TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/18 I403 2230837-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.2020
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Entscheidungsdatum

18.05.2020

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
StGB §105 Abs1
StGB §106 Abs1
StGB §107 Abs1
StGB §125
StGB §127
StGB §128 Abs1 Z4
StGB §129
StGB §130
StGB §83 Abs1
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
WaffG §50 Abs1

Spruch

I403 2230837-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2020, Zl.XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2020 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsbürger, lebt seit 11.05.1999 im Bundesgebiet.

Aufgrund mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.03.2020 gemäß § 57 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I) und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer zudem ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V) und wurde gemäß § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 15.04.2020 Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Moniert wurde unter anderem, dass der Beschwerdeführer seine Taten durchaus bereue, das erlassene Einreiseverbot in der Höhe von 8 Jahren nicht zu rechtfertigen sei und der Beschwerdeführer der serbischen Sprache nicht mächtig sei. Zudem lebe seine gesamte Familie im österreichischen Bundesgebiet.

Am 04.05.2020 erging eine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde, mit der die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen wurde. Es wurde ausgeführt, dass aufgrund der begangenen Straftaten das öffentliche Interesse weitaus höher zu werten sei als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Der Kontakt zur Familie könne dadurch aufrechterhalten werden, dass der Beschwerdeführer in der Heimat besucht und der Kontakt über soziale Medien aufrechterhalten werden könne. Zudem wäre nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht der serbischen Sprache mächtig sein solle, da davon ausgegangen werde, dass seine Eltern mit ihm in der gemeinsamen Muttersprache gesprochen hätten. Außerdem sei seine Reue nicht ersichtlich, habe der Beschwerdeführer doch bereits 7 rechtskräftige Verurteilungen wegen der gleichen schädlichen Neigung. Es liege auch eine Verwaltungsstrafe vor, die ebenfalls davon zeuge, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich an das österreichische Rechtssystem zu halten. Der Beschwerdeführer habe sich dagegen entschieden, sich ein "normales Leben" aufzubauen, sei wiederholt straffällig geworden und habe sich nicht in den Arbeitsmarkt integriert. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.

Am 07.05.2020 wurde vom Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragt, die am 08.05.2020 erfolgte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens. Seine Identität steht fest. Er ist Kosovo-Albaner und befindet sich seit dem Jahr 1999 in Österreich, wo seine Eltern, ein Bruder, eine Schwester und zwei Söhne leben.

Der Beschwerdeführer führt eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin. Es bestand ein gemeinsamer Wohnsitz, welcher mit 16.09.2019 aufgelöst wurde. Aus der Beziehung geht ein gemeinsames Kind (geboren am XXXX) hervor. Zudem hat der Beschwerdeführer ein Kind (geboren XXXX) aus einer vorhergehenden Beziehung, für welches eine Unterhaltsvereinbarung vorgelegt wurde.

Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer war bis 05.03.2020 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er hat acht Jahre in Österreich die Schule besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Er verfügt auch über keine Berufsausbildung. In Österreich ging der Beschwerdeführer Hilfstätigkeiten nach und war im gesamten Zeitraum seines Aufenthaltes in Österreich lediglich für ca. 218 Tage erwerbstätig.

Während seines Aufenthaltes in Österreich war der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von insgesamt über vier Jahren in Haftanstalten und Polizeianhaltezentren gemeldet.

Der Beschwerdeführer wurde beginnend mit dem Jahr 2011 insgesamt sieben Mal strafgerichtlich verurteilt:

