TE Bvwg Beschluss 2020/3/10 W213 2000467-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.03.2020
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Entscheidungsdatum

10.03.2020

Norm

BDG 1979 §14 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W213 2000467-2/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix KOLLMANN und Dieter SMOLKA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Mag. Helmut HOHL, Ungargasse 15/1/4, 1030 Wien gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Wien, vom 06.06.2018, GZ. PAW-642022/12-A05, betreffend Versetzung in den Ruhestand (§ 14 BDG) beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und gemäß §28 Abs.3 VwGVG die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Paketzusteller (Code 0805) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zur Österreichischen Post AG. Seit dem 30.08.2012 befindet er sich im Krankenstand. Am selben Tag leitete die belangte Behörde ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren gem. § 14 BDG ein. Mit Bescheid vom 17.01.2013, GZ. PMW/PMT-642022/12-A05, wurde die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit ausgesprochen.

I.2. Aufgrund einer dagegen erhobenen Berufung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.02.2015, GZ. W 213 2000467-1/8E, diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Ausschlaggebend dafür war der Umstand, dass es die belangte Behörde unterlassen hatte auf Grundlage einer aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung die konkreten dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers auf dem zuletzt von ihm inne gehabten Arbeitsplatz festzustellen und auf dieser Grundlage eine ärztliche Begutachtung bzw. fundierte Beurteilung seiner Dienstfähigkeit vorzunehmen.

I.3. Im fortgesetzten Verfahren teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 29.02.2016 in Beschwerdeführer - unter eingehender Darstellung der zur Verfügung stehenden Verweisungsarbeitsplätze - mit, dass davon ausgegangen werde, dass er nicht mehr in der Lage sei die dienstlichen Aufgaben auf seinem zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz zu erfüllen. Andere seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechende Arbeitsplätze, deren Aufgaben erfüllen könne, stünden und nicht zur Verfügung.

I.4. Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schreiben vom 13.03.2016 entgegen, dass kein aktuelles ärztliches Gutachten vorhanden sei. Ferner wurde bestritten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei die Aufgaben der von der belangten Behörde in Betracht gezogenen Ersatzarbeitsplätze zu erfüllen. Der Beschwerdeführer beantragte daher die Einstellung des Ruhestandsversetzungverfahrens.

I.5. Mit Schreiben vom 28.06.2017 beauftragte die belangte Behörde die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien (PVA) mit der Erstellung eines ärztlichen, wobei auf die mit dem Anforderungsprofil "Paketzustelldienst" Code 0805 verbundenen schweren körperlichen Tätigkeiten, fallweise schweren Hebe-und Trageleistungen, überwiegendes Stehen, häufiges Treppensteigen sowie Lenken eines Kfz (mit häufigem Ein-und Aussteigen) hingewiesen wurde.

I. 6. Mit Gutachten vom 03.08.2017 wurden beim Beschwerdeführer nachstehend angeführte gesundheitliche Beeinträchtigungen diagnostiziert:

1. Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit:

Kniegelenksabnützung links mehr als rechts, Zustand nach Umstellungsosteotomie links, Zustand nach Unterschenkelbruch links. (ICD-10: M 17.9, M 19.9)

2. Weitere Leiden:

Hüftgelenksabnützung beiderseits bei Zustand nach operativ versorgtem Oberschenkelbruch rechts. Leichte Peronäusparese links, vorbekannt.

Eine leistungskalkülrelevante Verbesserung der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit wurde ausgeschlossen und keine Nachuntersuchung gefordert.

I.7. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.02.2018 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer verwies mit Schreiben vom 21.02.2018 darauf, dass dieses Gutachten bereits sieben Monate alt und daher nicht mehr aktuell sei. Darüber hinaus sei es auch unschlüssig, nicht ersichtlich sei warum eine Besserung des Beschwerdeführers nicht zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer beantragte neuerlich die Einstellung des Ruhestandsversetzungverfahrens.

