TE Bvwg Beschluss 2020/3/10 W168 2153608-2

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Veröffentlicht am 10.03.2020
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Entscheidungsdatum

10.03.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W168 2153608 -2/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2020, Zl. 1076439008/190992340, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gem. §18 Abs. 5 BFA - VG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Vorverfahren

Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), nach dessen Angaben ein Staatsbürger aus Afghanistan, reiste am 04.07.2015 unberechtigt in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 21.03.2017 abgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen, bzw. eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch Erkenntnis des BVwG vom 08.05.2019 als unbegründet abgewiesen.

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des BVwG wurde mit Beschluss vom 04.11.2019 durch den VwGH zurückgewiesen.

Im Zuge der Beschaffung des Heimreisezertifikates (HZ) wurde am 27.09.2019 durch den afghanischen Konsul festgestellt, dass der BF nicht afghanischer Staatbürger zu sein scheine. Stattdessen wäre durch den Konsul angenommen worden, dass der BF vermutlich pakistanischer Staatsbürger wäre. Dem Mangel an Beweisen zur Identität geschuldet, wurde im gegenständlichen Verfahren der BF weiterhin mit seiner Verfahrensidentität geführt.

Am 30.09.2019 wurde gegen den BF eine Wohnsitzauflage gem. §57 FPG verfügt, die der BF nachweislich am 02.10.2019 übernommen hat, wonach sich dieser binnen 3. Tagen in der RÜBE Schwechat einzufinden gehabt hätte.

Am 04.10.2019 wurde der BF bei einer Kontrolle durch die Finanzpolizei bei einer Schwarzarbeit betreten.

Aufgrund der Missachtung der Wohnsitzauflage wurde der einem "unsteten" Quartier zugewiesen.

Eine auf Aufforderung des BFA fristgerecht erstattete Stellungnahme des BF langte am 10.10.2019 beim BFA ein. Hierin wird insbesondere ausgeführt, dass der BF selbst bis zur Anhörung des Konsuls davon ausgegangen ist, dass dieser Staatsbürger von Afghanistan wäre. Der Konsul hätte den BF jedoch nicht als afghanischen Staatsbürger akzeptiert und ihm die Ausstellung des HZ verwehrt. (siehe Mandatsbescheid S 6, Zahl 1076439008 / 19560822) Der BF wäre in Pakistan geboren und hätte somit Anspruch auf eine Pakistanische Staatsbürgerschaft, wie dies Informationen der SFH vom 12.03.2018 zu entnehmen wäre. Dieser Anspruch wäre jedoch in der Praxis nicht durchsetzbar. Es gäbe keine legale Möglichkeit für Afghanen einschließlich afghanischer Hazara die pakistanische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Der BF hätte mit seinen Angehörigen immer verdeckt und damit illegalisiert in Pakistan gelebt und hätte dort nie die Schule besuchen oder einen Versicherungsschutz erhalten können. Die Informationen betreffend das Staatsbürgerschaftsrecht hätte der BF erst in einem Rechtsberatungsgespräch am 08.10.2019 erhalten. Der BF hätte immer zur Erlangung eines HZ mitgewirkt, bzw. hätte korrekte Angaben betreffend seine Staatsbürgerschaft erstattet. Eine Täuschung betreffend seiner Identität sei dem BF daher nicht zu unterstellen. Da der BF den Rechenergebnissen als pakistanischer Staatsangehöriger keine Anerkennung finden werde und Afghanistan diesen seine Anerkennung ebenso verwehre, wäre der BF Staatenlos. Er wäre daher faktisch nicht abschiebbar. Dieser Stellungnahme würde ein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete beigelegt. Die Gefahr des Untertauchens würde seitens des BF nicht bestehen, da es keine fremdenpolizeilich durchsetzbare Maßnahme gäbe, bzw. der BF faktisch nicht abschiebbar wäre. Der BF hoffe auf baldige Aufnahme in die GVS.

Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA wurde I. ein Aufenthaltstitel auf berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §57 AsylG nicht erteilt, II. Gem. §10 Abs. 2 AsylG iVm §9 BFA - VG eine Rückkehrentscheidung gem. §52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG erlassen, III. gem. §52 Abs. 2 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. §46 FPG nach Afghanistan zulässig ist, IV. gem. §53 Abs. 1 ivM Abs. 2 Ziffer 6, 7 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren erlasen, V. eine Frist für eine freiwillige Ausreise gem. §55 Abs. 3 FPG nicht gewährt und VI. der Beschwerde wurde gem. §18 Abs. 2 Z 1 BFA - VG die aufschiebende Wirkung aberkannt-