Mit Urteil des LG St. Pölten, zu Zahl XXXX vom 08.03.2011, rk. 08.03.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten, schweren, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Abs 1 und 2, 130 (4. Fall) StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Strafe wurde mit 24.04.2012 widerrufen. Der Beschwerdeführer hatte am 30.07.2010, am 01.08.2010, am 06.08.2010 und am 14.08.2010 Warenautomaten mit einem Meißel aufgebrochen; er war am 02.08.2010 in ein Gebäude eingestiegen und hatte zwei Laptops und eine Kamera gestohlen und er hatte am 16.08.2010 Schiebetüren verschiedener Geschäftslokalen auseinandergezwängt, war eingedrungen und hatte Geld, eine Handtasche, eine Kamera, Mobiltelefone gestohlen. Zudem hatte er wiederholt andere vorsätzlich leicht am Körper verletzt: So hatte er einer Frau am 31.07.2010 Faustschläge und Fußtritte gegen Gesicht und Brustkorb versetzte, wodurch diese eine Schädelprellung, eine Halsprellung, eine Prellung des Unterkiefergelenks links sowie eine Verstauchung des Kleinfingermittelgelenks links erlitt und am 25.9.2010 einem Mann einen Faustschlag gegen die rechte Schläge versetzte, wodurch dieser eine 8 cm große Rissquetschwunde über dem rechten Auge erlitt. Außerdem hatte der Beschwerdeführer am 27.9.2010 einem anderen durch das Aufzielen mit einem ca. ein Meter langem Staubsaugerrohr gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei er der Bedrohung insofern Nachdruck verlieh, als er mehrmals in Richtung des Genannten schlug, ohne ihn jedoch zu treffen. Bei der Strafbemessung wurde die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowie mildernd das umfassende Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und drei Vergehen, die fortgesetzten Angriffe gegen fremdes Vermögen, die doppelte Deliktsqualifikation sowie die Tatbegehung teilweise bei einem anhängigem Verfahren berücksichtigt.

Mit Urteil des LG St. Pölten, zu Zahl XXXXvom 28.04.2011, rk. 28.04.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs 1, 130 (4. Fall), 15 StGB, das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1, des Verbrechens des Raubes nach 142 Abs 1 und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon Freiheitsstrafe 16 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Mit 24.04.2012 wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer hatte versucht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch (§ 129) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Er hatte gemeinsam mit einem anderen am 22.01.2011 die Fensterverglasung eines Lokals und einer Bäckerei eingeschlagen, um etwas zu stehlen - unter anderem eine Registrierkassa, die er danach aufbrach. Der Beschwerdeführer hatte auch am 13.11.2010 einen anderen niedergeschlagen, nachdem diesem von einem Mittäter das Mobiltelefon entwendet worden war. Auch hatte er gegen andere Drohungen ausgesprochen (zB "nächstes Mal zerbrech ich dich, ich hau dir die Zähne raus"). Mildernd wurden das teilweise Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und die Unbescholtenheit (§§ 31, 40 StGB) berücksichtigt, erschwerend das Zusammentreffen von 4 Verbrechen mit 2 Vergehen und die Tatbegehung während anhängiger Verfahren.

Mit Urteil des LG St. Pölten, zu Zahl XXXX vom 24.04.2012, rk. 24.04.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 107 Abs 1 StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte am 26. Juli 2011 in St. Pölten einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt, indem er diesem einen Schlag gegen das linke Ohr versetzte, wodurch dieser im Anschluss gegen eine Hausmauer fiel und wodurch der Genannte eine an sich schwere Körperverletzung und zwar einen Trommelfelleinriss links und ein Ausbrechen des linken oberen Schneidezahns erlitt; außerdem war er in einen fremden Keller eingebrochen und ein Auto gestohlen und einen anderen am 08.10.2011 bedroht und Ohrfeigen versetzt. Mildernd wurde das Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen von vier Vergehen, die Tatbegehung in offener Probezeit, eine einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall; gewertet.

Mit Urteil des LG Wr. Neustadt, zu Zahl XXXXvom 11.07.2013wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 144 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Er hatte im Jänner 2013 aus der Strafhaft heraus mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Genötigten sich unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen, der zudem an einer Entwicklungsstörung und Teilautismus leidet, durch die telefonische Aufforderung ihm EUR 150,- als Entschädigung für eine auf Grund seiner belastenden Aussage verbüßte Haftstrafe zu übergeben, andernfalls er zu ihm kommen, die Türe eintreten und ihm alles wegnehmen werde, mithin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen, zu einer Handlung, die diesen am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Übergabe des genannten Geldbetrages, zu nötigen versucht. Das Gericht wertete im einzelnen insbesondere als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, den besonders raschen Rückfall und die besonders verwerflichen Beweggründe; dagegen als mildernd, dass es beim Versuch geblieben ist und das reumütige Geständnis. Der Berufung des Beschwerdeführers wurde insofern stattgegeben, dass die Strafe mit Urteil des OLG Wienvom 04.07.2014 die Strafe auf 10 Monate absenkte; zugleich wurde festgehalten: "Dass der Angeklagte die Straftat während des Strafvollzugs einer immerhin zwölfmonatigen Strafhaft beging, verdeutlicht, worauf schon das Erstgericht hinwies, seine gänzlich gleichgültige Einstellung gegenüber fremdem Vermögen und der körperlichen Integrität anderer, sodass für ein Absehen vom Widerruf der bedingten Entlassung kein Raum bleibt."

