TE Bvwg Beschluss 2020/3/3 W168 2193872-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.03.2020
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Entscheidungsdatum

03.03.2020

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W168 2193872-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2020, Zl. 1082150608/200087656/200129847, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Herrn XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Erster Antrag auf internationalen Schutz

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am 12.08.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seinen Fluchtgründen befragt führte dieser im Erstverfahren insbesondere aus:

"Ich bin aus Afghanistan geflüchtet, weil vor ca. 12 Tagen vor meiner Flucht mein ältester

Bruder Kadir bei einem Selbstmordattentat auf der Straße getötet wurde. Ich überlebte

das Selbstmordattentat. Daraufhin hat mein Onkel beschlossen, mir die Flucht zu

finanzieren, weil die Sicherheitslage in ganz Afghanistan, vor allem in Jalalabad sehr

schlecht ist. Ich habe Angst um mein Leben und sehe keine Zukunft in Afghanistan, um

mir eine Existenz aufzubauen. Deshalb bin ich hier nach Österreich gekommen um hier

etwas aus meinem Leben zu machen. ..."

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.04.2018, wurde der Antrag gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Antragsteller gem. §§ 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 idgF wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem Antragsteller eine Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV).

1.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht welche vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.09.2019 unter der GZ W172 2193872-1/24E als unbegründet abgewiesen wurde. Diese Entscheidung ist am 31.07.2019 in II. Instanz in Rechtskraft erwachsen.

2. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag)

2.1. Am 22.01.2020 stellte der Antragsteller einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz nachdem dieser aus Frankreich mittels Dublin IN rücküberstellt wurde. Im Zuge der Befragung durch das BFA am 26.01.2020 führte dieser zur Begründung des Folgeantrages folgendes aus:

LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente?

VP: Nein.

LA: Leiden Sie an lebensbedrohenden Krankheiten?

VP: Nein. Ich bin gesund.

LA: Haben Sie bereits ein Rückkehrberatungsgespräch absolviert?

VP: Nein, war ich noch nicht.

LA: Sind Sie bereit, freiwillig in Ihr Heimatland auszureisen?

VP: Nein.

LA: Wieso sind Sie nach Frankreich gefahren und nicht nach Ihrer negativen Entscheidung freiwillig ausgereist?

VP: Was soll ich machen in Afghanistan. Sie wissen selbst, wie die Sicherheitslage in Afghanistan ist.

LA: Wollen Sie zu Ihrer Reise nach Frankreich Angaben machen?

VP: Weil mein Asylverfahren negativ entschieden wurde. Mir wurde gesagt, dass ich Österreich verlassen müsse, daher habe ich das getan.

LA: Wieso sind Sie nach Frankreich ausgereist?

VP: Ich habe gehört, dass ich in Frankreich eine Chance auf Asyl haben würde, daher bin ich nach Frankreich gereist.

LA: Es gibt auch Einträge im GVS-Verfahren. Wies haben Sie bereits mehrmals gegen die Hausordnung verstoßen?

VP: Weil ich wusste, dass wenn ich über die Eingangstüre komme sie mich nicht reinlassen würden, da ich zu spät dran war. Ich musste daher über den Zaun springen.

LA: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren vertreten? Haben Sie eine Vollmacht erteilt?

VP: Nein.

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

VP: Ja.

LA: Haben Sie Beweismittel oder Dokumente, die Sie vorlegen können und bis jetzt noch nicht vorgelegt haben?

VP: Nein.

LA: Ihr Vorverfahren wurde in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Sie haben eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG übernommen, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme, über die bereits rechtkräftig abgesprochen worden ist.