I.8. Mit Schreiben vom 26.02.2018 veranlasste die belangte Behörde die neuerliche Erstattung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien (PVA). Dabei wurde unter Anschluss des Anforderungsprofiles "Paketzustelldienst" Code 0805 auf die damit verbundenen schweren körperlichen Tätigkeiten, überwiegendes Stehen und Gehen, fallweise schweren Hebe-und Trageleistungen sowie ständiges Lenken eines Kfz hingewiesen.

I.9. Mit Gutachten vom 23.04.2018 wurden beim Beschwerdeführer nachstehend angeführte gesundheitliche Beeinträchtigungen diagnostiziert:

1. Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit:

Abnutzung des linken Kniegelenkes, Zustand nach Operation zur Beinachsenkorrektur, Zustand nach Infekt und Spalthautdeckung. (ICD-10: M 17.9)

2. Weitere Leiden:

Abnützung der beiden Hüftgelenke, Zustand nach operativ versorgtem Oberschenkelbruch rechts. Abnützung des rechten Kniegelenkes und des rechten Sprunggelenkes.

Eine leistungskalkülrelevante Verbesserung der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit wurde ausgeschlossen und keine Nachuntersuchung gefordert.

I.10. Mit Schreiben vom 09.05.2018 wurde dieses Gutachten dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Stellungnahme vom 24.05.2018, dass dieses Gutachten unschlüssig sei, da nicht dargelegt werde warum keine Besserung möglich sei. Darüber hinaus würden vom Beschwerdeführer vorgelegte Befunde, die einen besseren Gesundheitszustand bzw. eine höhere Leistungsfähigkeit begründen würden, ignoriert. Im Zuge der Prüfung von Verweisarbeitsplätzen sei nur ein Bruchteil der in der Post-Zuordnungsverordnung angeführten Arbeitsplätze berücksichtigt worden.

I.11. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hat:

"Sie werden gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 in der geltenden Fassung von Amts wegen in den Ruhestand versetzt."

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Ergebnisse des Gutachtens vom 23.04.2018 im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem Gesamtrestleistungskalkül körperlich leichte Tätigkeiten ständig und körperlich mittelschwere Tätigkeiten überwiegend mit überwiegend leichten und mittelschweren Hebe- und Trageleistungen zumutbar seien. Die Arbeitshaltung "Sitzen" sei ständig, die Arbeitshaltungen "Stehen" und "Gehen" seien fallweise zumutbar. Es gebe keine Einschränkungen hinsichtlich Feinarbeit, Grobarbeit und Fingerfertigkeit. Auch Nachtarbeit, Schichtarbeit, Kundenkontakt sowie reine Bildschirmarbeit seien möglich. Überwiegende Exposition von Kälte, Nässe, Hitze und Staub sowie fallweise berufsbedingtes Lenken eines KFZ und fallweise höhenexponiert und überwiegend allgemein exponiertes Arbeiten in geschlossenen Räumen und im Freien unter starker Lärmeinwirkung seien zumutbar. Vom geistigen Leistungsvermögen seien mittelschwere (mäßig schwierige) Tätigkeiten mit durchschnittlicher psychischer Belastung unter fallweise besonderem Zeitdruck ausübbar. Weiters seien Tätigkeiten über Kopf, vorgebeugt, gebückt überwiegend und Tätigkeiten kniend fallweise zumutbar.

Nicht möglich seien körperlich schwere Tätigkeiten, schwere Hebe- und Trageleistungen sowie Tätigkeiten hockend

Für die Primärprüfung der Frage der Dienstfähigkeit werde die dem Beschwerdeführer zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesene Tätigkeit "Code 0805 Paketzustelldienst" herangezogen. Dieser Arbeitsplatz erfordere körperlich schwere Tätigkeiten, fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, überwiegendes Stehen und Gehen sowie das häufige berufsbedingte Lenken eines KFZ. Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung dieses Arbeitsplatzes nach wie vor nicht mehr möglich

Bei der Prüfung der Verweisungsarbeitsplätze sei von jener Verwendungs- und Dienstzulagengruppe auszugehen gewesen, in die der Beschwerdeführer ernannt sei. Das sei im vorliegenden Fall die Verwendungsgruppe PT 8.