Mit Urteil des LG St. Pölten, zu Zahl XXXX vom 25.11.2014, rk. 29.11.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen § 125 StGB, § 107 Abs 1 StGB, § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Er hatte am 13.05.2014 in St. Pölten jemandem ausrichten lassen, dass er ihn umbringen werde und ihn so mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen; er hatte am 23.10.2013 in St. Pölten eine fremde Sache, nämlich den Innenspiegel der Beifahrersonnenblende eines PKW beschädigt und andere vorsätzlich am Körper verletzt; eine Frau hatte er am 31.07.2014 durch Faustschläge gegen den Kopf verletzt, wodurch sie ein Hämatom an der linken Schläfe sowie eine Platzwunde im Mund erlitt, und am 31.10.2013 durch Versetzen von drei Ohrfeigen und Ergreifen am linken Unterarm, wodurch sie ein 3 cm breites, 6-7 cm langes Hämatom am linken Unterarm im Bereich der Muskelweichteile mit Quetschung sowie mäßigen Druckschmerz am linken Unterkiefer erlitt. Einem anderen hatte er am 16.12.2013 einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, wodurch der Genannte eine Prellung des Gesichtes und eine Quetschung der Mundschleimhaut erlitt. Mildernd wurden das teilweise Geständnis, die teilweise Tatbegehung unter dem 21. Lebensjahr und erschwerend das Zusammentreffen von vier Vergehen, die Tatbegehung während offener Probezeit, der rasche Rückfall, die Tatbegehung während anhängigem Verfahren und die zwei einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt.

Mit Urteil des LG St. Pölten, zu Zahl XXXX vom 25.06.2018, rk. 29.06.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs 1 StGB, §§ 15, 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Er hatte am 11.05.2018 einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm einen Schlag gegen die linke Gesichtshälfte versetzte, wodurch der Genannte zumindest eine Rötung erlitt; am 11.05.2018 andere durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zur Unterlassung der Verständigung der Polizei nach der gerade dargestellten Tat zu nötigen versucht, indem er, nachdem er die Genannten zuvor mit seinem PKW verfolgt hatte, im unmittelbaren Anschluss an die eben dargestellte Tat ausrief "Wenn ihr die Kiwarei anrufts, dann kommt meine ganze Familie und dann habt's ihr's schön!", wobei es beim Versuch blieb, weil die Polizei dennoch verständigt wurde. Mildernd wurden die teilweise geständige Einlassung, der teilweise Versuch gewertet, erschwerend dagegen das Zusammentreffen zweier Vergehen, die Tatbegehung in offener Probezeit, 3 einschlägige Vorstrafen.