VP: Was habe ich schlimmes getan. Ich wohne seit 5 oder 6 Jahren in Österreich. Was ist

mit den Menschenrechten. Ich darf auch in Österreich leben. Ich habe meinen Vater und

meine Schwester verloren. Sie sind verstorben. Ich konnte sie nicht begleiten. Ich war in

Afghanistan ein gesunder Mensch. Ich habe hier psychische Störungen - Depressionen

bekommen. Wie kann ich so in Afghanistan leben. Es gibt keine Behandlung in Afghanistan.

Ich werde in Afghanistan noch mehr krank werden und sterben. Mehr habe ich nicht zu

sagen. Wenn sie mir Asyl gewähren, werde ich in Österreich bleiben, wenn nicht, dann reise

ich freiwillig zurück. Wenn Sie mir kein Asyl gewähren, dann werde ich aus dem 4. Stock von

Haus 1 springen und mich umbringen.

LA: Sie haben angegeben, dass sich an Ihren Fluchtgründen nicht geändert hat, warum stellen Sie erneut einen Antrag auf internationalen Schutz?

VP: Mein Gesundheitszustand ist mein neues Problem. Das sind meine neunen

Fluchtgründe.

....

Auf Vorhalt des BFA, betreffend der Lage in Afghanistan, der vorgebrachten Gründe für die Antragstellung, bzw., dass festzustellen wäre, dass die durch den BF vorgebrachten Gründe, bzw. betreffend des Verlassen Ihres Herkunftsstaates nicht glaubhaft und auch nicht asylrelevant wären, sowie in Anbetracht der Kürze des Aufenthaltes sowie auch fehlender familiärer oder privater Bindungen in Österreich nicht ersichtlich wäre, dass eine Rückkehrentscheidung nach Ansicht des BFA einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde führte der BF aus:

VP: täglich sterben unschuldige Menschen. Mehr habe ich nicht zu sagen.

Auf einen weiteren Vorhalt des BFA, dass das seitens des BF vorgebrachte Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, und es beabsichtigt wäre, den Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, bzw. dass eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung dem BF nicht zustehen würde, gab dieser zu Protokoll:

VP: Ich habe nichts zu sagen.

LA: Haben Sie ausreichend Gelegenheit gehabt zu haben, die Gründe für den Asylantrag vollständig und umfassend zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr ins Heimatland entgegenstehen?

VP: Ich habe alles gesagt.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

VP: Nein, ich habe alles gesagt.

Im Anschluss an die Einvernahme wurde dem Antragsteller der Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 mündlich verkündet und die mündliche Verkündung beurkundet.

Zu den Gründen für den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren traf das BFA insbesondere die Feststellung, dass seitens des BF angegeben worden wäre, dass dessen Gesundheitszustand des BF der neue Fluchtgrund sei, obwohl der BF zuvor angegeben habe, dass er nicht in ärztlicher Behandlung wäre oder eine Medikation erhalten würde. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hätte sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Das nunmehriges Vorbringen wäre nicht glaubwürdig und der neue Antrag auf internationalen Schutz würde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hierzu zusammenfassend aus, dass den Feststellungen das Vorbringen des BF im Erstverfahren sowie das nunmehr erstattete Vorbringen zugrunde gelegt wurde. Das neue Vorbringen wäre vollständig unglaubwürdig gewesen, da der nunmehrigen Asylantrag offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Die vorgebrachten Gründe, warum es dem BF nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, wären somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und darin könne kein neuer, entscheidungsrelevanter asyl- bzw. refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Werden nur Nebenumstände modifiziert, so wie in diesem Fall, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl, zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Die erkennende Behörde würde daher nur zum zwingenden Schluss kommen können, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es läge sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor und mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts würde voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger und führt die im Spruch angegebenen persönlichen Daten; seine Identität kann dem Verfahren nicht zugrunde gelegt werden. Er hält nach einer Rücküberstellung aus Frankreich nunmehr wieder im Bundesgebiet auf, wobei er nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens verfügte.

