TE Bvwg Beschluss 2020/5/6 W141 2225433-1

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Veröffentlicht am 06.05.2020
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Entscheidungsdatum

06.05.2020

Norm

AlVG §25
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W141 2225433-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und

Josef HERMANN, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX ,

geb. XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Laxenburger Straße vom 29.10.2019, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. In der niederschriftlichen Einvernahme am 14.05.2019 gab der Beschwerdeführer an, er habe die Wiedereingliederungsmaßnahme am 30.04.2019 nicht eingehalten, da er aufgrund eines geringfügigen Dienstverhältnisses die Kurszeiten nicht einhalten könne.

2. Mit Bescheid vom 20.05.2019 wurde gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.05.2019 bis 11.06.2019 verloren hat.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Erfolg an der Nach- (Um)Schulung Englisch bei DIE BERATER vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.

3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 25.05.2019 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte begründend an, dass er sich engagiert um eine Integration am Arbeitsmarkt bemühe, dies gestalte sich jedoch aufgrund seines fortgeschrittenen Alters als zunehmend schwierig. Er hätte eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen, da er sich aus dieser in naher Zukunft eine sich ergebende vollversicherte Beschäftigung erhoffe. Die verfahrensgegenständliche Schulungsmaßnahme wäre nicht kompatibel mit dieser geringfügigen Beschäftigung und würde daher die Aufnahme einer sich daraus ergebenden vollversicherten Beschäftigung gefährden. Diese Umstände habe er dem Schulungsträger erläutert und dieser habe ihm sogar beigepflichtet, sein Verhalten wäre daher nicht sanktionswürdig.

4. Mit Bescheid vom 26.07.2019 wurde die Beschwerde vom 25.05.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

5. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.08.2019, beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

6. Mit Bescheid vom 26.08.2019 wurde gemäß § 15 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, (VwGVG - BGBl.Nr. 33/2013) in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Vorlageantrag betreffend den Bescheid vom 26.07.2019 als verspätet zurückgewiesen wird.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

8. Am 03.09.2019 langte der diesbezügliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Mit Bescheid vom 29.10.2019 wurde gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von ? 1092,42.- verpflichtet ist.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 01.05.2019 bis 11.06.2019 in der täglichen Höhe von ? 26,01 vorläufig ausbezahlt wurde. Die rechtskräftige Entscheidung über die Beschwerde hätte ergeben, dass die Sanktion zu Recht verhängt wurde und der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum keinen Leistungsanspruch gehabt hätte. Dieser Umstand stelle einen Rückforderungsgrund dar.

10. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 04.11.2019 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte begründend an, dass er nicht nachvollziehen könne warum er zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von ? 1092,42.- verpflichtet werde, wenn noch keine rechtskräftige Entscheidung über das Verfahren WF- Zahl 2019-0566-9-001863 vorliegen würde.

11. Am 14.11.2019 langte der diesbezügliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.04.2020 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2019 nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer am 15.03.2019 der Auftrag erteilt, an der Nach(Um)schulung "Englisch" teilzunehmen.

Die Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen und deswegen den Besuch dieser Nach(Um)schulung sinnvoll erscheinen lassen, wurden mit dem Beschwerdeführer im Rahmen des an diesem Tag erfolgten Gespräches detailliert erörtert und im Betreuungsplan schriftlich festgehalten. Die Begründung für die Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Schulungsmaßnahme lautet wie folgt:

"Die Vermittlungsversuche und Ihre eigenständige Arbeitssuche sind an mangelnden Englischkenntnissen gescheitert, da Firmen zunehmend diese Kenntnisse verlangen. Daher haben wir gemeinsam den Besuch eines Englischkurses vereinbart. Das Einladungsschreiben wurde ausgefolgt."

Der Kursbeginn war für den 30.04.2019 vereinbart. Der Beschwerdeführer sprach auch wie vereinbart beim Kursträger vor; eine Aufnahme in die Schulungsmaßnahme fand jedoch nicht statt.

Mit Bescheid vom 20.05.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.05.2019 bis 11.06.2019 verloren hat.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ging am 25.05.2019 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 26.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer laut Zustellnachweis der Post AG (nach einem vergeblichen Zustellversuch am 30.7.2019) am 31.07.2019 mittels Hinterlegung zugestellt.

Der Beschwerdeführer brachte den Vorlageantrag mit 16.08.2019, nach Ansicht der belangten Behörde verspätet, ein.

Mit Bescheid vom 26.08.2019 wurde der Vorlageantrag gegen den Bescheid vom 26.07.2019 als verspätet zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Am 03.09.2019 langte der diesbezügliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Bescheid vom 29.10.2019 wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von ? 1092,42.- verpflichtet.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 04.11.2019 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers.

Am 14.11.2019 langte der diesbezügliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.

Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 20.04.2020, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.

Die belangte Behörde hat vorschnell den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2019 brachte der Beschwerdeführer neuerlich eine Beschwerde ein, welche am 03.09.2019 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, dieses Verfahren zu WF- Zahl 2019-0566-9-001863 ist laufend anhängig. Es muss daher das Ergebnis des bereits anhängigen Verfahrens abgewartet werden, um im laufenden Verfahren zu einem Ergebnis kommen zu können.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.

Zu A): Zurückverweisung der Angelegenheit

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung, in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof, sicherzustellen haben. Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen solle, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

Da gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2019 neuerlich eine Beschwerde eingebracht wurde und dieses Verfahren zu WF- Zahl 2019-0566-9-001863 noch laufend beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, muss zuerst das Ergebnis bezüglich des verspäteten Vorlageantrages abgewartet werden, um dann im laufende Verfahren eine Entscheidung treffen zu können.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

anhängiges Verwaltungsverfahren Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W141.2225433.1.00

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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