Mit Urteil des LG St. Pölten, zu Zahl XXXX vom 16.10.2019, rk. 22.10.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Er hatte zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum zwischen 04.09.2019 und 05.09.2019 seine Lebensgefährtin durch die Aussage, dass er sie im Wald vergraben und dem älteren Sohn sagen werde, dass die Mama einfach nicht mehr nachhause gekommen sei, mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen; er hatte sie auch am Körper verletzt, indem er sie mit einer Hand würgte, gegen ihre Hüfte trat und ein Holzstück nach ihr warf, wodurch sie Hämatome (Würgemale) am Hals erlitt; er hatte sie am 09.09.2019 mit Gewalt und durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung, die besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzt, nämlich zur Abstandnahme von einer Trennung, zu nötigen versucht, indem er ihr eine Ohrfeige versetzte und dann sagte: "Wannst glaubst, du kaunnst di schleichen, host di täuscht! Ich find di sowieso! I lösch dei gaunze Familie aus! I faung au mit deiner Tante aus Obergrofendorf und dann dei Schwester und zum Schluss kummst du drau! Mir ist des wurscht, waunn i im Häfn bin, daunn schick i da hoit andere Leit, die des für mi mochn!" Zudem hatte er am 10.09.2019 versucht, eine schwere Körperverletzung seiner Lebensgefährtin herbeizuführen, indem er ihr Faustschläge gegen das Gesicht und den Rücken versetzte, versuchte, ihr weitere Faustschläge ins Gesicht zu versetzen, und als sie bereits am Boden lag, ihr zumindest einen Tritt versetzte, sie sodann auf den Rücken drehte und sie würgte, und nachdem sie sich befreien konnte, sie aufs Bett stieß und abermals würgte, wodurch diese zumindest Hämatome am Hals, im Schläfenbereich und am Ohr erlitt. Der Beschwerdeführer hatte zudem seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum von August 2019 bis zum 09.09.2019, wenn auch nur fahrlässig, eine Gaspistole besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 10.09.2019 zur Verbüßung seiner Haftstrafe in der JA Wien-Simmering. Er plant, in der Justizanstalt eine Facharbeiterausbildung zu machen. Er wird in der Justizanstalt regelmäßig von seiner Lebensgefährtin, allerdings nicht von dem gemeinsamen Sohn besucht.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Serbien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Gemäß § 1 Z 6 der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Serbien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer war im September 2017 in Serbien.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines gültigen serbischen Reisepasses (Nr. XXXX) fest. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und aus den Aufenthaltstiteln.

Die Feststellungen zum Aufenthalt der Eltern und Geschwister sowie der zwei leiblichen Kinder des Beschwerdeführers ergeben sich aus den entsprechenden Angaben in einer Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Parteiengehör der belangten Behörde vom 17.02.2020 sowie der vorgelegten Geburtsurkunde und einer Unterhaltsvereinbarung. In der erwähnten Stellungnahme gibt der Beschwerdeführer zudem an, gesund zu sein und in der Justizanstalt eine Facharbeiterausbildung machen zu wollen.

Die Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit und seinen wohnsitzrechtlichen Meldungen ergeben sich aus den Auszügen aus dem ZMR und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellung zu den Besuchen in der Justizanstalt ergibt sich aus der im Akt einliegenden Besucherliste.

Die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Umstände hinsichtlich der den Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen ergeben sich aus den im Akt enthaltenen Urteilsausfertigungen.

Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich aus seinem wiederholten strafrechtswidrigen Verhalten. So hat der Beschwerdeführer seit seinem 15. Lebensjahr wiederholt Straftaten gegen fremden Eigentum und Leib und Leben begangen. Diese steigerten sich konsequent in ihrem Ausmaß an Gewaltbereitschaft.

Der Beschwerdeführer beging seine strafbaren Handlungen immer wieder gewerbsmäßig. Auch laufende Verfahrens hielten ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten ab. Bei seinen Verurteilungen wurde zumeist nur ein Geständnis als Milderungsgrund angeführt bzw. dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Die Tatsache, dass die Straftaten teilweise beim Versuch geblieben sind, lässt nicht daraus schließen, dass der Beschwerdeführer die Tat nicht ausüben wollte.

Eine versuchte Erpressung führte der Beschwerdeführer sogar von der Haftanstalt aus, während er noch für seine vorhergehenden Taten die Haft verbüßte. Ein Gesinnungswandel durch die Hafterfahrung scheint bei ihm daher nicht gegeben zu sein. Er hatte einen Zeugen aus einem Vorverfahren, welcher an Teilautismus und einer Entwicklungsverzögerung leidet, zu erpressen versucht und nützte er daher die Wehrlosigkeit seines Opfers aus. Bereits das verurteilende Gericht stellte die besonders verwerflichen Umstände fest. Die gleichgültige Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber fremden Vermögen und der körperlichen Integrität anderer wurde bereits vom OLG Wien in seinem Berufungsurteil vom 04.07.2014 festgehalten und es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, dass sich dies geändert hätte.

