TE Bvwg Beschluss 2020/4/20 W195 2230039-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.04.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.04.2020

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
Sonstige Rechtsvorschriften (SUB) §0
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W195 2230039-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Am 30.03.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht per Post ein Schreiben des Beschwerdeführers (weiter: BF) ein. In diesem führte er - zusammengefasst - aus, dass das Bundesverwaltungsgericht sowie der Verfassungsgerichtshof die gesamte Covid-19-Gesetzgebund, die Covid-19-Verordnungen sowie die zugehörigen Gesetze vollumfänglich auf ihre Verfassungsmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit überprüfen solle.

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem BF, unter anderem mangels Darlegung der konkreten Gründe, auf die sich die Rechtswidrigkeit eines individuellen Rechtsakts (Bescheid oder Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt) stütze, mit Verfügung vom 31.03.2020 seine Eingabe zur Verbesserung binnen zwei Wochen ab Zustellung zurück und wies ausdrücklich darauf hin, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde. Des Weiteren setzte das Bundesverwaltungsgericht den BF über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 VwGVG in Kenntnis.

1.3. Eine weitere Eingabe langte per Post am 02.04.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser bringt der BF in Ergänzung zur Eingabe vom 30.03.2020 vor, dass die Bundesregierung bewusst und vorsätzlich falsches bzw. anderes Zahlenmaterial zur aktuellen "Corona-Krise" verwende. Weiters wird vom BF beantragt, zu prüfen, inwiefern die Bundesregierung zumindest irreführende Daten zur Begründung und Aufrechterhaltung der "Corona-Krise" herangezogen habe.

Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf der Grundlage der schriftlichen Eingabe des BF vom 30.03.2020 sowie seines, infolge eines Verbesserungsauftrages des BVwG vom 31.03.2020 ergangenen ergänzenden Schriftsatzes des BF vom 02.04.2020. Diese Eingaben sind, da sie vom BF stammen, insoweit unbestritten und ist der Verfahrensgegenstand für die vorliegende Entscheidung im ausreichenden Umfang dargelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 13 Abs 3 2. Satz AVG hat die Behörde von Amts wegen unverzüglich die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter bestimmten Umständen absehen.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Die an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde entspricht nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 9 VwGVG. Die ergänzende Eingabe vom 02.04.2020 stellt keine diesbezügliche Verbesserung des ursprünglichen Antrages vom 30.03.2020 dar.

Der BF hat weder einen konkreten Bescheid, gegen den sich die vorliegende Beschwerde richtet, noch die Anwendung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt behauptet. Auch die Säumnis einer Behörde wurde nicht angesprochen, sondern wurden vielmehr allgemeine Ausführungen hinsichtlich Gesetzgebung und administrativen Handeln gewälzt. Eine konkrete rechtliche Beschwer des Antragstellers wurde nicht dargelegt.

Eine über den Verbesserungsauftrag hinausgehende Verpflichtung des Gerichtes zur Manuduktion ist nicht gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat im konkreten nicht zu erfolgen, weil eine solche weder beantragt wurde noch zur Klärung des Sachverhaltes bzw. der Rechtsfrage betragen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Befehls- und Zwangsgewalt Bescheid Eingabe Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2230039.1.00

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten