TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/28 W122 2180828-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.04.2020
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Entscheidungsdatum

28.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §57

Spruch

W122 2180828-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch RA Mag. Dr. ROSENKRANZ in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2020, Zl. 1094214408-2001707894, in Angelegenheit einer Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG zu Recht:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger des Iran, stellte am 11.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er nicht mehr an den Islam glaube und gern die Religion wechseln wolle. Im Iran sei das verboten und strafbar. Als er erfahren habe, dass die Grenzen zu Europa offen seien, habe er beschlossen, sein Heimatland zu verlassen.

2. Am 18.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, er und seine Freunde hätten über den Islam recherchiert und seien so auf alte iranische Bücher gestoßen, deren Inhalte sie dann über ein soziales Forum im Internet ("Telegram"; "Telegram-Gruppe") geteilt hätten. Diese alten Bücher seien noch aus der Zeit des Shahs gewesen und seien im Islam verboten gewesen. Die Gruppe habe aus bis zu 12 Personen bestanden. Bei einem Treffen im Park sei dann die Polizei gekommen und er sei weggelaufen, zu seinem Auto gerannt, eingestiegen und losgefahren. Die Polizei habe ihn verfolgt. Er sei dann nicht nach Hause, sondern zu einem alten Freund gefahren. Um zwei Uhr in der Früh sei er dann nach Hause gefahren und habe seiner Mutter von dem Vorfall erzählt. Am Abend um 21 Uhr habe er vor dem Fenster des Hauses zwei Autos gesehen, wobei eines der beiden die Aufschrift "Seypah" (Revolutionsgarde) getragen habe. Er habe Stimmen gehört, die Behörden seien schon bei seinen Eltern im Untergeschoß gewesen. Aus diesem Grund sei er über das Dach auf das Nebenhaus geklettert und dann zu seinem Auto gegangen. Er habe seinen Freund angerufen, sein Handy dann ausgeschaltet und versteckt. Als der dann wieder bei seinem Freund gewesen sei, habe er die Mutter angerufen und gefragt, was vorgefallen sei. Sie habe geantwortet, der Beschwerdeführer werde gesucht, weil ihm eine islamfeindliche Haltung unterstellt werde. Dann sei er mit dem Freund zu einem Garten außerhalb Teherans gefahren. Die Behörden hätten der Mutter ein Schreiben gegeben, wonach der Beschwerdeführer festgenommen werden sollte, weil er sich gegen den Islam gestellt habe. Danach habe der Beschwerdeführer einen Anwalt angerufen und dieser habe dem Beschwerdeführer erklärt, er solle versuchen, aus dem Iran wegzukommen. Dann habe er einen Reisepass gefälscht und sei über die Türkei ausgereist.

Er sei in Österreich das erste Mal mit dem Christentum in Kontakt gekommen. Im Iran habe er sich mit keiner anderen Religion befasst, er habe nur die Wahrheit über den Islam herstellen wollen. Auf die Frage, ob es ein Schlüsselerlebnis für die intensivere Befassung mit dem Christentum gegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, er habe in einer Kirche eine Person namens "Ali" kennengelernt, welche für ihn gebetet habe, dass "alle seine Wünsche in Erfüllung gehen". Dann sei für den Beschwerdeführer "alles gut gegangen". Er habe eine "Karte" bekommen. Der Beschwerdeführer sei am XXXX von einem Pastor der holländischen XXXX -Kirche getauft worden. Die Taufe habe in Salzburg in einer Wohnung stattgefunden, Bruder XXXX habe sie durchgeführt. Auf die Frage, ob es einen Taufvorbereitungskurs bei der XXXX -Kirche gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Das, was ich mit Ali vorbereitet habe, in Traiskirchen". Derzeit sei er Mitglied einer Baptistengemeinde, weil er sich dort besser fühle. Am Christentum fasziniere ihn die Freundlichkeit und, dass Gott seinen einzigen Sohn auf die Welt geschickt habe, um uns den richtigen Weg zu zeigen. Er gehe regelmäßig zum Gottesdienst und habe Kontakt zu anderen Kirchenmitgliedern. In der Kirche helfe er bei den Vorbereitungen für das Abendmahl sowie Taufen und beim Gottesdienst und Beten sei er aktiv mit dabei. Die Behörde stellte dem Beschwerdeführer verschiedene Fragen zu christlichen Festen, zu den zehn Geboten, zu den Aposteln, und zu Inhalten der Bibel, welche er beantwortete. Er gehöre nunmehr einer Baptistengemeinde an. Im Iran habe es bislang keine Übergriffe der Polizei gegen die Person des Beschwerdeführers gegeben. Außer dem genannten Schreiben der Behörde habe er keine Drohungen erhalten. Sonstige Probleme auf Grund seiner Religion habe er im Iran nicht gehabt.