Für die Überprüfung eventueller Verweisungsarbeitsplätze im Zuge der Sekundärprüfung seien unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers nur Verweisungsarbeitsplätze, die örtlich im Bereich des Personalamtes Wien als Dienstbehörde liegen, berücksichtigt worden, weil eine Versetzung in den Bereich eines anderen Bundeslandes nicht in Betracht gezogen werde. Nach dem Ergebnis der letztaktuellen Erhebung seien im Bereich des Personalamtes Wien nur mehr folgende der dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers entsprechende Arbeitsplätze vorhanden:

* Code 0802 Gesamtzustelldienst,

* Code 0809 Verteildienst für Inlandspostsendungen (ausgenommen Geld- undWertsendungen),

* Code 0812 Vorverteildienst,

* Code 0819 Motorisierte Depotstellenversorgung, Stützpunktfahrten usw.,

* Code 0835 Fachpostverteildienst,

* Code 0837 Fachlicher Hilfsdienst/Postverzollung,

* Code 0840 Fachlicher Hilfsdienst / Distribution,

* Code 0841 Fachlicher Hilfsdienst/Logistik,

* Code 0842 Fachlicher Hilfsdienst mit LZ Brieflogistik,

* Code 0879 KFZ-Lenkerdienst C (Kraftfahrzeuge, ausgenommen Omnibusse, mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7.500 kg),

* Code 0880 KFZ-Lenkerdienst B (Kraftfahrzeuge, ausgenommen PKW, mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg) und

* Code 8840 Fachlicher Hilfsdienst / Distribution, überwiegend Lenktätigkeit.

Der Arbeitsplatz Code 0802 Gesamtzustelldienst erfordere vollschichtig körperlich schwere Tätigkeiten, fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, überwiegendes Gehen sowie geistig verantwortungsvolle (schwierige) Tätigkeiten mit sehr guter Konzentrationsfähigkeit und sei dem Beschwerdeführer laut Gesamtrestleistungskalkül nicht möglich.

Der Arbeitsplatz Code 0809 Verteildienst für Inlandspostsendungen erfordere ein geistig verantwortungsvolles (schwieriges) Leistungsvermögen, sehr gute Konzentrationsfähigkeit sowie überwiegendes Stehen und komme somit laut letztaktuellem Gesamtrestleistungskalkül als Verweisarbeitsplatz nicht in Betracht.

Die Ausübung des Arbeitsplatzes Code 0812 Vorverteildienst sei nicht möglich, da dieser Arbeitsplatz körperlich schwere Tätigkeiten, fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, ein geistig verantwortungsvolles (schwieriges) Leistungsvermögen, sehr gute Konzentrationsfähigkeit sowie überwiegendes Stehen erfordere.

Der Arbeitsplatz Code 0819 Motorisierte Depotstellenversorgung, Stützpunktfahrten erfordere vollschichtig körperlich schwere Tätigkeiten, überwiegend schwere Hebe- und Trageleistungen, überwiegendes Gehen sowie das häufige berufsbedingte Lenken eines KFZ und sei dem Beschwerdeführer laut letztaktuellem Gesamtrestleistungskalkül nicht möglich und zumutbar.

Die Ausübung des Arbeitsplatzes Code 0835 Fachpostverteildienst sei nicht zumutbar, da dieser Arbeitsplatz überwiegendes Stehen erfordere.

Die Ausübung des Arbeitsplatzes Code 0837 Fachlicher Hilfsdienst/Postverzollung sei nicht zumutbar, da dieser Arbeitsplatz überwiegendes Stehen sowie fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen erfordere.

