TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/18 W114 2220852-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.2020
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Entscheidungsdatum

18.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §9 Abs1
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2220852-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 05.02.2019, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/15-11605467010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 25.03.2015 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2015 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015. Zudem stellte der BF als Obmann der XXXX für die Hutweide mit der BNr. XXXX , auf die er im Antragsjahr 2015 auch selbst auftrieb, am 29.05.2015 ebenfalls einen MFA für das Antragsjahr 2015, wobei er für diese Hutweide 9,2264 ha beihilfefähige Fläche beantragte.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2015 zudem auch Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ), XXXX (im Weiteren: XXXX ) und XXXX (im Weiteren: XXXX ), für welche von deren Bewirtschaftern für das Antragsjahr 2015 ebenfalls MFAs gestellt wurden.

3. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2857915010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 8,15 Zahlungsansprüche (ZA) mit einem Wert von EUR XXXX zugewiesen und darauf aufbauend Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Aufgrund einer Änderung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4194911010, dem BF für das Antragsjahr 2015 nunmehr 8,1537 ZA zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde ebenfalls nicht angefochten.

5. Am 14.07.2016 fand auf der XXXX in Anwesenheit des Bewirtschafters dieser Alm, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2015 statt einer beantragten beihilfefähigen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 49,4847 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 45,0428 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben der AMA vom 17.11.2016, AZ GBI/Abt.2/4821137010, zum Parteiengehör übermittelt. Es wurde jedoch von der Bewirtschafterin dieser Alm keine Stellungnahme abgegeben.

6. Das Ergebnis der durchgeführten VOK auf der XXXX berücksichtigend wurde dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5251679010, für das Antragsjahr 2015 nur mehr 8,0204 ZA mit einem Wert von EUR 223,66 zugewiesen, und für das Antragsjahr 2015 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.

Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

7. Am 17.08.2017 fand auch auf der XXXX in Anwesenheit des Bewirtschafters dieser Alm, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2015 statt einer beantragten beihilfefähigen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 80,9642 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 80,8151 ha festgestellt. Auch das Ergebnis dieser VOK wurde dem Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben der AMA vom 05.09.2017, AZ GBI/Abt.27504971010, zum Parteiengehör übermittelt. Es wurde jedoch auch vom Bewirtschafter dieser Alm keine Stellungnahme abgegeben.

8. Auch das Ergebnis dieser VOK auf der XXXX berücksichtigend wurde dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/15-10187610010, für das Antragsjahr 2015 nur mehr 8,0195 ZA mit einem Wert von EUR 223,68 zugewiesen, und für das Antragsjahr 2015 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.

Dieser Bescheid wurde ebenfalls nicht angefochten.

9. Schließlich fand am 03.08.2018 auch auf der Hutweide der Weidegemeinschaft XXXX in Anwesenheit des Beschwerdeführers als Obmann der diese Flächen bewirtschaftenden Bewirtschafterin, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2015 statt einer beantragten beihilfefähigen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 9,2264 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 1,4694 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der AMA vom 10.10.2018, AZ GBI/Abt.2111268561010, zum Parteiengehör übermittelt. Es wurde jedoch auch vom Beschwerdeführer zu diesem Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

10. Auch das Ergebnis dieser VOK auf der Hutweide der Weidegemeinschaft XXXX berücksichtigend wurde dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/15-11605467010, für das Antragsjahr 2015 nur mehr 7,11818 ZA mit einem Wert von EUR 225,33 zugewiesen, und für das Antragsjahr 2015 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.

Dabei wurde von einer vom BF beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 20,7212 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 15,8615 ha ausgegangen. Begründend wurde auf die durchgeführten VOKs hingewiesen und ausgeführt, dass Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von 30,6383 % festgestellt worden wären und daher eine Flächensanktion mit einem Ausmaß von 45,96 % bzw. mit einem Betrag in Höhe von EUR XXXX hätte verfügt werden müssen.

11. Gegen diese dem BF am 17.01.2019 zugestellte Entscheidung hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.02.2019 Beschwerde erhoben. Darin verwies der BF auf den Wortlaut des § 9 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung und führte aus, dass die Voraussetzungen der Z 1- 3 dieser Bestimmung gegeben wären, sodass von einer Verwaltungssanktion gemäß Art. 77 Abs. 2 der VO (EU) 1306/2013 Abstand zu nehmen wäre.