Begründend wurde ausgeführt, bei dem BF handle es sich um einen afghanischen Staatsbürger, dessen Identität nicht feststehe und lediglich auf ihren getätigten Angaben beruhe. Der BF würde insgesamt nicht die Voraussetzungen gem. §57 AsylG erfüllen. Der BF wäre gesund und arbeitsfähig. Wirtschaftliche, familiäre, berufliche Bindungen würden nicht existieren. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des BF in Österreich wäre nicht festzustellen gewesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF in Österreich integriert wäre, bzw. hier ihren Lebensmittelpunkt habe. Der BF hätte weder ein gültiges Aufenthaltsrecht noch eine Erlaubnis einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachzugehen. Die BF verfügt über keine Kranken, - Unfall oder Sozialversicherung. Während des Verfahrens wäre nicht zu Tage gekommen, dass die BF über relevante Gesundheitliche Probleme verfügen würde. Im rechtskräftigen abgeschlossenen Asylverfahren wäre die Abschiebung in den Herkunftsstaat geprüft und für zulässig erklärt worden. Der BF wäre zwei Mal bei der Ausübung einer unberechtigten Beschäftigung auf frischer Tat betreten worden, ohne hierzu die erforderlichen Bewilligungen zu haben. Der BF hätte zudem bis dato das Bundesgebiet nicht verlassen. Ein Einreiseverbot in der Höhe von 5 Jahre wäre in casu insbesondere aufgrund §53 Abs. 2 Z 7 FPG zu verhängen. Die sofortige Ausreise des BF wäre im öffentlichen Interesse. Daher wäre der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

Gegen den Bescheid des BFA wurde gegen die Beschwerdepunkte II - VI fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der belangten Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren zur Person des BF und dessen Privat und Familienleben, sowie zu seiner Situation bei einer Rückkehr durchgeführt habe. Das BFA würde hierzu ausschließlich auf die Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 08.05.2019 verweisen. Auch wäre auf die Stellungnahme vom 08.10.2019 nicht eingegangen worden, bzw. diese nicht beachtet worden. So hätte die Behörde feststellen müssen, dass der BF bereits versucht hat ein Reisedokument für Afghanistan zu erlangen, welches er allerdings nicht bekam und somit als staatenlos gelten würde. Die Behörde habe ihre Entscheidung zudem auf mangelhafte Länderfeststellungen gestützt. Der BF hätte in Mazar - e Sharif und Herat kein soziales Netz. Eine Rückkehr wäre diesen nicht zumutbar. Das BFA habe eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt, da es die Stellungnahme vom 08.10.2019 zwar erwähne, jedoch hierzu keine Feststellungen getroffen habe, bzw. der Inhalt dieser auch in der Beweiswürdigung unbeachtet bliebe. Der BF wäre unbescholten. Warum der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen würde, wäre nicht ausgeführt worden. Das BFA hätte eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen und das Verfahren damit mit schweren Mängeln belastet. Eine Rückkehrentscheidung wäre auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem BF ein Aufenthaltstitel gem. §55 AsylG zu gewähren. Auch hätte sich die Integration des BF weiter vertieft und daher wäre dem BF eine Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. §55 AsylG zu erteilen. Auch hätte die Behörde mangelhafte Ausführungen betreffend des Einreiseverbotes gem. §53 FPG vorgenommen. Ein Unterlassen der Ausreisepflicht alleine reiche nicht aus um ein Einreiseverbot zu begründen. Es sein dem BF eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da dem BF bei einer Abschiebung nach Afghanistan eine Verletzung der in Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Gem. Art. 47 Abs. 2 GRC hätte jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener First verhandelt werde. Er wären somit die Anträge zu stellen eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen und den Bescheid zu beheben, in eventu eine Aufenthaltsberechtigung gem. §55 AsylG zu erteilen, in eventu festzustellen, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan nicht zulässig sein, das Einreisverbot zu beheben, dieses auf eine angemessene Dauer zu reduzieren, bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen (vgl. auch BVwG vom 20.07.2015, W182 1263962-2/4E, W182 1315030-2/4E).

Die Beschwerdeführer hat in casu durch die Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der Stellungnahme vom 10.10.2019, sowie auch in der Beschwerde den verfahrensgegenständlich relevanten Sachverhalt (und die Beweiswürdigung) nämlich betreffend einer im Vorverfahren festgestellten Staatsangehörigkeit von Afghanistan nicht bloß unsubstantiiert bestritten, sondern diesbezüglich ein konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden, bzw. kann in casu mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK darstellen könnte.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung insbesondere in der Bewertung der Lage im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde beruht, sowie in der Bewertung der Integration und der Intensität des Privat- und Familienlebens der BF im Bundesgebiet und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W168.2153608.2.00

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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