren in Höhe von ? 136,40. Des Weiteren verwies der Antragsteller auf Seite 60 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2019, welche aufzeigt, dass zu Beginn der Verhandlung während eines relativ kurzen Zeitraums (09:00 Uhr - 09:30 Uhr) alle drei Beschwerdeführer (BF2, BF4, BF5) hintereinander vernommen wurden. Anschließend wurden bis zur Vertagung der Verhandlung um 18:00 Uhr die Beschwerdeführer B4 und B5 abwechselnd und getrennt voneinander sowie auch mehrfach hintereinander von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX vernommen. Der Aufschlüsselung der Gebührennote war daher zu entnehmen, dass sich der Antragsteller gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG für jede Befragung eines Beschwerdeführers mehrfach den Gebührensatz für eine "erste" begonnene halbe Stunde á ? 24,50 verzeichnete.

Mit Schreiben vom 16.12.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass am Verhandlungstag des 01.08.2019 lediglich drei Beschwerdeführer einvernommen worden seien und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH, 18.01.2018, Ro 2016/16/0008) nicht zu entnehmen sei, dass eine erste halbe Stunde auch mehrfach pro Beschwerdeführer in derselben Verhandlung gebühre, weshalb anstatt der verzeichneten sieben "ersten" halben Stunden nur drei erste halbe Stunden Mühewaltungsgebühr á ? 24,50 zu vergüten seien, die weiteren verbleibenden vier halbe Stunden seien gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG als "weitere" halbe Stunden á ? 12,40 zu verzeichnen.

Der Antragsteller brachte am 27.01.2020 eine Stellungnahme ein, nahm in dieser Bezug auf das VwGH-Urteil Ro 2016/16/0008 und führte unteranderem wie folgt aus: "Ihre Ausführung, dem Urteil sei nicht zu entnehmen, dass "eine erste halbe Stunde auch mehrfach pro Beschwerdeführer ..." zu verrechnen sei, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es sagt vielmehr aus, dass bei Vorliegen einer wechselnden Verhandlungs- bzw. Dolmetschsituation auf Grund der Anberaumung von Verhandlungen mit mehr als einem BF - "bei jeder zu vernehmenden Person" - ein erhöhter Aufwand und größere Mühe ins Treffen zu führen seien: "das Einstellen auf eine neue zu vernehmende Person zu Beginn einer Vernehmung durch den Dolmetscher... aufwendiger und mühevoller"[...].

Bei jener der VwGH-Entscheidung (Ro 2016/16/0008) zu Grunde liegenden Rechtssache waren zwei Personen kriminalpolizeilich einvernommen worden, dem Dolmetscher war von der zuständigen Behörde für die Übersetzung der Aussagen beider Personen jedoch insgesamt nur eine erste halbe Stunde Mühewaltungsgebühr gemäß § 54 GebAG zuerkannt worden. Entgegen dieser Rechtsauffassung folgte der VwGH den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach eine neue erste halbe Stunde bei jeder zu vernehmenden Person verrechnet werden könne, weil diese je als eine Vernehmung zu werten sei, zumal auch das Einstellen auf eine neue zu vernehmende Person zu Beginn einer Vernehmung durch den Dolmetscher durchaus aufwendiger und mühevoller sei und führte dazu weiter aus, dass bei zwei oder mehr Vernehmungen - mögen sie auch zeitlich hintereinander stattfinden, ebenso wie bei mehreren gerichtlichen Verhandlungen - jeweils die höhere Gebühr für die erste halbe Stunde zustehe.

Im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist daher auszuführen, dass eine neue erste halbe Stunde bei jeder zu vernehmenden Person zu verrechnen ist. Im gegenständlichen Fall wurden in derselben mündlichen Verhandlung vom 01.08.2019 insgesamt drei Beschwerdeführer befragt, weshalb dem Antragsteller für jeden dieser Beschwerdeführer hinsichtlich der Übersetzung auch jeweils eine "erste" halbe Stunde, sohin insgesamt drei "erste" halbe Stunden à ? 24,50 zusteht.

Der Umstand, dass die Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX in der Verhandlung - um bessere Vernehmungsergebnisse zu erlangen - die drei Beschwerdeführer des Öfteren befragt hat, führt nicht dazu, dass dem Antragsteller mehrfach eine "erste" halbe Stunde pro Beschwerdeführer in derselben Verhandlung gebührt. Festzuhalten ist, dass es sich bei den am 01.08.2019 stattgefundenen weiteren Befragungen derselben Person keinesfalls um "neue" zu vernehmende Personen oder separate Verhandlungen handelte, sowie dass sich der Antragsteller nach der jeweils ersten Befragung der jeweiligen Beschwerdeführer in derselben Verhandlung auch nicht erneut auf diese Personen, deren Sprachweise, deren Dialekt und den zu bearbeitenden Sachverhalt einstellen musste.

Dem Antragsteller ist aus diesem Grund bei einer oder mehreren Befragungen (von unterschiedlichen BeschwerdeführerInnen), wenn sie zeitlich hintereinander stattfinden jeweils die Gebühr für die erste halbe Stunde á ? 24,50 zu vergüten. Da der höchstgerichtlichen Judikatur nicht zu entnehmen ist, dass eine erste halbe Stunde auch mehrfach pro Beschwerdeführer in derselben Verhandlung gebührt, und da am Verhandlungstag des 01.08.2019 nur drei Beschwerdeführer (BF2, BF4, BF5) vernommen wurden, ist im gegenständlichen Fall für jeden einzelnen Beschwerdeführer auch nur

eine erste halbe Stunde - sohin für diesen Verhandlungstag insgesamt drei erste halbe Stunden, - an Mühewaltungsgebühren gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG zu vergüten.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

?

2 begonnene Stunde(n) á ? 22,70

45,40

Reisekosten §§ 27, 28 GebAG

 

Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte)

4,80

Aufenthaltskosten § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAG

8,50

Die Reise wurde um 08:00 Uhr angetreten und um 19:00 Uhr beendet

 

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für drei erste halbe Stunde á ? 24,50

73,50

für weitere 15 halbe Stunden á ? 12,40

186,00

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

 

Übermittlung mittels ERV á ? 12,00

12,00

Übermittlung weiterer Unterlagen mittel ERV à ? 2,10

 

Zwischensumme

330,20

20% Umsatzsteuer

66,04

Gesamtsumme

396,24

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

396,30

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit ? 396,30 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind in Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Ro 2016/16/0008) derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage auf eine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine klare Rechtslage stützen. Die Revision ist daher unzulässig.

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschgebühren Gebühren Gebührenanspruch Gebührenanspruch - Geltendmachung Gebührenantrag Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Mühewaltung Vernehmung Zeitaufwandersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2225481.1.00

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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