In einem Begleitschreiben führte der BF aus, er im Vertrauen auf eine im Jahr 2012 von der AMA durchgeführte VOK auf der Hutweide mit der BNr. XXXX , bei der eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 10,51 ha festgestellt worden wäre, sowohl im Jahr 2013 als auch im Antragsjahr 2015 exakt dieses Ergebnis beantragt habe. Wenn er nicht auf dieses Ergebnis vertraut hätte, hätte er ein anderes Flächenausmaß beantragt, zumal es zwischen dem Jahr 2012 und dem nunmehr relevanten Antragsjahr 2015 kaum Veränderungen gegeben habe. Im angefochtenen Bescheid sei auch die Bildschirmreferenz der AMA berücksichtigt worden. Zudem sei die von der AMA bei der VOK im Jahr 2018 ermittelte Fläche im Hinblick von auf diese Hutweide im Antragsjahr 2015 aufgetriebenen 11,20 GVE viel zu gering, um alle Tiere ausreichend zu versorgen.

Dem BF sei nicht zumutbar gewesen, dass "die Referenzparzelle" unrichtig gewesen wäre. Neben dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2012 habe der BF auch auf die Richtigkeit der "Referenzparzelle" in vollem Ausmaß vertraut und ihm sei ein Erkennen, dass diese unrichtig gewesen wäre, vollkommen unzumutbar. Dazu führte der BF weiter Folgendes aus:

"Die Referenzparzelle wurde von mir als Obmann umfassend geprüft. Ich habe die Referenzparzelle eigenständig mittels Geoinformationssystem nachgeprüft, mehrere Besichtigungen vor Ort (aufgrund von teilweise schwierigen Witterungsverhältnissen) durchgeführt und eine Hilfestellung durch die Landwirtschaftskammer Salzburg bzw. Bezirksbauernkammer in Anspruch genommen. Ich habe alles mir mögliche unternommen, um die korrekte Referenzparzelle bzw. Referenzfläche für den Mehrfachantrag 2014 zu ermitteln.

Auch wenn es sich bei der Referenzfläche um die beihilfefähige Höchstfläche einer Referenzparzelle handelt, konnte ich nach meiner umfassenden Prüfung keinen Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen feststellen. Daher beantragte ich im Mehrfachantrag 2014 die Fläche von 10,51 ha nach den tatsächlichen Verhältnissen und stimmten diese mit dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2012 und der Referenzparzelle überein.

In den Folgejahren wurden bei den Mehrfachanträgen lediglich geringfügige Änderungen vorgenommen, z.B. aufgrund eines errichteten Weges. Diese Änderungen wurden aber alle nach wie vor im Vertrauen auf die Richtigkeit der 2012 festgestellten Referenzparzelle durchgeführt. Für den Mehrfachantrag 2017 wurde sogar die Bildschirmreferenz der AMA berücksichtigt.

Es gab für mich absolut keinen Zweifel daran, dass die Referenzparzelle sowohl im Jahr 2013 als auch im Jahr 2016 richtig war. Deshalb habe ich als Obmann im Mehrfachantrag 2014 und 2017 exakt diese Referenzfläche beantragt.

Wenn sich nun wenige Jahre später bei einer erneuten Vor-Ort-Kontrolle durch dieselbe Kontrollinstanz herausstellt, dass die Referenzparzelle zwei Mal unrichtig war, so war mir das Erkennen dieses Umstandes in vollem Ausmaß unzumutbar. Ich bin nach wie vor der absoluten Überzeugung, dass die Referenzparzellen, welche in der Vor-Ort-Kontrolle 2012 und der Bildschirmreferenz 2017 festgestellt wurden, korrekt waren und das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2018 unrichtig ist."

