TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/12 W101 2152990-1

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Veröffentlicht am 12.03.2020
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Entscheidungsdatum

12.03.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6 Abs1
GGG Art1 §14
GGG Art1 §2 Z1 lita
GGG Art1 §32 TP1
GGG Art1 §7 Abs1 Z1
GGG §18 Abs2 Z2
JN §54
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W101 2152990-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien vom 15.02.2017, Zl. Jv 4971/15w-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 2 Z 2 GGG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Klage vom 31.12.2012 brachte der Beschwerdeführer beim Handelsgericht Wien (in der Folge: HG) im Verfahren zu 47 Cg 129/12s eine Klage iHv ? 202.400,00 samt Antrag auf Verfahrenshilfe ein.

Nach erfolglos gebliebenem Rechtshilfeersuchen an das Bezirksgericht Klagenfurt trug das HG mit Beschluss vom 03.07.2013 dem Beschwerdeführer auf, die Verbesserung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Klage vorzunehmen.

Am 16.07.2013 erhöhte der Beschwerdeführer - unter gleichzeitiger Stellung eines erneuten Verfahrenshilfeantrages - den Streitwert im betreffenden Verfahren auf ? 620.000,00.

In der Folge langte am 31.07.2013 ein mit dem Beschwerdeführer aufgenommenes Protokoll beim HG ein, worin der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Klage verbessert worden war.

Mit Beschluss vom 23.10.2013 wies das HG den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und trug dem Beschwerdeführer auf, die Klage binnen 14 Tagen durch Einbringung durch einen Rechtsanwalt zu verbessern. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. Mit Beschluss vom 13.03.2014 wies das HG die Klage mangels Verbesserung zurück. Dieser Beschluss erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.

Daraufhin schrieb die Kostenbeamtin des HG für dessen Präsidentin dem Beschwerdeführer mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 47 Cg 129/12s - VNR 1, vom 23.07.2014 Pauschalgebühren nach Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), idF BGBl. I Nr. 35/2012, (Bemessungsgrundlage ? 202.400,00) iHv ? 992,25 (ein Viertel von ? 3.969,00) sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962, iHv ? 8,00, insgesamt sohin ? 1.000,25, zur Zahlung vor.

2. In der Folge erging am 19.10.2015 ein weiterer Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), mit welchem die Kostenbeamtin des HG für dessen Präsidentin dem Beschwerdeführer Pauschalgebühren nach TP 1 GGG, idF BGBl. I Nr. 15/2013, iHv ? 1.469,00, sowie eine Einhebungsgebühr gemäß, iHv ? 8,00, insgesamt sohin einen Betrag iHv ? 1.477,00, zur Zahlung vorschrieb. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob der Beschwerdeführer eine Vorstellung, welcher mit Bescheid vom 18.01.2016 keine Folge gegeben worden war.

3. Der dagegen erhobenen Beschwerde war mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2017, GZ. W101 2127314-1, Folge gegeben und der Bescheid mit der Begründung behoben worden, der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) sei kraft gesetzlicher Anordnung des § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.02.2017 (zugestellt am 22.02.2017), Zl. 4971/15w-33, verpflichtete die Präsidentin des HG den Beschwerdeführer zur Zahlung der restlichen Pauschalgebühr iHv ? 1.499,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv ? 8,00, insgesamt daher zur Zahlung eines Betrages iHv ? 1.507,00.

Begründend führte die Präsidentin des HG im Wesentlichen aus: Die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG sei vom Streitwert iHv ? 620.000,00 zu berechnen. 1, 2 % vom Streitwert iHv ? 620.000,00 zuzüglich ? 2.525,00 ergebe ? 9.965,00. Gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 GGG ermäßigt auf ein Viertel ergebe ? 2.491, 25. Abzüglich der bereits vorgeschriebenen Pauschalgebühr iHv ? 992,25 ergebe sich ein Restbetrag von ? 1.499,00. Dazu komme noch die Einhebungsgebühr, sodass sich der Gesamtbetrag auf ? 1.507,00 belaufe. Da im vorliegenden Fall sämtliche Verfahrenshilfeanträge rechtskräftig abgewiesen worden seien, würde sich eine Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers ergeben.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24.02.2017 fristgerecht eine Beschwerde. Begründend führte er darin aus, dass es keine Klage zu 47 Cg 129/12s gebe. Er habe einen Antrag zur Bewilligung von Verfahrenshilfe eingebracht. In der Folge habe das Gericht, anstatt 47 NC eine Cg daraus gemacht, welche nicht zahlungspflichtig sei. Es gebe dazu keine gesetzliche Grundlage. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer, die Vorschreibung wegen der fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen aufzuheben.

6. In der Folge legte die Präsidentin des LG mit Schreiben vom 10.04.2017 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Verfahren zu 47 Cg 129/12s brachte der Beschwerdeführer am 31.12.2012 eine Klage iHv ? 202.400,00 samt Verfahrenshilfeantrag ein und dehnte diese mit Schriftsatz vom 16.07.2013 auf ? 620.000,00 aus.

Diese Klage wurde mit Beschluss vom 13.03.2014 zurückgewiesen und dafür auf Basis einer Bemessungsgrundlage von ? 202.400,00 Pauschalgebühren nach TP 1 GGG iHv ? 992,25 (ein Viertel von ? 3.969,00) vorgeschrieben.