Die Ausübung des Arbeitsplatzes Code 0840 Fachlicher Hilfsdienst/Distribution sei nicht möglich, da dieser Arbeitsplatz körperlich schwere Tätigkeiten, überwiegendes Gehen, fallweise schwere Hebe-und Trageleistungen sowie ein geistig verantwortungsvolles (schwieriges) Leistungsvermögen erfordere.

Die Arbeitsplätze Code 0841 Fachlicher Hilfsdienst/Logistik und Code 0842 Fachlicher Hilfsdienst mit LZ Brieflogistik kämen als Verweisarbeitsplätze nicht in Betracht, da diese körperlich schwere Tätigkeiten, fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, überwiegendes Stehen und Gehen sowie ein geistig verantwortungsvolles (schwieriges) Leistungsvermögen erforderten.

Die Arbeitsplätze Code 0879 KFZ-Lenkerdienst C (KFZ, ausgenommen Omnibusse mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7.500 kg) und Code 0880 KFZ-Lenkerdienst B (KFZ, ausgenommen PKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg) erforderten ein geistig verantwortungsvolles (schwieriges) Leistungsvermögen mit sehr guter Konzentrationsfähigkeit, das häufige berufsbedingte Lenken eines KFZ sowie fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen. Somit kämen diese Arbeitsplätze als Verweisarbeitsplätze nicht in Betracht.

Die Ausübung des Arbeitsplatzes Code 8840 Fachlicher Hilfsdienst / Distribution, überwiegend Lenktätigkeit sei nicht möglich, da dieser Arbeitsplatz körperlich schwere Tätigkeiten, fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, überwiegendes Gehen, das häufige berufsbedingte Lenken eines KFZ sowie ein geistig verantwortungsvolles (schwieriges) Leistungsvermögen erforderte.

Auch das Anforderungsprofil Code 7727 Mitarbeiter Jobcenter werde nicht erfüllt, da dem Beschwerdeführer laut letztaktuellem Gesamtrestleistungskalkül überwiegendes Gehen sowie fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen nicht mehr möglich seien.

Der Beschwerdeführer habe zwar im Rahmen des Parteiengehörs den Antrag gestellt, das Ruhestandsversetzungsverfahren einzustellen. Aktuelle Befunde für die behauptete Dienstfähigkeit seien nicht vorgelegt worden.

Zum Einwand, dass nicht alle Anforderungsprofile übermittelt worden seien, sei festzustellen, dass die Anforderungsprofile der in Verwendung stehenden Codes der Verwendungsgruppe PT 8 für die Überprüfung der Verweisarbeitsplätze herangezogen worden seien. Da dem Beschwerdeführer die Ausübung der genannten Verweisarbeitsplätze laut letztaktuellem Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt nicht möglich sei, erübrige sich die Anfrage nach einem freien Verweisarbeitsplatz.

Die ärztlichen Ausführungen seien schlüssig. Nach dem vorliegenden Beweisergebnis sei der Beschwerdeführer dauernd dienstunfähig.

I.12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und bekämpfte den Bescheid seinem gesamten Umfang nach wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts.

Im Wesentlichen brachte er nach Wiedergabe des Verfahrensganges vor, dass es unrichtig sei, dass sich der Beschwerdeführer seit 30.08.2012 im Krankenstand befinde, vielmehr lasse die belangte Behörde den Beschwerdeführer seit 30.08.2012 nicht mehr arbeiten lässt, obwohl mehrfach ärztliche Bestätigungen vorgelegt worden seien wurden, aus welchen sich dessen Dienstfähigkeit ergebe.

Unrichtig sei insbesondere, dass der Beschwerdeführer seinen Primärarbeitsplatz nicht erfüllen könnte. Der Beschwerdeführer sei Paktzusteller auf dem Land, dort stelle er nur Pakete bei Einzelabgabenstellen und nicht bei Wohnhäusern zu, weshalb auch keine Stiegen zu steigen wären. Der alte Arbeitsplatz (Paktzusteller am Lande), sei sohin keine Tätigkeit im Dauergehen, Dauerstehen und erforderte auch nicht häufiges Bücken und Knien. Es sei eine Tätigkeit, die vorwieqend im Sitzen im PkW auszuüben gewesen sei, da mit dem Paketauto qefahren werden müsse und darüber hinaus über eine Stunde die Pakete im Sitzen abgerechnet worden seien.