Bei der letztmaligen Verurteilung misshandelte der Beschwerdeführer seine Freundin und die Mutter des eigenen Kindes. Er nahm es in Kauf, seinem eigenen Kind und dem noch im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn der Lebensgefährtin psychische Schäden zuzuführen, indem er tätlich gegen die Mutter der Kinder vorging und dieser drohte. Auch wenn das Opfer den Beschwerdeführer in der Justizanstalt besuchte und der Beschwerdeführer angab, weiterhin eine Beziehung mit ihr zu führen, kann dies den Unrechtsgehalt der Tat nicht mindern. Hinzu kommt, dass er die begangene Tat im Verfahren leugnete.

Der Beschwerdeführer wurde über einen Zeitraum von acht Jahren insgesamt sieben Mal verurteilt - wobei zumeist Vergehen und Verbrechen zusammen verübt wurden und er zuletzt im Familienverband gewalttätig wurde.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder einen Schulabschluss machte noch einen Beruf erlernte. Der Beschwerdeführer verbrachte weitaus mehr Zeit in Justizanstalten als in Beschäftigungsverhältnissen. Das Gesamtverhalten zeigt, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt bzw. nicht in der Lage ist, ein ordentliches und straffreies Leben in Österreich zu führen und geht daher von ihm eine Gefährdung für andere aus.

Soweit in der Beschwerde angeführt wird, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, da er es bereue, was er getan habe, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH, 20.08.2013, 2013/22/0108) ein Gesinnungswandel eines Straftäters primär daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat. Der Beschwerdeführer wurde allerdings mehrfach kurz nach seinen Entlassungen und sogar einmal während der Haft wieder rückfällig und befindet sich derzeit noch in Haft, sodass es nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, dass die belangte Behörde keine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer erstellt hat.

Die Feststellung, dass keine reale Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Serbien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird, ergibt sich daraus, dass eine entsprechende Gefährdung zu keinem Zeitpunkt vorgebracht wurde. Sofern in der Beschwerde angeführt wird, dass der Beschwerdeführer kein Wort Serbisch sprechen würde und sich daher in seinem Herkunftsstaat nicht zurechtfinden würde, so ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem 4. Lebensjahr in Serbien aufgewachsen ist. Selbst wenn er als Kosovo-Albaner Albanisch und nicht Serbisch als Muttersprache spricht, kann er damit in dem Landesteil Serbiens, aus dem er stammt, kommunizieren. Dem Beschwerdeführer ist es durchaus zumutbar, seine bestehenden Kontakte zu Familie und Freundin sowie zu den Kindern von Serbien aus aufrecht zu erhalten, zumal die räumliche Entfernung zwischen Serbien und Österreich regelmäßige Besuche seiner Familie in Serbien zulässt. Dass der Beschwerdeführer jedenfalls im September 2017 in Serbien war, ergibt sich aus dem Ausstellungsort und -datum seines Reisepasses.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zutreffend auf § 52 Abs 1 Z 1 FPG gestützt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff "Familienleben", der die Beziehung von Ehepartnern untereinander und zu ihren Kindern umfasst, schließt nur dann auch uneheliche Beziehungen ein, wenn diese tatsächlich und in einer bestimmten Intensität (gemeinsamer Haushalt, Unterhaltsleistungen) gelebt werden (siehe etwa EGMR, 02.06.2005, Bsw77785/01; 02.11.2010, Bsw3976/05). Im gegenständlichen Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin. Nachdem der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin tätlich angegriffen hat und der gemeinsame Wohnsitz abgemeldet wurde, kann nicht von einer Beziehung ausgegangen werden, welche die Intensität einer ehelichen Beziehung erreicht. Doch auch wenn die Beziehung zu seiner Freundin unter den Begriff des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK fallen würde, müsste das Interesse an der Fortführung dieser Beziehung hinter dem Interesse an der Sicherheit der österreichischen Gesellschaft, die durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährdet ist, zurückstehen.