Maßgebend ist, dass sich durch die Erweiterung des Klagebegehrens am 16.07.2013 der Streitwert auf ? 620.000,00 erhöht hat und dadurch eine zusätzliche Gebührenpflicht iHv ? 1.499,00 (ein Viertel der auf Basis der Bemessungsgrundlage von ? 620.000,00 errechneten Pauschalgebühr von ? 9.965,00, abzüglich der bereits vorgeschriebenen Gebühr von ? 992,25) entstanden ist.

Da dem Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Verfahrenshilfe gewährt wurde, ist er zur Zahlung dieser Pauschalgebühren verpflichtet.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Die Erweiterung des Klagebegehrens auf ? 620.000,00 bleibt auch vom Beschwerdeführer unbestritten.

Da der erhöhte Streitwert den Rahmen der Bemessungsgrundlage (? 140.000,00 bis ? 210.000,00) für die im betreffenden Verfahren bereits mit Mandatsbescheid vom 23.07.2014 vorgeschriebene Pauschalgebühr nach TP 1 GGG übersteigt, ist eine zusätzliche Gebührenpflicht entstanden.

Die anhand der Bemessungsgrundlage von ? 620.000,00 berechnete Pauschalgebühr nach TP 1 GGG, idF BGBl. I Nr. 15/2013, iHv ? 9.965,00 ermäßigt sich aufgrund der Zurückweisung der Klage auf ein Viertel, somit auf einen Betrag iHv ? 2.491,25. Dass der Betrag iHv ? 992,25 bereits vorgeschrieben und daher in Abzug zu bringen war, ergibt sich aus dem Mandatsbescheid vom 23.07.2014. Dadurch errechnet sich insgesamt ein noch offener Gesamtbetrag iHv ? 1.499,00.

Dass die Klage des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Beschluss des HG vom 13.03.2014.

Dass dem Beschwerdeführer keine Verfahrenshilfe gewährt wurde, gründet auf dem ebenfalls rechtskräftigen Beschluss des HG vom 23.10.2013.

Es wurde von dem Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass die in Rede stehende Gebührenschuld bereits entrichtet worden wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren für zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.

Nach § 7 Abs. 1 Z 1 GGG trifft die Zahlungspflicht bei zivilgerichtlichen Verfahren den Kläger.

TP 1 GGG legt Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest.

Für einen Streitwert über ? 140.000,00 bis ? 210.000,00 normiert TP 1 GGG in der zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 35/2012 eine Pauschalgebühr iHv ? 3.969,00.

Für einen Streitwert über ? 350.000,00 normiert TP 1 GGG in der zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 15/2013 eine Pauschalgebühr iHv ? 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich ? 2.525,00.

Gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 GGG ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage oder der Antrag - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO - von vornherein zurückgewiesen wird.

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Gemäß § 54 Abs. 1 JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.

Die Bemessungsgrundlage bleibt gemäß § 18 Abs. 1 GGG für das ganze Verfahren gleich. Hievon tritt gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG die Ausnahme ein, dass die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, ist.

3.2.3. Der Beschwerdeführer behauptet im Wesentlichen, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung der Pauschalgebühr gebe. Dieser Ansicht kann jedoch aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden:

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Verfahren zu 47 Cg 129/12 zunächst am 31.12.2012 eine Klage über ? 202.400,00 eingebracht und dieses Klagebegehren am 16.07.2013 auf ? 620.000,00 erweitert. Die Bemessungsgrundlage hat sich somit gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG infolge der Erweiterung des Klagebegehrens geändert.

Bei Erweiterung des (ursprünglichen) Klagebegehrens ist (nur) im Falle der Überschreitung der in TP 1 jeweils normierten Wertgrenzen der entsprechende Differenzbetrag auf die insgesamt zu entrichtende Pauschalgebühr ergänzend zu entrichten (VwGH 17.05.1990, Zl. 89/16/0226).

Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).

Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, übersteigt das erweiterte Klagebegehren iHv ? 620.000,00 den Rahmen der Bemessungsgrundlage (? 140.000,00 bis ? 210.000,00) für die im betreffenden Verfahren bereits mit Mandatsbescheid vom 23.07.2014 vorgeschriebene Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv ? 992,25.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG im Ausmaß von 1,1 % des Streitwertes von ? 620.000,00, zuzüglich ? 2.525,00, somit iHv ? 9.965,00 neu berechnet, diese aufgrund der Zurückweisung der Klage gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 GGG auf ein Viertel, sohin auf ? 2.491,25, ermäßigt und nach Abzug des bereits vorgeschriebenen Betrages iHv ? 992,25 als restliche Pauschalgebühr iHv ? 1.499,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr nach § 6a GEG iHv ? 8,00, dem Beschwerdeführer zur Zahlung vorgeschrieben.

3.3. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 2 Z 2 GGG abzuweisen.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.3. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gerichtsgebühren Gerichtsgebühren - Bemessungsgrundlage Gerichtsgebührenpflicht Klagseinbringung Landesgericht Pauschalgebühren Pauschalgebührenauferlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W101.2152990.1.00

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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