Ebenso sei die Sekundärprüfung mangelhaft durchgeführt worden, da nicht klar ersichtlich sei, ob die belangte Behörde alle in Betracht kommenden Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 8 geprüft habe bzw. sei es unterlassen worden Beschwerdeführer diesbezüglich umfassendes Parteiengehör zu gewähren. Die belangte Behörde habe lediglich ein Bruchteil von jenen Arbeitsplätzen geprüft, die tatsächlich bei der Post AG vorhanden und in der Post-Zuordnungsverordnung erwähnt seien, geprüft.

Soweit die belangte Behörde Verweisungsarbeitsplätze aufgrund des erforderlichen geistigen Leistungsvermögens als für den Beschwerdeführer nicht zumutbar qualifiziere, sei dies nicht nachvollziehbar, da im Zuge der Begutachtung durch PVA niemals ein Sachverständiger für die Gebiete der Neurologie und Psychiatrie beigezogen worden sei.

Aus dem Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen für Orthopädie XXXX vom 19.6.2018 gehe hervor, dass Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers mit leicht - mittelschwer und fallweise auch schwer einzustufen ist, weshalb bewiesen sei, dass der Beschwerdeführer fähig sei, auch fallweise schwere Hebe- und Tragleistunqen zu erbringen. Ferner sei dem Befund zu entnehmen, dass die Gehleistung etwas eingeschränkt sei und das Herabsteigen von Stiegen vermieden werden solle. Ferner werde von hockenden oder knieenden Tätigkeiten in Vollzeit und Arbeiten in der Höhe abgeraten. Zudem ergebe sich, dass von Sprüngen aus der Höhe und von Stop and Go-Sportarten abgeraten werde. Das fallweise Heben und Tragen von schweren Lasten sei aber möglich. Das Lenken eines PKWs sei ebenfalls nicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei als völlig gesund zu bezeichnen. Eine dauerhafte Dienstunfähigkeit liege nicht vor.

Es werde daher beantragt,

1) den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern und/oder aufzuheben, dass ausgesprochen werde, dass der Bescheid zu beheben sei und der Beschwerdeführer nicht in den Ruhestand zu versetzten sei sowie das Ruhestandsverfahren einzustellen sei; in eventu;

2) den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen; in eventu;

3) eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und/oder selbständig die Verfahrensergänzung vorzunehmen.

I.13. Am 20.02.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt. Dabei wurden der Beschwerdeführer als Partei sowie die von ihm namhaft gemachten Zeugen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX als Zeugen einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der am XXXX geborene BF steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT8 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur österreichischen Post AG und war bis zu seinem mit 30.08.2012 beginnenden Krankenstand im Paketzustelldienst (Code 0805) tätig. Das entsprechende Anforderungsprofil (Stand: Jänner 2006) hat nachstehenden Inhalt:

Körperliche Beanspruchung: Mittel bis schwer

Arbeitshaltung: Überwiegend Stehen und Gehen, fallweise Sitzen

Intellektuelle Ansprüche/geistiges Leistungsvermögen: Mittelschwer, verantwortungsvoll

Auffassungsgabe: Durchschnittlich

Konzentrationsfähigkeit: Durchschnittlich

Hebe- und Trageleistung: Überwiegend leicht und mittelschwer, fallweise schwer

Arbeitsauslastung/Arbeitsrhytmus/Zeitdruck: Unter durchschnittlichem Zeitdruck, fallweise unter überdurchschnittlichem Zeitdruck

Tätigkeit wird ausgeübt: Zum Teil in geschlossenen Räumen, zum Teil im Freien

Erschwernisse: Nässe-/Kälteexposition

Diensteinteilung: Nur Tagdienst

Dienstabschnitte: Zum Teil über neun Stunden

Erforderliche Arm- und Handbeweglichkeit: In besonderem Ausmaß (bei Verladetätigkeit)

Anforderung an die Feinmotorik: In normalem Ausmaß

Bücken/Strecken: Häufig

Besteigen von Leitern/Masten: Nicht erforderlich

Erforderliche Sehleistung: Normale

Erforderliche Gehörleistung: Normale

Erforderliche Sprechkontakte: Häufig

Soziale Anforderungen: Viel Kundenverkehr.