Hinsichtlich des vom BF behaupteten Einwandes, dass ihm "das Erkennen der Unrichtigkeit der Digitalisierung" unmöglich gewesen wäre, führte der BF Folgendes aus:

"Nach der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle 2012 habe ich als Obmann das Prüfergebnis natürlich auch in digitaler Form genau überprüft. Ich habe wie bereits erwähnt das Ergebnis eigenständig mittels Geoinformationssystem nachgeprüft, mehrere Besichtigungen vor Ort (aufgrund von teilweise schwierigen Witterungsverhältnissen) durchgeführt und eine Hilfestellung durch die Landwirtschaftskammer Salzburg bzw. Bezirksbauernkammer in Anspruch genommen. Ich habe alles mir mögliche unternommen, um die korrekte Fläche für den Mehrfachantrag 2014 zu ermitteln. Ebenso trifft dies nach der Referenzflächenänderung im Jahr 2017 zu.

Es gab für mich absolut keinen Zweifel daran, dass die Digitalisierung sowohl im Jahr 2013 als auch im Jahr 2016 richtig war. Deshalb habe ich als Obmann im Mehrfachantrag 2014 und 2017 exakt diese Referenzfläche beantragt.

Wenn sich nun wenige Jahre später bei einer erneuten Vor-Ort-Kontrolle durch dieselbe Kontrollinstanz herausstellt, dass die Digitalisierung zwei Mal unrichtig war, so war mir das Erkennen dieses Umstandes in vollem Ausmaß unzumutbar. Ich bin nach wie vor der absoluten Überzeugung, dass die Digitalisierungen, welche in der Vor-Ort-Kontrolle 2012 und bei der Bildschirmreferenz 2017 gemacht wurden, korrekt waren und das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2018 unrichtig ist."

12. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 04.07.2019 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

13. Gemäß einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 19.03.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 24.03.2020 der Gerichtsabteilung W114 (Mag. Bernhard DITZ) zur Erledigung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Auf der XXXX fand am 14.07.2016 eine VOK statt, bei der für das Antragsjahr 2015 statt einer beantragten beihilfefähigen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 49,4847 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 45,0428 ha festgestellt wurde. Da der BF im Antragsjahr 2015 von 51,30 auf diese Alm aufgetriebenen RGVE 7,70 RGVE (= 15,01 %) aufgetrieben hat, reduzierte sich im angefochtenen Bescheid die dem BF anteilig zuzuerkennende beihilfefähige Almfutterfläche auf dieser Alm von ursprünglich 7,4275 ha auf 6,7608 ha. Diese Reduktion wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.

1.2. Auf der XXXX fand am 17.08.2017 ebenfalls eine VOK statt, bei der für das Antragsjahr 2015 statt einer beantragten beihilfefähigen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 80,9642 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 80,8151 ha festgestellt wurde. Da der BF im Antragsjahr 2015 von 74,00 auf diese Alm aufgetriebenen RGVE 2,20 RGVE (= 2,97 %) aufgetrieben hat, reduzierte sich im angefochtenen Bescheid die dem BF anteilig zuzuerkennende beihilfefähige Almfutterfläche auf dieser Alm von ursprünglich 2,4070 ha auf 2,4026 ha. Auch diese Reduktion wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.

1.3. Die vom Beschwerdeführer am 23.04.2015 in seinem MFA für das Antragsjahr 2015 beantragte beihilfefähige Fläche auf seinem Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 5,2081 ha wurde in der angefochtenen Entscheidung ohne Abzug übernommen.

1.4. Am 22.10.2012 wurde auf der Hutweide mit der BNr. XXXX eine VOK durchgeführt, bei der von der AMA für das Antragsjahr 2012 eine Bruttofläche mit einem Ausmaß von 535,5 ha und eine Nettofläche mit einem Ausmaß von 10,44 ha festgestellt wurde. Der Kontrollbericht über diese durchgeführte VOK wurde dem BF als Obmann der diese Hutweide bewirtschaftenden XXXX mit Schreiben der AMA vom 07.12.2012; AZ GB I/TPD/118664723, zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat dazu jedoch keine Stellungnahme abgegeben.

1.5. Der Beschwerdeführer als Obmann der die Hutweide mit der BNr. XXXX bewirtschaftenden XXXX stellte am 29.05.2015 auch einen MFA für das Antragsjahr 2015 und beantragte nicht 10,51 ha beihilfefähige Flächen, sondern eine Bruttofläche mit einem Ausmaß von 26,87 ha und eine beihilfefähige Nettofläche mit einem Ausmaß von 9,2264 ha.

Der Beschwerdeführer hat damit nicht die idente von der AMA bei der VOK am 22.10.2012 festgestellte beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 10,44 ha noch eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 10,51 ha beantragt.