Der Antragsteller stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 12.08.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Die Beschwerde gegen den gänzlich abweisenden Bescheid des BFA wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.09.2019 unter der GZ W172 2193872-1/24E als unbegründet abgewiesen wurde. Diese Entscheidung ist am 31.07.2019 in II. Instanz in Rechtskraft erwachsen

Der Beschwerdeführer begab sich in weiterer Folge nach Frankreich und wurde dort nach Österreich zurückgeschoben, wo er am 22.01.2020 gegenständlich zweiten Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag) einbrachte.

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 26.02.2020 wurde der faktische Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 aufgehoben.

Zwischen rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend des gegenständlichen Folgeantragverfahrens ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.

Der BF brachte im gegenständlichen Asylverfahren insgesamt keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Erstantrages eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes des zuvor gestellten Antrages auf internationalen Schutz ergeben hätte, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat.

Die individuelle Situation des BF hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan hat sich nicht in einem Umfang verändert, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert.

Dem BF würde bei einer Überstellung nach Afghanistan, insbesondere nach Mazar-e Sharif oder Herat kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK drohen. Bei einer Rückkehr nach Mazar-e-Scharif oder Herat kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Hinweise auf entscheidungsrelevante gesundheitliche Probleme des Antragstellers liegen nicht vor, bzw. hat der Beschwerdeführer insgesamt glaubahft nicht darlegen können, dass dieser unter einer akuten, lebensbedrohlichen oder schweren psychischen oder physischen Erkrankung leidet. Der Beschwerdeführer hat insgesamt glaubhaft nicht dargelegt, dass sich dieser in einer dokumentiert nur in Österreich durchgehend erforderlichen oder erhältlichen Therapie befindet, eine solche überhaupt benötigt oder sich gegenwärtig in einer stationären Behandlung befindet.

In Österreich hat der Antragsteller keine familiären oder sozialen Bindungen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller bei einer Überstellung nach Afghanistan ein verfahrensrelevanter Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan läuft der Antragsteller nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose, beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten.

Dem mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation zugrunde gelegt.

Das BFA hat nach Durchführung eines ordnungsgemäßen und vollständigen Ermittlungsverfahren zu Recht erkannt, dass dem gegenständlich zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person und den privaten und familiären Verhältnissen des Antragstellers ergeben sich aus seinen Angaben, jene zum Verfahrensablauf ergeben sich aus der Aktenlage.

Das im erstverfahren erstattete Fluchtvorbringen, die Befürchtungen im Falle einer Rückkehr, sowie die Lage im Herkunftsstaat wurden umfassend im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erörtert und abgewogen und es wurde hierüber bereits rechtskräftig entschieden.

Die Feststellung, dass dem Vorbringen des BF betreffend der Gründe für die Stellung des Folgeantrages kein glaubwürdiger Kern inneliegt, bzw. kein neuer Sachverhalt vorgebracht wurde, beruht zunächst bereits auf dem Vergleich des Vorbringens des BF im Erstverfahren mit den Ausführungen des Beschwerdeführers gegenständlichen Verfahren, bzw. dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

Richtig hält das BFA diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des nunmehrig zweiten Antages auf Internatinalen Schutz im Wesentlichen insbesondere anführt, dass dieser aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren könne. Dass der Beschwerdeführer jedoch unter einer verfahrensrelevanten schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde, hat dieser insgesamt nicht dargelegt oder auch nicht glaubhaft machen können. Vielmehr gibt der BF selbst befragt zu seinen Gesundheitszustand ausdrücklich zunächst zu Protokoll, dass dieser gesund sei. Dass der BF unter derart gravierenden, bzw. schweren oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen leiden würde, die eine Übersetellung nach Afghansitan als unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte erscheinen lassen würde, kann aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes ingesamt nicht erschlossen werde, bzw. hat der BF selbst das Vorliegen einer relevanten Erkrankung, nicht ausgeführt und nicht dargelegt, dass dieser sich in einer unmittelbar nur in Österreich durchführbarer Therapie in Österreich befinden würde. Der BF führt betreffend seines Gesundheitszustandes lediglich aus, dass er unter Depressionen leiden würde und er in Afghansitan keine entsprechende medinische Behandlung erhalten würde. Entgegen dieser Ausführung des BF ist den aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan jedoch zu entnehmen, dass die allgemeine Versorgung in Afghanistan für Staatsbürger kostenlos erhältlich ist und auch faktisch zur Verfügung steht. Diesem Ergebnis substantiell wiedersprechende Länderinformationen hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt und begründet nicht dargelegt, auf welcher Faktenlage seine diesbezüglichen Ausführungen beruhen.