Am 30.08.2012 trat der BF in den Krankenstand, da er an Schmerzen im Knie litt.

Der BF wurde zuletzt am 19.04.2018 im Zuge der Begutachtung durch die PVA von der Fachärztin für Orthopädie Dr. XXXX untersucht, wobei nachstehende Prognose erstellt wurde:

1. Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit:

Abnutzung des linken Kniegelenkes, Zustand nach Operation zur Beinachsenkorrektur, Zustand nach Infekt und Spalthautdeckung. (ICD-10: M 17.9)

2. Weitere Leiden:

Abnützung der beiden Hüftgelenke, Zustand nach operativ versorgtem Oberschenkelbruch rechts. Abnützung des rechten Kniegelenkes und des rechten Sprunggelenkes.

Eine leistungskalkülrelevante Verbesserung der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit wurde ausgeschlossen und keine Nachuntersuchung gefordert.

Dem Beschwerdeführer sind aufgrund des nachstehend angeführten Gesamtrestleistungskalküls folgende Anforderungen zumutbar:

Arbeitshaltung: Ständig Sitzen, fallweise Stehen oder Gehen.

Körperliche Belastbarkeit: Ständig leicht, überwiegend mittel.

Arbeitsumgebung: Ständig in geschlossenen Räumen, im Freien und unter starker Lärmeinwirkung.

Lenken eines Kfz: Fallweise.

Höhenexponiertes Arbeiten: Fallweise.

Allgemeine Exposition (z.B. offen laufende Maschine): Überwiegend.

Hebe-und Trageleistungen: Leicht (Anheben von 10 kg, Tragen von 5 kg) und mittelschwer (Anheben von 25 kg, Tragen von 15 kg) überwiegend. Schwer (Anheben von mehr als 25 kg, Tragen von mehr als 15 kg) nicht möglich.

Zwangshaltungen: Überwiegend gebückt, vorgebeugt und über Kopf, fallweise knieend.

Exposition von Kälte, Nässe, Hitze und Staub: Überwiegend

Feinarbeiten, Grobarbeiten und Fingerfertigkeit: Links und rechts überwiegend (Gebrauchshand rechts).

Reine Bildschirmarbeit, Nachtarbeit, Schichtarbeit und Kundenkontakt: Zumutbar.

Arbeitstempo: Fallweise besonderer Zeitdruck.

Psychische Belastbarkeit: Durchschnittlich.

Geistiges Leistungsvermögen: Mäßig schwierig.

Anmarschweg von mindestens 500 m ohne Pausen ist möglich. Übliche Arbeitspausen sind ausreichend.

Es konnte festgestellt werden, dass im Bereich der belangten Behörde nachstehend angeführte - allenfalls in Betracht kommende - Verweisungsarbeitsplätze bestehen:

* Arbeitsplatz Code 0820 (Elektrokarren-, Hubstapler- und Büffelfahrer): Dieser Arbeitsplatz erfordert zumindest keine schweren Hebe- und Trageleistungen und kein besonderes schwieriges geistiges Leistungsvermögen.

* Arbeitsplatz Code 0812 (Vorverteildienst) beinhaltet auch den Arbeitsplatz Code 0835 (Fachpostverteildienst): Dieser Arbeitsplatz erfordert körperlich schwere Tätigkeiten, fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, ein geistig verantwortungsvolles (schwieriges) Leistungsvermögen, sehr gute Konzentrationsfähigkeit sowie überwiegendes Stehen.