Der Beschwerdeführer führt jedenfalls ein Familienleben mit seinen beiden Kindern. Es ist auch bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung notwendig, sich mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen (vgl. etwa VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0420, 20.09.2017, Ra 2017/19,0163, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichthof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelung über den Familiennachzug der Fall ist (VGH 24.09.2019, Ra 2019/2080274; 20.08.2019, Ra 2019/18/0046, jeweils mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl VfSlg 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR 25.2.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl 12963/87 [Z72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.9.2011, Fall Schneider, Appl 17.080/07 [Z81] mwN). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (vgl VfGH 28.2.2012, B1644/2000 mit Hinweis auf EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl 50.435/99, sowie insbesondere EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl 55.597/09; 12.10.2016, E1349/2016).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl VfSlg 19.362/2011; VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 9.6.2016, E2617/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 14.3.2018, E3964/2017; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018; 11.6.2018, E435/2018). Der Verfassungsgerichtshof erachtet die Annahme als lebensfremd, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne (vgl dazu VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018).

Im Sinne dieser Rechtsprechung ist es notwendig, sich mit dem Kindeswohl sowie mit den Auswirkungen der Trennung des Beschwerdeführers von seinen in Österreich lebenden Söhnen auseinanderzusetzen. § 138 Z 9 ABGB sieht "verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen" als eine Komponente des Kindeswohls. Im gegenständlichen Fall ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich seit der Geburt der beiden Kinder immer wieder in Justizanstalten befand und somit eine Trennung von ihnen in Kauf nahm bzw. seine Söhne eine solche immer wieder erlebten. Zum ersten Kind besteht lediglich eine Unterhaltsvereinbarung und hat nie ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden. Mit dem zweiten Kind lebte der Beschwerdeführer wenige Monate im gemeinsamen Haushalt, bis es zum Angriff auf die Mutter gekommen ist. Bei beiden Kindern übernimmt jeweils die Mutter die Versorgung und Pflege der Kinder und nimmt der Beschwerdeführer keine aktive Rolle in den Leben seiner Söhne ein. Es besteht zudem die Möglichkeit, den Beschwerdeführer regelmäßig und längerfristig in Serbien zu besuchen (vgl. dazu VwGH, 05.03.2020, Ra 2019/19/0524).

Auch der 20-jährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und der Umstand, dass die Eltern und Geschwister in Österreich leben, vermögen angesichts seiner insgesamt sieben Verurteilungen innerhalb von 8 Jahren das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich zwar zu stärken, aber nicht derart, dass es die öffentlichen Interessen überwiegen würde.

Der Beschwerdeführer hat die Zeit seines Aufenthaltes in Österreich nicht genutzt, um sich eine gesicherte Existenz aufzubauen. Er besuchte die Schule, hat diese jedoch nicht abgeschlossen, und auch keine Berufsausbildung absolviert. Er war weniger als ein Jahr erwerbstätig und lebt von Notstandshilfe und Arbeitslosengeld.

Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sieben Mal straffällig wurde, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls und seinem in Österreich geführten Privat- und Familienlebens verhältnismäßig ist. Es überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zur Vermeidung einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden muss. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Serbien gerechtfertigt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich zu bestätigen war.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Der Beschwerdeführer wies nie darauf hin, dass ihm in Serbien eine wie auch immer geartete Gefahr drohen würde. Zwar wird in der Beschwerde angeführt, dass er kein Serbisch sprechen würde, jedoch ist hierzu auszuführen, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er Kosovo-Albaner ist, sich auch zu Beginn mit Albanisch durchaus zurechtfinden kann. In der Heimatregion seiner Familie ist neben Serbisch auch Albanisch anerkannte Amtssprache (https://de.wikipedia.org/wiki/Pre%C5%A1evo, abgerufen am 18.05.2020).

Hinzu kommt, dass der vorliegende Reisepass in der Hauptstadt des Bezirks XXXX ausgestellt worden ist, in welchem sich auch die Heimatregion XXXX befindet. Es ist daher davon auszugehen, dass sehr wohl noch Bindungen nach Serbien bzw. in die Herkunftsregion der Familie bestehen, denn es wäre leicht möglich, sich über die Botschaft Serbiens in Österreich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Aus dem vorliegenden Dokument ist daher ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich - zumindest für die Ausstellung des Reisepasses - in Serbien aufgehalten hat.