3. Mit Bescheid vom 16.11.2017, Zl. 1094214408-151745384, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.) Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt VI.).

4. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2020 abgewiesen (W224 2180828-1/18E). Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer nicht nach reiflicher Überlegung und aus innerer Glaubensüberzeugung zum Christentum konvertiert wäre. Der Beschwerdeführer hätte sich auch sonst im Iran nicht mit dem Christentum beschäftigt und wäre somit im Iran nicht zum Christentum konvertiert.

5. Mit Mandatsbescheid vom 29.01.2020 wurde der Beschwerdeführer angewiesen, bis zu seiner Ausreise durchgehend Unterkunft in einer genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen. Er hatte dieser Verpflichtung binnen 3 Tagen nachzukommen.

6. Der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss vom 07.02.2020 aufschiebende Wirkung zuerkannt (Verfassungsgerichtshof, E 416/2020-4).

7. Mit Vorstellung vom 11.02.2020 ersuchte der Beschwerdeführer, den Bescheid vom 29.01.2020 ersatzlos zu beheben, da der Verfassungsgerichtshof seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt habe und der Beschwerdeführer in XXXX ein gutes Quartier und in Salzburg Kontakte habe.

8. Mit Schriftsatz vom 14.02.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt.

9. Die Behandlung der Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.02.2020 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof an: "Das Bundesverwaltungsgericht hat weder eine grundrechtswidrige Gesetzesaus-legung vorgenommen noch sind ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung des genannten Grundrechtes darstellen (vgl. VfSlg. 13.897/1994, 15.026/1997, 15.372/1998, 16.384/2001, 17.586/2005)." (Verfassungsgerichtshof, E 416/2020-7)

10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.04.2020 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert Unterkunft in der genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer über keinen ordentlichen Wohnsitz mehr verfüge und der Kriterienkatalog des § 9 Abs. 2 BFA-VG rechtskräftig negativ geprüft worden sei.

Da die Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt worden sei, sei die Wohnsitzauflage als weniger intensiver Eingriff zulässig und da sich der Beschwerdeführer vehement weigere auszureisen, sei die Wohnsitzauflage notwendig.

11. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde vom 15.04.2020 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ersuchte der Beschwerdeführer um ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und um Behebung des Spruchpunktes hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung. Begründend führte der Beschwerdeführer an, es würden keine Flüge in den Iran und keine Abschiebungen durchgeführt. Der Beschwerdeführer verstecke sich nicht. Er halte sich bei seinen Freunden auf. Er erkläre sich bereit sich, nach Bekanntgabe eines Termins für seine Abschiebung, zwei Wochen zuvor im genannten Quartier einzufinden.

Ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei erst dann möglich, wenn der Vollzug des Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten wäre.

Der Beschwerdeführer sei in Österreich gemeldet und es gebe keine Anzeichen, dass er sich einer Abschiebung entziehe und untertauche. Die Behörde teile nicht mit, dass Abschiebungen in den Iran durchgeführt werden würden und inwiefern der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dringend geboten sei bzw. welche Nachteile die öffentlichen Interessen bei Nichterteilung erleiden würden.

Der Beschwerdeführer sei in Salzburg in einer christlichen Gemeinde beheimatet. Die Wohnsitzverlegung trenne ihn von seinen christlichen Freundinnen und Freunden, die ihm Halt geben würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde nach illegaler Einreise (11.11.2015) und in allen Punkten negativ beschiedenem Asylantrag zur Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet verpflichtet und ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.

Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ist unbekannt. Der Beschwerdeführer hat sich einem Zugriff durch die Behörde entzogen und ist seit mehr als einem Monat durchgehend nicht im Zentralen Melderegister gemeldet.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Arbeit noch Angehörige. Sein Freundeskreis beschränkt sich auf einen ehemaligen Nachbarn aus dem Iran und er hat mehrere Bekannte aus einer christlichen Kirchengemeinde, die sich für den Beschwerdeführer in mehreren Schriftsätzen einsetzten.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet.

2. Beweiswürdigung:

Im gegenständlichen Fall wurden die für die Entscheidung maßgeblichen Feststellungen weder im Mandatsbescheid noch im nunmehr angefochtenen Bescheid substantiiert bestritten. Die Beschwerde bestreitet den von der Behörde festgestellten Sachverhalt nur völlig unsubstantiiert, sodass sich daraus kein relevanter bzw. über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinausgehender Sachverhalt ergibt.

Die Feststellungen entsprechen dem o.a. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2020. Insbesondere die Feststellung wonach der Beschwerdeführer zur Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet verpflichtet wurde und dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus der durch den Verfassungsgerichtshof bestätigten, rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2020 (siehe oben) einerseits und der Auskunft aus dem Melderegister vom 23.04.2020 andererseits. Nach aktueller Abfrage aus dem zentralen Melderegister und nach übereinstimmender Feststellung der belangten Behörde war der Beschwerdeführer bis zum 21.03.2020 in XXXX am Steinernen Meer gemeldet. Nach telefonischem Vorhalt dieser Meldeauskunft vom 23.04.2020 und dem Satz, wonach der Beschwerdeführer in Österreich gemeldet wäre, bestätigte der Anwalt des Beschwerdeführers die Richtigkeit der Information aus dem zentralen Melderegister.