1.6. Bei einer VOK auf der Hutweide mit der BNr. XXXX am 03.08.2018 wurde von der AMA für das Antragsjahr 2015 auf den vom BF in seinem MFA vom 29.05.2015 beantragten Flächen eine beihilfefähige Fläche von 1,4697 ha festgestellt.

Da im Antragsjahr auf die Hutweide mit der BNr. XXXX insgesamt 10,00 RGVE aufgetrieben wurden und der Beschwerdeführer selbst 5,40 RGVE (= 54 %) auf diese Hutweide aufgetrieben hat, reduzierte sich im angefochtenen Bescheid die dem BF anteilig zuzuerkennende beihilfefähige Fläche auf dieser Hutweide von ursprünglich 4,9822 ha auf 0,7936 ha.

1.7. In der angefochtenen Entscheidung wurden zusammenfassend somit folgende Flächenabweichungen festgestellt:

BNr.

urspr. vom BF beantragte beihilfefähige Fläche in ha

im angefochtenen Bescheid von der AMA für den BF relevante anerkannte beihilfefähige Fläche in ha

Flächendifferenz

XXXX

5,2081

5,2081

0

XXXX

9,2264

1,4697

4,1886

XXXX

80,9642

80,8151

0,0044

XXXX

49,4847

45,0428

0,6667

XXXX

131,9775

131,9736

0

 

 

 

 

Summe

gerundet 4,8598

 

 

1.8. Der BF hat für das Antragsjahr 2015 beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 20,7212 ha beantragt. Die Ergebnisse der drei VOK berücksichtigend wurden von der AMA für den Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 15,8615 ha ermittelt. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 4,8598 ha.

Auf der Rechtsgrundlage von Art. 19a VO(EU) 640/2014 wurde eine rechnerisch richtig eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX errechnet und in der angefochtenen Entscheidung verfügt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich ebenfalls aus den Unterlagen des von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen aus dem Verwaltungsverfahren.

Soweit der BF in seiner Beschwerde darlegt, dass er im MFA für die Hutweide mit der BNr. XXXX eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 1,51 ha beantragt habe und sich dabei am Ergebnis der VOK vom 22.10.2012 auf dieser Hutweide orientiert habe, widerspricht dieses Vorbringen den vorgelegten Unterlagen. Aus dem von der AMA vorgelegten MFA des BF (in seiner Eigenschaft als Obmann der XXXX ) vom 29.05.2015 für die Hutweide mit der BNr. XXXX ergibt sich unanfechtbar, dass der BF eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 9,2264 ha beantragt hat. Der von der AMA vorgelegte Kontrollbericht über die VOK vom 22.10.2012 legt ebenfalls unbestreitbar dar, dass bei der VOK auf der Hutweide mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2012 eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 10,44 ha festgestellt wurde.

Belege für die Unrichtigkeit der Ergebnisse der von der AMA vorgenommenen VOK vom 03.08.2018 auf der Hutweide mit der BNr. XXXX wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung von Direktzahlungen auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der dem BF zustehenden beihilfefähigen Fläche ergeben. Das Ergebnis der VOK blieb letztlich unbestritten, zumal diesbezüglich kein substanziiertes bzw. schlagbezogenes Vorbringen des BF erfolgte. Aus den Verfahrensunterlagen ergibt sich zudem, dass dem BF der Kontrollbericht nachträglich zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, im Rahmen eines anzustellenden Parteiengehörs zum Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch - das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend - verschwiegen.

AMA-Kontrollberichte stammen von Kontrollorganen der AMA, die oft selbst Bewirtschafter eines Betriebes sind und mit den Erfordernissen, die mit der Beantragung von Direktzahlungen verbunden sind, bestens vertraut sind. Sie verfügen über eine fundierte Ausbildung und in der Regel auch über langjährige Erfahrungen. Sie sind jedenfalls in der Lage, entsprechende Kontrollberichte, die Gutachtensqualität aufweisen, zu erstellen. Jeder Kontrollbericht von AMA-Kontrollorganen kann für sich in Anspruch nehmen, dass er selbst so gestaltet ist, dass darauf aufbauend auch das BVwG in Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung von Direktzahlungen zu einer Entscheidung kommen kann, ohne selbst ein entsprechendes Gutachten einholen zu müssen.