* Arbeitsplatz Code 0809 (Verteildienst für Inlandsbriefe): Dieser Arbeitsplatz erfordert ein geistig verantwortungsvolles (schwieriges) Leistungsvermögen, sehr gute Konzentrationsfähigkeit sowie überwiegendes Stehen und kommt somit laut letztaktuellem Gesamtrestleistungskalkül als Verweisarbeitsplatz nicht in Betracht.

* Arbeitsplatz Code 0827 (fachlicher Hilfsdienst): Dieser Arbeitsplatz erfordert keine schwere Hebe- und Tragleistungen und es herrscht kein überdurchschnittlicher Zeitdruck. Ebenso wenig ist ein sehr schwieriges geistiges Leistungsvermögen erforderlich.

* Arbeitsplatz Code 0840 (fachlicher Hilfsdienst Distribution): Dieser Arbeitsplatz erfordert körperlich schwere Tätigkeiten, überwiegendes Gehen, fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen sowie ein geistig verantwortungsvolles (schwieriges) Leistungsvermögen.

* Arbeitsplatz 0813 (Partieführer in großen Umleitungen)

* Arbeitsplatz Code 0832 (Stempeldienst in Sonderpostämtern)

* Arbeitsplatz Code 0802 (Zustelldienst, Gesamtzustellung): Dieser Arbeitsplatz erfordert vollschichtig körperlich schwere Tätigkeiten, fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, überwiegendes Gehen sowie geistig verantwortungsvolle (schwierige) Tätigkeiten mit sehr guter Konzentrationsfähigkeit.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage sowie der in der Verhandlung vom 20.02.2019 getätigten Aussagen des Beschwerdeführers bzw. der einvernommenen Zeugen werden. Dabei ist festzuhalten, dass die im Sachverständigengutachten vom 23.04.2018 enthaltenen Aussagen über das geistige Leistungsvermögen des Beschwerdeführers ohne Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Neurologie bzw. Psychiatrie getroffen worden.

Die Feststellungen in Bezug auf im Bereich der belangten Behörde tatsächlich vorhandene Verweisungsarbeitsplätze ergeben sich aus den Aussagen der Zeugen in der Verhandlung vom 20.02.2019. Dabei zeigte sich, dass die auf den jeweiligen Arbeitsplätzen tatsächlich auftretenden Anforderungen wie sie von den Zeugen beschrieben worden zum Teil erheblich von den Annahmen der belangten Behörde abwichen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b Abs. 4 leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen betreffend Beamte aus dem PTA-Bereich an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 14 BDG lautet:

"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.

(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder

2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder

3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.

Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.

(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.

(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, nicht ein."

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 30.6.2010, GZ. 2009/12/0154, festgestellt, dass die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen ist. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war (vgl. VwGH, 19.9. 2003, Zl. 2003/12/0068). Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung). Dabei spielt unter anderem auch die körperliche und geistige Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ist von jener Verwendungsgruppe auszugehen, in die der Beamte ernannt worden ist (vgl. VwGH, 16. 12. 1998, Zl. 97/12/0172). Dabei sind alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde (vgl. VwGH, 20. 12. 2005, Zl. 2005/12/0058) anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit; vgl. VwGH, 13. 3. 2002, Zl. 2001/12/0138).

Im vorliegenden Fall ist zwar die belangte Behörde auf Ebene der Primärprüfung zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die Aufgaben des Arbeitsplatzes Code 0805 Paketzusteller nicht mehr erfüllen kann, da er aufgrund der bei ihm bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen orthopädischer Natur wie sie im fachärztlichen Gutachten vom 23.04.2018 diagnostiziert wurden, nicht erfüllen kann. Daran ändert auch das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Gutachten von XXXX vom 19.06.2018 nichts, da es dem Beschwerdeführer auch in der Verhandlung vom 20.02.2019 nicht gelungen ist darzutun, dass er im Zuge der Verwendung auf dem ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz keine stiegen zu begehen hat.

