Entscheidungsdatum
27.03.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W101 2146530-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Mag. Daniel KORNFEIND, gegen den Bescheid der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes WIEN vom 02.12.2016, Zl. 3706/16h-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 03.02.2016 brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren zu 27 Cgs 15/13t beim Arbeits- und Sozialgericht WIEN (in der Folge: ASG) eine Klage ein, mit der sie begehrte, die von der beklagten Partei ihr gegenüber am 29.01.2013 ausgesprochene Kündigung für rechtswidrig zu erklären.
2. In der Tagsatzung vom 16.09.2013 schlossen die Parteien nachstehenden bedingten Vergleich:
"Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei EUR 11.700,-- brutto (Abgangsentschädigung) binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit des Vergleiches zu Handen der Klägerin zu bezahlen. Die Pauschalgebühr trägt die Klägerin. Dieser Vergleich wird rechtswirksam, wenn er nicht von einer der Parteien bis 07.10.2013 (Einlangen bei Gericht) widerrufen wird."
3. Mit Schriftsatz vom 07.10.2013 widerrief die Beschwerdeführerin diesen Vergleich binnen offener Frist.
4. Nach Beanstandung bei der Nachprüfung der Gebühren und Kosten durch die Revisorin des Oberlandesgerichtes Wien schrieb die Kostenbeamtin des ASG für die Präsidentin des ASG der Beschwerdeführerin mit Lastschriftanzeige vom 03.10.2016 eine Pauschalgebühr für den Abschluss des oben genannten Vergleiches vom 16.09.2013 (Streitwert ? 11.700,00 + ? 750,00 [Feststellung], Gesamtstreitwert ? 12.450,00) nach Tarifpost (TP) 1 GGG idF BGBl. I Nr. 190/2013 iHv ? 673,00 vor.
5. In daraufhin ergangenem Schreiben vom 21.10.2016 trat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Gebühren entgegen und monierte, dass das Gericht übersehe, dass es sich bei dem Vergleich um einen bedingten Vergleich gehandelt habe, der am 07.10.2013 widerrufen worden und daher nicht rechtswirksam geworden sei.
6. In der Folge schrieb die Kostenbeamtin des ASG für die Präsidentin des ASG der Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 21.10.2016 (zugestellt am 27.10.2016) eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG idF BGBl. I Nr. 190/2013 iHv ? 673,00 (Bemessungsgrundlage ? 12.450,00) sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv ? 8,00, insgesamt daher den Betrag von ? 681,00, zur Zahlung vor.
7. Gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht am 05.11.2016 eine Vorstellung.
Darin führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Bei der Vorschreibung werde offenbar davon ausgegangen, dass der bedingte Vergleich bereits bei Abschluss Rechtswirkungen entfalten würde. Nach näher genannter Judiktaur des OGH liege es in der Natur des aufschiebend bedingten Rechtes, dass dieses erst nach Erfüllung der Bedingung zu seiner Rechtskraft gelange und bis dahin ein Schwebezustand bestehe. Da der gegenständliche Vergleich bloß unter der Bedingung geschlossen worden sei, dass dieser nicht widerrufen werde und ein solcher Widerruf erfolgt sei, sei die Vorschreibung der Gebühren unrichtig und werde eine Aufhebung des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides) beantragt.
8. Mit Bescheid vom 02.12.2016, Zl. 3706/16h-33, (zugestellt am 09.12.2016) verpflichtete die Präsidentin des ASG die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Pauschalgebühr nach TP 1 GGG idF BGBl. I Nr. 190/2013 iHv ? 673,00 (Bemessungsgrundlage: ? 12.450,00), zuzüglich einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv ? 8,00, insgesamt daher zur Zahlung eines Betrages iHv ? 681,00.
Begründend führte die Präsidentin des ASG im Wesentlichen aus: Die Beschwerdeführerin stelle sich auf den Rechtsstandpunkt, dass erst bei Vorliegen eines rechtswirksamen Titels die Gebührenpflicht ausgelöst werden könne und verwies diesbezüglich auf die im Zivilprozess ergangene Judikatur. Dem sei jedoch im Verwaltungsverfahren entgegen zu halten, dass die Gebührenpflicht für einen unter dem Vorbehalt des Widerrufs abgeschlossenen Vergleichs bereits mit der Beendigung der Protkollierung entstehe, wenn nicht der Abschluss, sondern nur seine Erfüllung vorbehalten werde. Nur dann, wenn lediglich der Wortlaut eines künftig abzuschließenden Vergleiches protokolliert werde, entstehe die Gebührenpflicht nicht mit der Protokollierung, weil der Vergleich erst mit der Zustimmung der Parteien zustande komme. Der Widerruf eines (auflösend) bedingt abgeschlossenen Vergleiches beseitige nicht die Verpflichtung zur Entrichtung der Vergleichsgebühr (Wais/Dokalik, GGG § 19, E 4 zur Vorgängerbestimmung GJGebGes 1962). Bestehe der in der Klage bzw. vorliegend im Vergleich bezeichnete Streitgegenstand in einem Geldbetrag, so bestimme bei der Streitwertangabe ausschließlich die begehrte Geldsumme (ohne Nebenforderungen) den Streitwert. Ausgehend von einem Vergleichsbetrag von ? 11.700,00 sei die Vorschreibung auch der Höhe nach zu Recht erfolgt.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht am 09.12.2016 eine Beschwerde.
Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus: Der Bescheid werde zur Gänze wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Bedingte Prozesshandlungen seien sowohl im Zivilpozess als auch im Verwaltungsverfahren zulässig. Werde der Vergleich nämlich unter einer Suspensivbedingung, nämlich der Eintritt der Wirksamkeit von einem zukünftigen Ergebnis abhängig gemacht, liege ein aufschiebend bedingter Vergleich vor. Es liege in der Natur des aufschiebend bedingten Rechtes, dass dieses erst nach Erfüllung der Bedingung rechtskräftig werde und bis dahin ein Schwebezustand bestehe. Dies führe aber dazu, dass ein aufschiebend bedingter Vergleich so lange keinerlei Rechtswirkungen entfalte, solange die aufschiebende Bedingung (des Nichtwiderrufes) nicht eingetreten sei. Die belangte Behörde irre sich, wenn sie meine, es handle sich gegenständlich um einen auflösend bedingten Vergleich, weil sich eindeutig aus der Formulierung ergebe, dass ein Vergleich erst dann wirksam werden solle, wenn eine Bedingung (Nichtwiderruf) eintrete. Auflösende Bedingungen würden sich demgegenüber dadurch auszeichnen, dass zunächst sämtliche Rechtswirkungen Kraft treten, bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses, aber rückwirkend beseitigt werden. Die Beschwerdeführerin verwies dazu auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes.
10. In der Folge legte die Präsidentin des ASG mit Schreiben vom 26.01.2017 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Fest steht, dass die Beschwerdeführerin in dem Verfahren zu 27 Cgs 15/13t am 16.09.2013 mit der beklagten Partei einen Vergleich unter der Bedingung abgeschlossen hat, dass dieser rechtswirksam werde, "wenn er nicht von einer der Parteien bis 07.10.2013 (Einlangen bei Gericht) widerrufen wird."
Als maßgebend wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den oben genannten Vergleich mit Schriftsatz vom 07.10.2013 binnen offener Frist widerrufen hat und dieser daher nicht rechtswirksam wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Vergleich binnen offener Frist widerrufen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
TP 1 GGG legt Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest. Für einen Streitwert von ? 7.000,00 bis ? 35.000,00 normiert TP 1 GGG in der damals maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 15/2013 eine Pauschalgebühr iHv ? 673,00.
Bemessungsgrundlage ist gemäß § 14 GGG, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm, RGBl. 110/1895 (JN).
Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich.
Hievon tritt gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG die Ausnahme ein, dass die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt.
Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).
3.2.3. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in einem Verfahren vor dem ASG mit der beklagten Partei in der Tagsatzung vom 16.09.2013 einen Vergleich unter der Bedingung abgeschlossen, er werde rechtswirksam, "wenn er nicht von einer der Parteien bis 07.10.2013 (Einlangen bei Gericht) widerrufen wird."
Zu klären ist, ob die für diesen Vergleich von der Behörde vorgeschriebene Pauschalgebühr nach TP 1 GGG idF BGBl. I Nr. 190/2013 iHv ? 673,00 infolge eines fristgerechten Widerrufes durch die Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt ist.
Nach Ansicht der belangten Behörde handle es sich um einen auflösend bedingt abgeschlossenen Vergleich, dessen Widerruf nicht die Verpflichtung zur Entrichtung der Vergleichsgebühr beseitige, zumal die Gebührenpflicht für einen unter dem Vorbehalt des Widerrufs abgeschlossenen Vergleichs bereits mit der Beendigung der Protkollierung enstehe, wenn nicht der Abschluss, sondern nur seine Erfüllung vorbehalten werde.
3.2.4. Diese Ansicht erweist sich aus folgenden Gründen als verfehlt:
Der Vollständigkeit halber ist zunächst auszuführen, dass eine auflösende Bedingung einen Zustand bestimmt, bei dessen Eintritt ein Rechtsverhältnis enden soll, eine aufschiebende Bedingung ist hingegen eine Bedingung, bei deren Eintritt ein Rechtsverhältnis wirksam werden soll.
Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Vergleichstextes ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach es sich hier um einen aufschiebend bedingten Vergleich handelt, der nur unter der Bedingung des Nichtwiderrufes rechtswirksam werden soll und bis dahin keinerlei Rechtswirkungen entfaltet, zu folgen.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind aufschiebend bedingte Vergleiche bis zum Bedingungseintritt (gerichts)gebührenrechtlich irrelevant und somit nicht zu vergebühren (VwGH 30.03.1989, Zl. 88/16/0196; 18.10.2016, Ro 2014/16/0040). Dem entspricht, dass die einem abgeschlossenen Vergleich beigesetzten Suspensivbedingungen die Rechtswirkungen erst beginnen lassen, wenn die dafür vorgesehenen Ereignisse eintreten [vgl. insbesondere Rz 9 des zitierten Erkenntnisses und Dokalik13, Gerichtsgebühren, E 2, III zu § 19 GGG, zur früheren TP 4 GJGebGes 1962].
Da - wie oben festgestellt - die Beschwerdeführerin fristgerecht widerrufen hat und die Bedingung des Nichtwiderrufes somit nicht eingetreten ist, ist der in Rede stehende Vergleich gebührenrechtlich irrelevant geblieben und nicht zu vergebühren gewesen.
Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin daher zu Unrecht zur Zahlung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG idF BGBl. I Nr. 190/2013 iHv ? 673,00 sowie der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv ? 8,00, insgesamt sohin ? 681,00, verpflichtet.
3.3. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt, was im Falle einer vertretenen Partei wie der Beschwerdeführerin als Verzicht auf eine Verhandlung zu werten ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.4. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebend bedingter Vergleich Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Gerichtsgebühren Irrelevanzschwelle Pauschalgebühren VergleichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W101.2146530.1.00Im RIS seit
10.09.2020Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020