Zudem wird auch bereits an dieser Stelle auf § 20 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG), BGBl. I Nr. 55/2007, hingewiesen, wonach der Begünstigte und somit in der gegenständlichen Angelegenheit der Beschwerdeführer, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts etwas anderes vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung im Sinne der in den §§ 7, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt, trägt.

Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Auffassung vertritt, dass die "Referenzparzelle" bei der Beantragung der Direktzahlungen "unrichtig" gewesen sei, kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer selbst unterlässt es darzulegen, auf welche Referenzparzelle er sich bezieht. Er legt auch nicht dar, warum welche Referenzparzelle "unrichtig" gewesen wäre, warum er keinen allfälligen Referenzflächenänderungsantrag für das Antragsjahr 2015 gestellt hat und warum es ihm nicht möglich gewesen wäre, einen allfälligen Referenzflächenänderungsbedarf zu erkennen.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf eine Unrichtigkeit der Digitalisierung hinweist, unterlässt er es offensichtlich auszuführen, worin die Unrichtigkeit dieser Digitalisierung gelegen ist. Für das erkennende Gericht ist eine "Unrichtigkeit der Digitalisierung" nicht erkennbar.

Das erkennende Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Hinweisen auf eine Unzumutbarkeit des Erkennens, dass eine Referenzparzelle unrichtig gewesen wäre, und hinsichtlich einer Nichterkennbarkeit der Unrichtigkeit der Digitalisierung, offensichtlich am Wortlaut von § 9 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung orientiert hat, ohne sich selbst zu fragen, ob der vorliegende Sachverhalt auch eine derartige Konstellation überhaupt aufweist. Das erkennende Gericht vermag weder eine Unrichtigkeit bei einer Referenzfläche bzw. Referenzparzelle noch eine Unrichtigkeit der Digitalisierung zu erkennen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. anzuwendende Rechtsvorschriften:

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, im Weiteren VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:

"TITEL V

KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN

KAPITEL I

Allgemeine Vorschriften

Artikel 58

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um

a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;

c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;

d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;

e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.

(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.

[...]."

"Artikel 59

Allgemeine Kontrollgrundsätze

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.

(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.

[...]."

"Artikel 77

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.

(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

a) wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;

b) wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;

c) wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;

d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;

e) wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist;

f) wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist.

[...]."

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[...]

(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Zwecke der Festsetzung der Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche einen Verringerungskoeffizienten auf die beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 anzuwenden, bei denen es sich um Dauergrünland handelt, das in Gebieten mit schwierigen klimatischen Bedingungen, insbesondere aufgrund von deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage und eingeschränkte Wasserversorgung, gelegen ist.

[...]"

Die Delegierte Verordnung (EU) NR. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance lautet auszugsweise:

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[...]

(3) Ist im Falle der Umverteilungsprämie die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer als die vom Mitgliedstaat festgesetzte Höchstfläche gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, so wird die angemeldete Fläche auf diese Höchstfläche verringert.

(4) Beschließt ein Mitgliedstaat, für die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen die Zahlungsmethode gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden, so wird im Fall, dass die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer ist als die vom Mitgliedstaat festgesetzte maximale Anzahl an Hektarflächen, die angemeldete Fläche auf diese maximale Zahl verringert.

(5) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.

[...]."

"Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

[...]."

Gemäß § 8a Abs. 2 Marktordnungsgesetz 2007 werden für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:

"Absehen von Verwaltungssanktionen

§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,

3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.

[...]."

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.

In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich die Frage der Rechtskonformität des Ergebnisses der VOK vom 03.08.2018 auf der Hutweide mit der BNr. XXXX und damit zusammenhängend die Frage, ob bei der Gewährung der Basisprämie die Flächensanktion mit einem Betrag in Höhe von EUR XXXX rechtskonform verhängt wurde bzw. nach der Rechtskonformität der angefochtenen Entscheidung.

Aus Artikel 58 der Verordnung (EU) 1306/2013 und den allgemeinen Kontrollgrundsätzen des Artikel 59 dieser Verordnung lässt sich entnehmen, dass die Mitgliedstaaten Kontrollen durchzuführen haben, auf deren Grundlage die Abwicklung der Überprüfung des landwirtschaftlichen Förderungssystems erfolgt. Diese Kontrollen (Verwaltungskontrollen und VOK) bilden die Grundlage von behördlichen Festlegungen und allfälligen Sanktionen.