Die Feststellung, wonach der Aufenthaltsort unbekannt ist, ergibt sich aus dem vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers bestätigten Auszug aus dem Melderegister und entspricht auch dem E-Mail des Beschwerdeführers vom 25.02.2020, wonach er keine feste Unterkunft habe. Die Beschwerdebegründung, wonach sich der Beschwerdeführer "bei seinen Freunden" aufhalte, seinen Aufenthaltsort aber nicht bekannt gibt, bestätigt die Schlussfolgerung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer "untergetaucht" (Bescheid, 07.04.2020, Seite 5) sei.

Die Feststellung zu seinen Angehörigen und zum Freundeskreis ist jüngst dem E-Mail des Beschwerdeführers vom 25.02.2020 zu entnehmen und entspricht im Wesentlichen seinen Angaben im bisherigen Verfahren.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da die letzte mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer erst kürzlich (am 13.11.2019) stattgefunden hat, seither keine Tatsachenänderungen behauptet wurden, der Sachverhalt klar ist und vom anwaltlichen Vertreter eine Verhandlung nicht beantragt wurde.

Zu A)

§ 57 FPG lautet auszugsweise:

"Wohnsitzauflage

§ 57. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn

1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder

2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige

1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;

2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;

3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;

4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;

5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(3) [...]

(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange

1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,

2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder

3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 4 außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."

§ 46 FPG lautet auszugsweise:

"[...]

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend § 57 FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:

"[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.

[...]

Zu Abs. 1:

[...]

Die zweite Konstellation soll auch jene Fälle umfassen, in denen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, der Drittstaatsangehörige aber nicht innerhalb der Frist ausgereist ist und anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird.

[...]

Zu Abs. 2:

In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein.

Da es sich bei Abs. 2 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen.

[...]

Zu Abs. 6:

Die Auferlegung der Wohnsitzauflage gemäß § 57 erfolgt mittels Mandatsbescheid gemäß §57 AVG. Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen § 57 ist der Tatbestand "Gefahr in Verzug" maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 1 ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (§ 18 Abs. 2 BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist gemäß § 55 festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig. Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist."

Die belangte Behörde führte in ihrer Entscheidung zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer der ihm auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und er trotz der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung die Ausreise aus Österreich verweigert hat. Bereits unter diesem Gesichtspunkt ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Es kommt jedoch hinzu, dass der Beschwerdeführer keinen festen Wohnsitz hat und seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. Es ist daher nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass er sich seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin entzieht.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anders kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.

Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach § 57 FPG ergibt sich, dass hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.

Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt derzeit in Salzburg, sodass durch die Wohnsitzauflage in das (in Salzburg) bestehende Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Maßgeblich ist jedoch, dass der Beschwerdeführer über keinen eigenen Wohnsitz verfügt, sondern bei verschiedenen Personen untergetaucht ist.

Hinsichtlich sonstiger sozialer Bindungen ist keine besondere Beziehungsintensität hervorgekommen. Sein bekanntschaftlicher und freundschaftlicher Kontakt mit Iranern und Österreichern hat nicht die Qualität im Sinne des Art. 8 EMRK erreicht. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer gesellschaftlich, kulturell oder in einer sonstigen Weise an seinen Wohnort gebunden ist.

Demgegenüber wiegen die beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers, der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung auch nach Ablauf der ihm eingeräumten Frist zur freiwilligen Ausreise nachzukommen und seine mangelnde Mitwirkung an notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments, insbesondere im Lichte des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens, schwer zu seinen Lasten. Zudem muss sich der Beschwerdeführer aufgrund der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung und der verstrichenen Frist für die freiwillige Ausreise dessen bewusst sein, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Salzburg nicht aufrechterhalten können wird.

Angesichts der unterlassenen Meldung des Beschwerdeführers sind eine Wohnsitzauflage in einer bestimmten betreuten Unterkunft des Bundes und der Alternative in Form einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch nicht als unzumutbar anzusehen.

Unter diesen Gesichtspunkten und im Hinblick darauf, dass damit ein dringendes öffentliches Interesse erfüllt wird, ist der mit der Wohnsitzauflage verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verhältnismäßig und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch dringend geboten.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

Nähere Ausführungen zu Spruchpunkt II. des Bescheides können unterbleiben, da umgehend materiell entschieden wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung Gefährdung der Sicherheit Privatleben Verhältnismäßigkeit Wohnsitzauflage Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W122.2180828.2.00

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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