Auch das sonstige Vorbringen des BF zur Begründung des Folgeantrages ist ausschließlich unbestimmt und unkonkret und zeigt insgesamt nur auf, dass der BF nicht gewillt ist aus Österreich bzw. aus Europa auszureisen und nach Afghanistan zurückzukehren.

Das BFA hat somit insgesamt zu Recht erkannt, dass aus sämtlichen Vorbringen des BF zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrages glaubhaft keine Gründe ersichtlich sind, die aufzeigen könnten, dass sich seit der Entscheidung der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens asylrelevant geändert hätte und das das nunmehrig zur Begründung des Folgeantrages erstattete Vorbringen insgesamt nicht glaubwürdig ist und daher der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Eine für den Antragsteller relevante Änderung an der Situation in seinem Herkunftsstaat seit der Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG im Erstverfahrens kann anhand der Feststellungen im mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2020, denen der Antragsteller substantiiert im Verfahren nicht entgegengetreten ist, nicht erkannt werden.

Auch die Umstände, die in der Person des Beschwerdeführers liegen, insbesondere sein Gesundheitszustand und die privaten und familiären Verhältnisse des Antragstellers in Österreich, sind seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Wesentlichen unverändert.

Es sind insbesondere auch in Bezug auf das Vorbringen den Gesundheitszustand des BF betreffend auch keine wesentlichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe.

Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben wurde seit Beendigung des Vorverfahrens auch nicht begründet. Es kann nicht von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden.

Dass sich die Situation in Afghanistan seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte, wurde vom BF nicht behauptet.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf zu verweisen, dass zwischen den zwei Asylverfahren nur rund 7 Monate liegen.

Es ist daher insgesamt weder eine wesentliche Änderung der Rechts- noch der Sachlage erkennbar.

Das BVwG sieht somit den maßgeblichen Sachverhalt insgesamt als ausreichend durch das BFA ermittelt an und schließt sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich an.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt insgesamt zum Schluss, dass der BF im gegenständlichen Folgeverfahren keine neuen, bzw. keine glaubhaften entscheidungsrelevanten Fluchtgründe im gegenständlichen Folgeantragsverfahren vorgebracht hat, die einen glaubhaften und asylrelevanten Kern aufweisen.

Es ist daher dem BFA zuzustimmen, wenn es ausführt, dass nach einer Grobprüfung davon auszugehen ist, dass der gegenständliche Folgeantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. §12a AsylG ist damit in casu zu Recht durch das BFA erfolgt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 aufgehoben.

Daher war diese Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 BFA-VG dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.

Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005:

Im Einzelnen bedeutet dies:

1.) Aufrechte Rückkehrentscheidung (§ 12a Abs 2 Z 1 AslyG 2005):

Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG 2005.

Gegen den Antragsteller liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor, konkret die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2019, GZ: W162 2169548-1/13E, bestätigte.

2.) Res iudicata (entschiedene Sache) (§ 12a Abs 2 Z 2 AsylG 2005):

Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird (§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0213, vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).

Nach der Rechtsprechung zu § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegig Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (siehe zB VwGH 17.09.2008 2008/23/0684).

Objektiv nachvollziehbare und glaubhafte neue Tatsachen, die einen glaubhaften Kern aufweisen hat der Antragsteller nicht vorgebracht; insbesondere legte er auch keine Beweismittel vor. In Bezug auf die Fluchtgründe des Antragstellers liegt voraussichtlich eine entschiedene Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG vor und steht das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2019, GZ: W162 2169548-1/13E, einer neuerlichen Absprache über diese Gründe sohin voraussichtlich entgegen.

Auch im Hinblick auf die Sicherheits- und Versorgungslage in seinem Herkunftsland brachte der Antragsteller nichts Substantiiertes vor.

Wie oben festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, war sämtlichen Ausführungen zur Begründung des Folgeantrages des Beschwerdeführers kein asylrelevanter glaubhafter Kern zu entnehmen.

Nach den obigen Feststellungen und der vorgenommenen Beweiswürdigung kann damit der Einschätzung des BFA gefolgt werden, dass aufgrund der durch den BF erstatteten Ausführungen nachvollziehbar begründet davon auszugehen ist, der der Folgeantrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.

Es ist daher nach einer Grobprüfung davon auszugehen, dass der gegenständliche Folgeantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.

3.) Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK (§ 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005):

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist weiters nur zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (§ 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005).

Eingriff in die Rechte nach Art 2 und 3 EMRK

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063 mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, und 23.09.2009, 2007/01/0515, mwN).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).

Es obliegt dabei grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09, mwH).

Bereits im ersten Verfahren hat das BFA, bzw. das BVwG rechtskräftig ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner derartigen Gefahr und Bedrohung ausgesetzt ist. Im Verfahren über den Folgeantrag wurde diesbezüglich kein substantiell neues Vorbringen erstattet.

Es konnten auch seitens des Gerichts keine Feststellungen getroffen werden, die sich gegenüber den Feststellungen im rechtskräftigen Bescheid wesentlich geändert hätten und nunmehr gegen die Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat Afghanistan sprächen.

Es wurden im vorliegenden Fall keine Umstände festgestellt, die dem BF ein "reales Risiko" einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe droht.

Eingriff in die Rechte nach Art 8 EMRK

Der Bf führt in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte.

Eine Abschiebung des Fremden bedeutet demnach keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK.

Sowohl im ersten als auch im zweiten Verfahren wegen internationalen Schutzes haben das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (§ 50 FPG).

Auch im nunmehr zweiten Verfahren wegen internationalen Schutzes sind keine Risiken für den Antragsteller im Sinne von § 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen, in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine asylrelevante, schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden, wie in der Beweiswürdigung umfassend dargelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Ra 2016/01/0096 vom 13.9.2016 ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl etwa das Urteil des EGMR vom 5.9.2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09).

Demzufolge müsste die Gefährdung des Antragstellers im Sinne des Art 3 EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden.

Eine, den Antragsteller individuell drohende Verfolgung hat dieser auch nicht glaubhaft vorgebracht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl etwa VwGH vom 19.2.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016 ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Art 3 EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.

Im Verfahren sind keine Umstände aufgezeigt worden beziehungsweise amtswegig hervorgekommen, dass der Antragsteller einer außergewöhnlichen, exzeptionellen Gefährdung bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre.

Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt - nach der Prüfung des Aktes im hier erforderlichen Ausmaß - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar beziehungsweise ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art 8 EMRK gerechtfertigt.

Unter Hinweis auf die im Verwaltungsakt einliegenden Länderberichte ist davon auszugehen, dass für den Antragsteller als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

4.) Rechtmäßigkeit des Verfahrens: Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs 3 AVG) zu beachten ist.

Die belangte Behörde hat wie auch bereits oben dargelegt das Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.

Zusammenfassung

Die Abschiebung des Bf nach Afghanistan stellt daher keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK dar bzw ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Gemäß § 22 Abs 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Somit sind sämtliche Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG 2005 in gegenständlichem Fall gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag Prognose res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W168.2193872.2.00

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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