Betrachtet man die verfahrensgegenständliche Angelegenheit losgelöst von der Frage der Rechtskonformität der VOK vom 03.08.2018 auf der Hutweide mit der BNr. XXXX , gelangt man bereits unter Berücksichtigung der Ergebnisse der VOK vom 14.07.2016 auf der XXXX und jener vom 17.08.2017 auf der XXXX zu einer Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,6711 ha. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass auf der Hutweide mit der BNr. XXXX - wie vom BF beantragt - eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 9,2264 ha vorhanden wäre, würde das bedeuten, dass damit bei einer Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,6711 ha bei einer dann festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 20,0301 h (20,7212 - 0,6711 ha) zu einer Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 3,24 % kommen würde. Damit gelangt das erkennende Gericht bereits an dieser Stelle zum Zwischenergebnis, dass in der gegenständlichen Angelegenheit jedenfalls eine Flächenabweichung > 3 % vorliegt und damit auch gemäß Art. 19a VO(EU) 640/2014 eine Flächensanktion zu verfügen ist.

Es stellt sich nunmehr nur mehr die Frage, wie hoch die zu verfügende Flächensanktion ist. Diese Frage führt zur Frage der VOK vom 03.08.2018 auf der Hutweide mit der BNr. XXXX . Deren Ergebnis ist maßgeblich in die angefochtene Entscheidung eingeflossen. Dieses Ergebnis hat dazu geführt, dass hinsichtlich dieser Hutfläche nur eine ermittelte anteilige Futterfläche mit einem Ausmaß von 0,7936 ha anstatt der beantragten anteiligen Fläche mit einem Ausmaß von 4,9822 ha bei der Gewährung von Direktzahlungen berücksichtigt wurde.

Diese Tatsache an und für sich wurde vom Beschwerdeführer nicht schlagbezogen, sondern nur bezogen auf eine VOK auf dieser Hutweide vom 22.10.2012 bestritten. Dabei hat der Beschwerdeführer zudem auch die in der Beweiswürdigung entkräfteten Behauptungen vorgebracht.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, kommt einem von einem fachkundigen Organ der AMA erstellter Bericht über eine abgehaltene Kontrolle eine erhöhte Beweiskraft zu, der letztlich nur durch entsprechend fundierte schlagbezogene Beweismittel auf gleicher fachlichen und sachlichen Ebene entgegengetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat dieser Anforderung nicht entsprochen. Er hat viel mehr oberflächlich, ohne mit seinen eigenen Anträgen vertraut zu sein, unsubstanziierte bzw. nicht schlagbezogene Behauptungen vorgetragen, die von ihm nicht mit den erforderlichen Beweismitteln untermauert wurden, sodass das erkennende Gericht bei einer Gesamtbetrachtung zum Ergebnis gelangt, dass die VOK vom vom 03.08.2018 auf der Hutweide mit der BNr. XXXX ordnungsgemäß durchgeführt wurde und auch zu einer rechtskonformen Beurteilung geführt hat. Damit ist auch die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Flächensanktion in Höhe von EUR

XXXX rechtskonform verfügt worden.

Zur Forderung des BF unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 der Horizontalen GAP-Verordnung des Absehens dieser Sanktion wird vom erkennenden Gericht auf Folgendes hingewiesen:

Nach der Rechtsprechung des VwGH kann von der Verhängung einer Sanktion Abstand genommen werden, wenn dich der Antragsteller auf das Ergebnis einer vorangegangenen VOK verlassen konnte (VwGH 16.11.2011, 2011/17/0147).

Entschuldigend wurde vom Beschwerdeführer demnach auf eine am 22.10.2012 auf der Hutweide mit der BNr. XXXX durchgeführte VOK hingewiesen. Das vom BF eingewandte Vertrauen auf das Ergebnis dieser VOK im Zeitpunkt der Beantragung der Futterfläche dieser Hutweide im Antragsjahr 2015 am 29.05.2015 kommt augenscheinlich nicht in Betracht, weil sich der Beschwerdeführer bei der Antragstellung am 29.05.2015 nicht am Ergebnis dieser VOK orientiert hat und damit auch nicht ein Vertrauen darauf geltend machen kann.

