TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/12 96/19/3204

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Veröffentlicht am 12.12.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1968 §5 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des 1967 geborenen VO in Wien, vertreten durch die zur Verfahrenshilfe beigegebene Rechtsanwältin Dr. Charlotte Böhm, 1080 Wien,

Josefstädter Straße 76, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. Mai 1996, Zl. 118.642/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. Mai 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Z. 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Nigeria, habe einen Asylantrag gestellt, welcher letztlich durch Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Juli 1995 negativ entschieden worden sei. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingelegt. Da er während des Asylverfahrens eine Aufenthaltsbewilligung (gemeint wohl: vorläufige Aufenthaltsberechtigung) gehabt habe, sei ihm vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Somit sei der Beschwerdeführer im Besitz einer gültigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Asylgesetz. Gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG brauche der Beschwerdeführer daher keine Bewilligung nach dem AufG, da das Aufenthaltsgesetz auf den Beschwerdeführer keine Anwendung finde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Übereinstimmend gehen Behörde und Beschwerdeführer davon aus, daß dieser aufgrund eines fristgerecht gestellten Antrages auf Asylgewährung nach seiner Einreise Anfang des Jahres 1992 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1968 erworben hat, welche grundsätzlich erst mit rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens endet. Vorläufige Aufenthaltsberechtigungen, wie die vorliegende, welche bereits unter Geltung des Asylgesetzes 1968 erworben wurden, sind nach dem 1. Juli 1992 als solche anzusehen, die aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum (weiteren) Aufenthalt in Österreich berechtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187).

Der rechtskräftige Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Juli 1995, mit dem diese vorläufige Aufenthaltsberechtigung beendet wurde, wurde vom Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde bekämpft und diese mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Diesem Antrag wurde mit hg. Beschluß vom 10. Jänner 1996, Zl. AW 95/01/0415, stattgegeben. Die Stattgebung dieses Antrages ist mit der Wirkung verbunden, daß dem Antragsteller die Rechtsstellung zukommt, die er als Asylwerber vor Erlassung des vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 7. Juli 1995 hatte; er war somit aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung, die als solche aufgrund des Asylgesetzes 1991 anzusehen ist, zum weiteren Aufenthalt in Österreich berechtigt.

§ 1 Abs. 3 Z. 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) lautet:

"(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie

...

6. auf Grund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind."

§ 6 Abs. 2 AufG in der Fassung der Novelle

BGBl. Nr. 351/1995 hat folgenden Wortlaut:

"(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: Im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls .... Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszweckes kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden."

§ 13 Abs. 1 und 2 AufG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 lauten:

"§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und dies sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.

(2) Abs. 1 findet auf die im § 1 Abs. 3 und Abs. 4 genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 in Betracht."

Der Beschwerdeführer zählt - wie oben ausgeführt - zu den Personen, die aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt waren. Damit war aber § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG anwendbar, weshalb der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung benötigte. Eine Bewilligung nach dem AufG zu einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, war aus den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegten Gründen nicht zu erteilen (vgl. das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 21. September 1995 sowie die Erkenntnisse vom 9. November 1995, Zl. 95/19/0722, vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/1535, sowie zuletzt vom 12. September 1997, Zl. 96/19/0280).

Der Beschwerdeführer verweist darauf, daß er aufgrund seiner Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1991 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung geltenden Vorschriften (gemäß § 13 AufG) im Inland beantragen könne. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt für eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG eine Verlängerung nach § 13 Abs. 1 AufG - wie sich aus § 13 Abs. 2 AufG ergibt - aber nicht in Frage (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 95/19/1403). Gemäß § 13 Abs. 2 zweiter Satz AufG kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 AufG in Betracht. Der Beschwerdeführer hätte somit den vorliegenden ebenso wie allfällige spätere Anträge vom Ausland aus vor einer (weiteren) Einreise nach Österreich stellen müssen. Lediglich für den Fall, daß dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wird und er dies in weiterer Folge wieder verliert, stünde ihm gemäß § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG die Möglichkeit zur Antragstellung vom Inland aus offen.

Sollte der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verlieren, stünde es ihm frei, einen neuen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Auch dieser Antrag müßte aber vom Ausland aus gestellt werden. Infolge der durch den Verlust seiner Aufenthaltsberechtigung eingetretenen Änderung der Sachlage könnte ihm das Vorliegen entschiedener Sache (durch den nunmehr angefochtenen Bescheid) nicht entgegengehalten werden.

Da die behauptete Rechtswidrigkeit somit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996193204.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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