Im nächsten Schritt ist im Rahmen der Sekundärprüfung die Verweisungstauglichkeit des Beschwerdeführers zu prüfen. Hier zeigt sich, dass die belangte Behörde eine Reihe von allenfalls in Betracht kommenden Verweisungsarbeitsplätze als für den Beschwerdeführer unzumutbar erachtet hat, weil bei den Arbeitsplätzen Code 0802 Gesamtzustelldienst, Code 0809 Verteildienst für Inlandspostsendungen, Code 0812 Vorverteildienst, Code 0879 KFZ-Lenkerdienst C, Code 0880 KFZ-Lenkerdienst B, Code 8840 Fachlicher Hilfsdienst / Distribution, überwiegend Lenktätigkeit und Code 0840 Fachlicher Hilfsdienst/Distribution "geistig verantwortungsvolle (schwierige) Tätigkeiten mit sehr guter Konzentrationsfähigkeit " als erforderlich betrachtet werden. Die belangte Behörde kam unter Hinweis auf das beim Beschwerdeführer festgestellte Gesamtrestleistungskalkül zum Ergebnis, dass er die Anforderungen dieser Arbeitsplätze nicht erfüllen könne, da er nur fallweise unter besonderem Zeitdruck bei durchschnittlicher psychischer Belastung arbeiten könne und sein geistiges Leistungsvermögen als "mäßig schwierig" einzustufen sei. Allerdings fehlt dafür - wie in der Beschwerde zu Recht aufgezeigt wird - eine entsprechende gutachterliche Aussage. Die Begutachtung erfolgte durch eine Fachärztin für Orthopädie. Es ist nicht ersichtlich wie diese zu einer fachlich fundierten Aussage über das geistige Leistungsvermögen des Beschwerdeführers gekommen ist. In diesem Punkt erweist sich das Gutachten der PVA vom 23.04.2018 als unschlüssig und kann daher keine Grundlage für eine adäquate Sekundärprüfung im Sinne des § 14 BDG darstellen.

Darüber hinaus konnte auch im Rahmen der Verhandlung am 20.02.219 nicht geklärt werden, welche konkreten Anforderungen auf den im Verfahren geprüften Verweisungsarbeitsplätze vorliegen, da die diesbezüglichen Aussagen der Zeugen zum Teil erheblich von den von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Anforderungsprofilen abwichen.

Gemäß § 28 Abs. 2 Z.2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die gravierenden Ermittlungs- und Begründungsmängel liegt es auf der Hand, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Abs. 2 lec.cit. nicht vorliegen. Vielmehr ist im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht steht auch der Umstand entgegen, dass die aufwändigen Ermittlungen hinsichtlich der für den Beschwerdeführer in Betracht kommenden Verweisungsarbeitsplätze und die damit verbundenen Anforderungen rascher und zielführender durch die belangte Behörde erfolgen können, da diese "näher am Beweis" ist. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders "nahe am Beweis" ist (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs.3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren auf Grundlage des Anforderungsprofiles für den dem Beschwerdeführer zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz Code 0805 Paketzustelldienst unter Berücksichtigung seiner Aussagen in der Verhandlung vom 20.02.2019 die Primärprüfung durchzuführen haben. Dazu wird die neuerliche Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein, dass nicht nur die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers aus orthopädischer Sicht sondern auch eine Aussage aus neurologischer/psychiatrischer Sicht über dessen geistiges Leistungsvermögen umfassen sollte.

Hinsichtlich der Sekundärprüfung wird die belangte Behörde die in Betracht kommenden Arbeitsplätze dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen haben und erforderlichenfalls zu ermitteln haben, ob die in den Anforderungsprofilen genannten Erfordernisse tatsächlich vorliegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aktualität dauernde Dienstunfähigkeit Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht gesundheitliche Beeinträchtigung Kassation Krankenstand mangelnde Feststellungen mangelnde Sachverhaltsfeststellung Postbeamter Ruhestandsversetzung Ruhestandsversetzungsverfahren Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2000467.2.00

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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