Bei einer Änderung der Antragstellung im Vergleich zur vorhergehenden VOK vertraut der Antragsteller nicht mehr auf die Ergebnisse der vorhergehenden VOK. Hier kann nicht mehr vom Verschulden Abstand genommen werden (vgl. VwGH vom 15.12.2014, 2013/17/0154).

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde hinsichtlich der Hutweide mit der BNr. XXXX bei der VOK am 22.10.2012 eine Bruttofläche von 535,5 ha und eine Nettofläche von 10,44 ha ermittelt. Im MFA 2015 wurde vom BF eine Bruttofläche von 26,87 ha und eine Nettofläche von 9,2264 ha beantragt. Somit wurde in Bezug auf die Hutweide mit der BNr. XXXX die Futterfläche im Antragsjahr 2015 anders beantragt als bei der VOK am 22.10.2012 ermittelt wurde. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf das Ergebnis einer früheren Kontrolle vertraut hat oder vertrauen konnte.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 der Horizontalen GAP-Verordnung kann ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 insbesondere auch durch konkrete Darlegung, dass die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte, erbracht werden. In der Beschwerde wurde nicht konkret dargelegt, warum eine Unrichtigkeit der Digitalisierung vorliegen würde. Auch das erkennende Gericht vermag eine solche Unrichtigkeit nicht zu erkennen.

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass er im Rahmen der Antragstellung 2015 auf die amtliche Festlegung der Referenz vertrauen durfte, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Referenzfläche um die beihilfefähige Höchstfläche einer Referenzparzelle handelt (Art. 5 Abs. 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 640/2014). Die Beantragung der Flächen erfolgt durch den Antragsteller auf Basis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort, wobei nach § 17 der Horizontalen GAP-Verordnung als beihilfefähige Fläche nur die tatsächlich genutzte Fläche gilt. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen. Die Festlegung der Referenzfläche als beihilfefähige Höchstfläche erfolgt durch die AMA. Dieser Umstand führt aber keinesfalls zu einer Befreiung des Beschwerdeführers von der Verantwortung für die richtige Beantragung der beihilfefähigen Fläche (vgl. VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025). Verwiesen sei in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf Artikel 17 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014.

Nach § 9 Absatz 1 Ziffer 2 der GAP-VO kann von Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1306/2013 abgesehen werden, wenn vom Antragsteller - insbesondere durch konkrete Darlegung - ein Nachweis erbracht werden kann, dass und in welchem Ausmaß ihm bei der Beantragung der Flächen, das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war. Ein derartiger Nachweis wurde in der gegenständlichen Angelegenheit vom Beschwerdeführer jedoch nicht erbracht. Daher liegen auch die Voraussetzungen nicht vor, um gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 2 Horizontale GAP-VO von Verwaltungssanktionen absehen zu können.

Der BF vermochte daher das erkennende Gericht nicht davon überzeugen, dass ihn keine Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Art. 77 Abs. 1 der VO (EU) 1306/2013 iSd Abs. 2 lit d. leg. cit. iVm § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 der Horizontalen GAP-Verordnung trifft.

Nach Auffassung des BVwG ist somit in der gegenständlichen Angelegenheit hinsichtlich der Verhängung einer Sanktion nicht von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Das führt dazu, dass in der gegenständlichen Angelegenheit die ermittelte Übererklärung mit einer Differenzfläche von 4,8598 ha und damit im Ausmaß von 45,96 % rechtskonform sanktioniert wurde. Die Höhe bzw. das Ausmaß der Sanktion ergibt sich aus Artikel 19a der VO (EU) 640/2014 und führt damit einer Flächensanktion in Höhe von EUR

XXXX .

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten wurden bzw. auch keine mündliche Verhandlung beantragt wurde. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Bescheidabänderung Direktzahlung Flächenabweichung Gesamtbetrachtung INVEKOS konkrete Darlegung Kontrolle Kürzung Mehrfachantrag-Flächen Nachweismangel Prämienfähigkeit Prämiengewährung Verschulden Vertrauensschutz Zahlungsansprüche Zuteilung Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2220852.1.00

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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