TE Bvwg Beschluss 2020/4/14 W168 2167944-2

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Veröffentlicht am 14.04.2020
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Entscheidungsdatum

14.04.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §17 Abs1
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W168 2167944-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1091293800 / 200220879 beschlossen:

A.)

Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA - Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I.1. Verfahrensgang

Am 26.02.2020 wurde der BF (Beschwerdeführer) von Frankreich rücküberstellt und stellte

im Bundesgebiet einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, wobei dieser angab den

Namen XXXX zuführen, Staatsangehöriger von Afghanistan und am XXXX

geboren zu sein.

Zuvor brachten der BF am 16.10.2015 beim Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.07.2017, Zl.: 1091293800/ 151566905 abgewiesen wurde, der Status des Asylberechtigten und der Status des Subsidiär Schutzberechtigten wurden nicht zuerkannt und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde verfügt.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes brachte der BF eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2019 ZI: W266 2167944-1/20E abgewiesen wurde und das Verfahren in weiterer Folge mit 24.07.2019 in Rechtskraft erwuchs.

Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Folgeantrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. (Spruchpunkt III.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.), sowie gem. §53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen.

Gegen diesen Bescheid des BFA wurde fristgerecht durch den Vertreter des BF Beschwerde erhoben. Hierin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes zur Gänze angefochten würde. Der BF hätte am 16.10.2015 seinen ersten Asylantrag gestellt. Dieser wäre durch das BFA am 27.07.2017 und nach Erhebung einer Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.7.2019 abgewiesen worden. Am 25.10.2019 hätte der BF einen weiteren Asylantrag gestellt und hierbei auf seinen Austritt aus der Glaubensgemeinschaft (mit 16.07.2019) verwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es evident wäre, dass es sich um keine entschiedene Sache handeln würde, da der BF die nunmehr angegebene Apostasie im erstinstanzlichen Verfahren nicht angegeben habe. Betreffend die Ausführungen des BFA wonach der BF dieserart Vorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren anzugeben gehabt hätte wäre auf ein Vorabentscheidungsverfahren welcher der VwGH unter der Zahl RO 2019/14/0006 am 18.12.2019 anhängig gemacht habe. Da keine rechtskräftig entschiedene Sache vorliege bestehe auch keine Grundlage für die Verhängung des Einreiseverbotes und der Rückkehrentscheidung. Es wurden die Anträge gestellt, den gegenständlichen Bescheid zu beheben, diesen an die erste Instanz zurückzuverweisen, dem BF Asyl zuzuerkennen, diesen subsidiären Schutz zu gewähren, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, keine Rückkehrentscheidung zu treffen, festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig wäre, kein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot zu erlassen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Aus der dem BVwG zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage - insbesondere aufgrund der aktuellen Situation des BF in Österreich bzw. im Herkunftsland- kann in Zusammenschau mit der im Bescheid vorgenommenen rechtlichen und faktischen Beurteilung- nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung einzelner durch die EMRK garantierter Rechte bei einer Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

2. Beweiswürdigung:

Der angeführte entscheidungswesentliche Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der Akten der belangten Behörde und des BVwG. Zweifel an der Richtigkeit sind nicht hervorgekommen bzw. vorgebracht worden.

Dass sich die entscheidungsrelevante Situation des BF aufgrund der gegenwärtigen Situation in Österreich bzw. im Herkunftsstaat aufgrund der gegenwärtigen Corona - Pandemie verfahrensrelevant bzw. wesentlich verändert haben könnte ergibt sich aus einer Zusammenschau von diesbezüglich seitens des durch die Staatendokumentation des BFA an das BVwG übermittelter Berichte zur Lage betreffend Covid - 19 in Afghanistan, bzw. aus weiteren internationalen Quellen betreffend der aktuellen Auswirkungen dieser Pandemie in Afghanistan.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

III.2. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

1. Gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des BF als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

2. Im vorliegenden Verfahren hat das BFA insbesondere festgehalten, dass es zu keiner relevanten Änderung der Lage in Afghanistan seit der Rechtskraft des Vorbescheides gekommen wäre, bzw. eine Rückkehrentscheidung des BF nach Afghanistan weiterhin zulässig, wäre.

Angesichts der gegenwärtigen weltweiten Corona Pandemie, die sich zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Verfahrens bereits ausgebreitet hat, kann aus der dem BVwG zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage - insbesondere zur aktuellen Rückkehrsituation des BF in sein Herkunftsland in Zusammenschau mit der im Bescheid vorgenommenen faktischen als auch rechtlichen Beurteilung- nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung von einzelnen durch die EMRK garantierter Rechte (im gegenständlichen Verfahren insbesondere Art. 3 EMRK) bei einer Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat Afghanistan, insbesondere auch angesichts der kurzen Entscheidungsfrist und des Inhaltes des vorliegenden Verwaltungsaktes, nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Daher war der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W168.2167944.2.00

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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