Betreffend der derzeitigen COVID-19 Pandemie ist auszuführen, dass bereits das BFA in seiner Beschwerdevorentscheidung erläuterte, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdung ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund, er gehört keiner Risikogruppe an und ist die Gefahr einer Infektion in Serbien nicht höher als in Österreich. Es gibt derzeit 10.610 bestätigte Fälle, wobei bisher 230 Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.rs/homepage-english, abgerufen am 18.05.2020, 12:35).

Es wurde von ihm auch nie ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seine Abschiebung - etwa aufgrund einer möglichen Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK - unzulässig wäre.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

3.4. Zur Erlassung eines auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Nach § 53 Abs. 3 FPG kann ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG hat als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist". Mit seiner mehrmaligen Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen und seiner letztmaligen Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten erfüllt der Beschwerdeführer diesen Tatbestand.

Dass der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht worden ist, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits unter Punkt 3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses durchgeführt; der Ansicht des BFA, dass das Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt und somit auch das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten besteht, ist beizutreten. Aufgrund der wiederholten Begehung von Straftaten innerhalb kürzester Zeit erscheint es berechtigt, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft Straftaten begehen wird und dass somit von ihm eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 22.5.2014, Ro 2014/21/0014). Von einem Gesinnungswandel kann beim in Haft befindlichen Beschwerdeführer daher nicht ausgegangen werden.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Die Verhängung des Einreiseverbotes war daher jedenfalls gerechtfertigt.

Zu überprüfen ist aber auch die Dauer des verhängten Einreiseverbotes. Im gegenständlichen Fall war ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren verhängt worden. Der Beschwerdeführer beging mehrfach Straftaten, welche auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. Mehrfache Haftstrafen konnten der Beschwerdeführer nicht davon abhalten, neuerlich straffällig zu werden und geht aus den Urteilen eindeutig hervor, dass das Ausmaß der begangenen Taten stetig anwuchs. Auch schreckte er nicht davor zurück, während der Verbüßung einer Haftstrafe einen Zeugen eines vormaligen Verfahrens zu erpressen, auch wenn dies beim Versuch geblieben war. Zuletzt griff der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin, die Mutter seines Kindes, körperlich an.

Im Ergebnis zeigt sich im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie der hiesigen gesellschaftlichen Werte vermissen ließ und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin für einen längeren Zeitraum vermissen lässt. Das sich daraus abzeichnende Charakterbild rechtfertigt daher aus Sicht der erkennenden Richterin die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und dem Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Wiederholungstäter handelt, besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes zu reduzieren. Soweit auf die Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin und die leiblichen Kinder verwiesen wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass auch diese Beziehung den Beschwerdeführer nicht davon abhielt, ein Verhalten zu setzen, dass den Grundwerten des österreichischen Rechtsstaates zuwiderläuft bzw. dass gerade seine Lebensgefährtin das Opfer der von ihm gesetzten Körperverletzung und Drohung wurde. Es ist seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern möglich, den Beschwerdeführer in Serbien zu besuchen und die Beziehung über moderne Kommunikationsmittel am Leben zu erhalten.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist."

Die Voraussetzungen des § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt (vgl. hierzu die Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbotes unter Punkt A) 3.4.), sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.

Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs 4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall.

Dieser Spruchpunkt wurde in der Beschwerde auch nicht explizit angesprochen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, sind unbestritten geblieben. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu einer österreichischen Staatsbürgerin und sein Familienleben mit den beiden Söhnen wurde bereits vom BFA ausreichend berücksichtigt, jedoch waren sowohl Rückkehrentscheidung als auch das Einreiseverbot aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers zu bestätigen. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/2002). Das BFA hat sich zudem ausführlich in der Beschwerdevorentscheidung mit dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt und war diesem vollinhaltlich beizutreten.

Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden (vgl. VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall berücksichtigungswürdige Gründe Beschwerdevorentscheidung Diebstahl Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose gefährliche Drohung Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung Körperverletzung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Raub Rückkehrentscheidung Sachbeschädigung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Straftat Verbrechen Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2230837.1.00

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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