Entscheidungsdatum
31.03.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I405 1435265-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Sirma KAYA über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2019 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 19.12.2014, GZ: I404 1435265-1/11E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:
A) Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. S.A. (im Folgenden: der Asylberechtigte) stellte am 05.05.2013 nach seiner illegalen Einreise nach Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Diesen Antrag begründete der Asylberechtigte zusammengefasst damit, dass er von 2011 bis 2013 in Libyen in Haft gewesen sei, da gegen ihn der Verdacht bestanden habe, wie sein Vater und sein Bruder als Offizier der libyschen Armee unter Gaddafi angehört zu haben. Nach seiner Freilassung sei ihm sein Geschäft genommen und er in seiner Gemeinde als Verräter gebrandmarkt worden. Da alle Menschen über Waffen verfügen und er mit dem Tod bedroht worden sei, habe er aus seinem Heimatstaat flüchten müssen.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2013, Zl. 13 05.809-BAT, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libyen (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Libyen ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
4. Der Asylberechtigte erhob gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 15.05.2013 fristgerecht Beschwerde und führte das Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2014 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Asylberechtige als Partei einvernommen wurde.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2014, GZ: I404 1435265-1/11E, wurde der seiner Beschwerde stattgegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass der Asylberechtigte unstrittigerweise libyscher Staatsangehöriger sei und glaubhaft dargelegt habe, dass er geflohen sei, da er im Jahr 2011 von Milizen verhaftet und für Monate eingesperrt gewesen war, da Familienanhänger des Asylberechtigten für Gaddafi gekämpft haben. Bei seiner Rückkehr nach Libyen bestehe nach wie vor die Gefahr einer neuerlichen Verhaftung.
6. Der Asylberechtigte wurde mit Urteil des Landesgerichte XXXX zu XXXX vom 13.02.2015 wegen §§ 15, 127 StGB und § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten, hiervon zehn Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
7. Mit Schreiben vom 28.02.2019 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2014, GZ: I404 1435265-1/11E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens. Dieser wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Asylberechtigte im Verdacht stehe, sich im Asylverfahren als libyscher Staatsangehöriger ausgegeben zu haben und sich dadurch den Status des Asylberechtigten erschlichen zu haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.
Der Asylberechtigte gab im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahmen stets gleichlautend an, dass er aus Libyen stamme und libyscher Staatsangehöriger sei.
Am 13.02.2019 meldete sich ein unbekannter Anzeiger telefonisch bei der belangten Behörde und wies das BFA darauf hin, dass der Asylberechtigte tunesischer Staatangehöriger sei und seinen Lebensunterhalt durch den Handel mit illegalen Suchtmitteln verdiene.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und den vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, einschließlich des rechtskräftigen Erkenntnisses vom 19.12.2014, des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 28.02.2019 sowie des E-Mail des BFA vom 21.02.2019 samt der angeschlossenen Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde vom 13.02.2019. Ergänzend wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt.
Die Feststellung hinsichtlich seiner stets gleichlautenden Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit ergibt sich aus einer Zusammenschau sämtlicher niederschriftlichen Einvernahmen des Asylberechtigten, welche allesamt im vorliegenden Akt einliegen.
Die Feststellung bezüglich des Telefonats eines Unbekannten mit dem BFA ergibt sich aus der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde, welche dem erkennenden Gericht mit E-Mail vom 21.02.2019 vorgelegt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens
3.1. Rechtslage
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann gemäß § 32 Abs. 3 VwGVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus Gründen des Abs. 1 Z. 1 stattfinden
In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 Blg. NR, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können. Im Einklang damit zieht das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache zur Beurteilung des Wiederaufnahmegrundes des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erschleichen eines Bescheides nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG heran (vgl. auch VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0116)
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2014 rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren wiederaufzunehmen, gegen dessen Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist.
Dem E-Mail des BFA an das erkennende Gericht vom 21.02.2019 ist eindeutig zu entnehmen, dass das BFA seinen Antrag auf § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG stützt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein "Erschleichen" eines Bescheides vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht worden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtige Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteienangaben als Erschleichen des Bescheides im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten (VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346; 13.12.2005, 2003/01/0184; 08.06.2006, 2004/01/0470).
Mit Irreführungsabsicht hat die Partei dann gehandelt, wenn sie vorsätzlich, also wider besseren Wissens, falsche Angaben gemacht oder entscheidungsrelevante Umstände verschwiegen hat (VwGH 25.04.1995, 94/20/0779) und damit das Ziel verfolgt, daraus einen (vielleicht) sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen (VwGH 10.09.2003, 2003/18/062; 29. 01.2004, 2001/20/0346; 08.06.2006, 2004/01/0470). Die Behörde hat aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen freier Beweiswürdigung auf das eventuelle Vorliegen einer solchen Absicht zu schließen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 14).
Es müssen somit drei Voraussetzungen vorliegen, um von einem "Erschleichen" eines Erkenntnisses auszugehen:
1. Objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung,
2. ein Kausalzusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und
3. Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseren Wissens in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (VwGH 25.04.1995, 94/20/0779; VwGH 27.04.1978, 2624/76).
Im gegenständlichen Fall wird durch die vom BFA vorgelegte Sachverhaltsdarstellung nicht ausreichend dargelegt, dass das Vorbringen des Asylberechtigten zu seiner libyschen Staatsangehörigkeit tatsächlich objektiv unrichtig war. Das BFA stützte sich lediglich auf das einmalige Telefonat mit einem Unbekannten und unternahm keine weiteren Ermittlungsschritte. Der gegenständliche Anrufer blieb anonym, schilderte den Sachverhalt äußerst vage und war nicht in der Lage, konkrete und detaillierte Angaben zu machen. Insoweit mangelte es seiner spärlichen Begründung, wonach er mit dem Asylberechtigten im selben Dorf in Tunesien aufgewachsen und er somit tunesischer Staatsangehöriger sei, an Glaubhaftigkeit und inhaltlicher Substanz. Dahingehende Belege wurden nicht eingebracht. Dementsprechend kann einem unbekannten Anrufer keinesfalls eine solch tiefgreifende Glaubwürdigkeit zugesprochen werden, sodass der vom Asylberechtigten persönlich gewonnene Eindruck der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit seinen niederschriftlichen Einvernahmen derart abgeschwächt und eine "objektive Unrichtigkeit" der Angaben des Asylberechtigten aufgezeigt wird.
Darüber hinaus sind für die weitere - im vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren unwesentliche - Behauptung des unbekannten Anrufers, wonach der Asylberechtigte seinen Lebensunterhalt mit Suchtgifthandel finanziere, keine Anhaltspunkte ersichtlich, weder aus dem bisherigen Verwaltungsverfahren noch aus dem eingeholten aktuellen Strafregisterauszug. Belege für eine angebliche Sendung von EUR 30.000,-- an die Familie des Asylberechtigten nach Tunis wurden wiederum nicht vorgelegt, sodass auf die obigen Ausführungen zur mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Anrufers verwiesen wird. Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der vorliegenden Sachverhaltsdarstellung klar die Unmutsäußerung des Anrufers ergab, dass er selbst bereits seit 27 Jahren in Österreich wohnhaft sei und sich wohl verhalte, wohingegen der Asylberechtige trotz Straffälligkeit asylberechtigt ist. Sein Motiv zum gegenständlichen Anruf sowie die zeitliche Komponente seines Vorbringens ist daher äußert zweifelhaft.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass schon die erste Voraussetzung des Tatbestandes nach § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht erfüllt ist. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2014, GZ: I404 1435265-1/11E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war sohin als unbegründet abzuweisen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9), konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben und wurde zudem die Durchführung einer solchen auch nicht beantragt.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im gegenständlichen Antrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ab.
Schlagworte
Asylverfahren Diebstahl Erschleichen falsche Angaben Haft Haftstrafe Irreführung Kausalzusammenhang Rechtskraft der Entscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Straftat WiederaufnahmeantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I405.1435265.2.00Im RIS seit
10.09.2020Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020