Entscheidungsdatum
22.04.2020Norm
AVG §78Spruch
I405 1426608-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria alias Sierra Leone, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2020, Zl. 19035310-200194347, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2012, AZ: 11 00.468-BAW, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idg abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG wurde festgestellt, dass Sierra Leone als sein Herkunftsstaat nicht feststehe und demzufolge der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt II.). Letztlich wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2015, I403 1426608-1/16E, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2012, AZ: 11 00.468-BAW, hinsichtlich Spruchpunkt I. abgewiesen, der Bescheid im Umfang der Spruchpunkte II. und III. aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
4. Mit Bescheid vom 22.06.2017, Zl. IFA: 19035310 VZ: 1876855, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Des Weiteren wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise "gemäß § 55 Absatz 1a FPG" wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde einer Beschwerde "gegen die Rückkehrentscheidung" gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Letztlich erließ die belangte Behörde über den BF aufgrund zahlreicher strafgerichtlicher Verurteilungen gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot. (Spruchpunkt VI.).
5. Die dagegen fristgerecht gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2017, Zl. I416 1426608-2/3E, hinsichtlich Spruchpunkt I. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II., III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides wurde als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes III. wie folgt lautet: "Eine ?Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß §53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf fünf Jahre herabgesetzt wurde.
6. Mit Schriftsatz vom 21.11.2019 stellte der den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung in eventu Verkürzung des Einreiseverbotes. Dies begründete der BF mit seinen familiären Anknüpfungspunkten in Österreich und mit seinem Wohlverhalten in den letzten Jahren. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2017 habe der BF das Bundesgebiet nach Spanien verlassen, wo ihm ein spanischer Aufenthaltstitel, gültig bis zum 07.08.2024 ausgestellt worden sei.
7. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF vom 21.11.2019 auf Aufhebung bzw. Verkürzung des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2017, Zahl I416 1426608-2/3E gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF. zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Gemäß § 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wurde dem BF die Entrichtung der Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von Euro 6,50 innerhalb einer Frist von vier Wochen vorgeschrieben (Spruchpunkt III.).
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, worin die Anträge gestellt wurden, den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes I. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass das Einreisverbot wie beantragt behoben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes II. ersatzlos zu beheben und das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer zu verringern, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang, weshalb feststeht, dass gegen den BF das genannte Einreiseverbot und die genannte Rückkehrentscheidung erlassen wurden. Des Weiteren geht das ho. Gericht davon aus, dass der BF seit Stellung des Antrages auf internationalen Schutz das Gebiet der Europäischen Union nicht verließ.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
3.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
3.5.1. Das gegen den BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2017, Zl. I416 1426608-2/3E, auf 5 Jahre befristete Einreiseverbot gilt ab Eintritt der Rechtskraft. § 53 idgF ordnet an, dass die Frist des Einreiseverbotes mit der Ausreise des Fremden zu laufen beginnt (Abs. 4 leg cit), sodass im gegenständlichen Fall die Frist noch nicht zu laufen begann, da sich der BF nach wie vor rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält, aufgrund einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme verpflichtet ist, das Bundesgebiet zu verlassen und angehalten ist, für die Dauer von 5 Jahren nicht in dieses zurückzukehren.
3.5.2. § 60 AsylG lautet:
"Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung
§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(3)..."
3.5.3. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 60 AsylG ergibt sich, dass eine Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes erst dann vorgenommen werden kann, wenn der Drittstaatsangehörige das Bundesgebiet, und somit auch das Gebiet der Europäischen Union fristgerecht und nachweislich verlassen hat. Da schon dieser Tatbestand in Bezug auf den BF nicht erfüllt ist, zumal er nach dem Eintritt seiner Verpflichtung das Bundesgebiet bzw. die Europäische Union zu verlassen, weiterhin rechtswidrig in diesem verharrte, erübrigt sich die Prüfung, ob die weiteren Tatbestände des § 60 FPG erfüllt sind und ist der Antrag somit abzuweisen.
3.5.4. Um eine realistische Perspektive zur Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes zu erlangen, stellt es sich für den BF als unablässig dar, das Bundesgebiet zu verlassen. Hieran ändert sich auch an dem Umstand nicht, dass der über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, zumal eine Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK bereits vom Gesetzgeber vorgenommen wurde.
3.6.1. § 78 Abs. 1 AVG lautet:
"Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde."
3.6.1. Für den BF als Partei im gegenständlichen Verwaltungsverfahren können nach § 78 Satz 2 AVG keine Bundesverwaltungsabgaben anfallen, weshalb auch Spruchpunkt III. zu beheben war.
3.7. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint - und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen könnte, konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
aufenthaltsbeendende Maßnahme Aufhebung Einreiseverbot ersatzlose Teilbehebung Interessenabwägung Kassation Spruchpunktbehebung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Straftat Verkürzung Verwaltungsabgabe ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I405.1426608.3.00Im RIS seit
10.09.2020Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020