TE Bvwg Beschluss 2020/5/19 W239 2157210-1

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Veröffentlicht am 19.05.2020
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Entscheidungsdatum

19.05.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W239 2157210-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2017, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 09.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung am 11.03.2015 gab er unter anderem an, er sei am XXXX in Jaghori in Afghanistan geboren und daher minderjährig.

2. Da Zweifel der behaupteten Minderjährigkeit aufkamen, wurde am 27.03.2015 eine Handwurzelröntgenuntersuchung durchgeführt. Im medizinischen (radiologischen) Befund wurde festgestellt, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien und sich am Radius eine zarte Epiphysennarbe zeige.

In weiterer Folge gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Erstellung eines multifaktoriellen Sachverständigengutachtens zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers in Auftrag. Dem Gutachten vom 06.05.2015 ist zusammenfassend zu entnehmen, dass sich in Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses zum Zeitpunkt der Untersuchungen ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 17-20 Jahren ergebe. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 16 Jahren.

Mit Verfahrensanordnung vom 08.05.2015 wurde festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine minderjährige Person handle. Aus den Untersuchungsergebnissen wurde als fiktives Geburtsdatum der XXXX errechnet.

3. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge von einer Betreuungsstelle in Wien in ein Privatquartier in Niederösterreich verlegt und per 21.01.2016 offiziell in die Grundversorgung des Landes Niederösterreich aufgenommen; die gesetzliche Vertretung des unbegleiteten Minderjährigen kam dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zu.

Die am 26.01.2016 vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung an den Verein menschen.leben erteilte Vollmacht (AS 141) wurde am 30.12.2016 zurückgelegt (AS 339) und übte das Land Niederösterreich die gesetzliche Vertretung im Asylverfahren ab diesem Zeitpunkt selbst aus.

4. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 01.03.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.03.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).

Der Bescheid wurde der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers nachweislich am 01.03.2017 zugestellt (AS 481). Am 30.03.2017 wurde der gesetzlichen Vertretung die Verständigung von der Rechtskraft der Entscheidung übermittelt (AS 491).

5. Erst am 20.04.2017 sendete ein Mitarbeiter der Diakonie per E-Mail die gegenständliche Beschwerde an die Einlaufstelle des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich ("...im Anhang darf ich Ihnen die Beschwerde für o.g. BF schicken."). Die Beschwerde verwies weder auf ein aufrechtes Vertretungsverhältnis, noch war ihr eine Vollmacht beigelegt. Unterschrieben war die Beschwerde lediglich mit einer Paraphe neben dem Namen des Beschwerdeführers (vermutlich von diesem selbst). Er war zu diesem Zeitpunkt (gerade) noch minderjährig und wurde vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung gesetzlich vertreten; die gesetzliche Vertretung hatte jedoch kein Rechtsmittel gegen den Bescheid des BFA vom 01.03.2017 erhoben und war im Übrigen auch in Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung.

6. Mit Parteiengehör vom 12.03.2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht sowohl das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (in ihrer Funktion als damalige gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers) als auch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie und Volkshilfe) als auch den mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer selbst davon in Kenntnis, dass sich die gegenständliche Beschwerde (E-Mail vom 20.04.2017, gesendet von einem Mitarbeiter der Diakonie unter Verwendung der E-Mail Adresse XXXX @diakonie.at an die Einlaufstelle des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich um 16:46 Uhr) nach der Aktenlage als verspätet darstellt und zudem hinsichtlich einer allfälligen Vertretungsbefugnis mit Mängeln behaftet ist. Dazu wurden nähere Ausführungen getätigt, als Beilage eine Kopie der Beschwerde vom 20.04.2017 übermittelt und den Genannten die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

7. Im Sinne des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, BGBl I Nr. 16/2020, wonach Fristen, die am 22.03.2020 noch nicht abgelaufen sind, unterbrochen sind und am 01.05.2020 neu zu laufen beginnen, wurde mit der Entscheidung zugewartet.

Mit Schreiben vom 27.04.2020 wurde der vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Sachverhalt vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung wie folgt bestätigt:

"Der Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2017 wurde am 01.03.2017 zugestellt. Am 29.03.2017 fand eine ausführliche Erörterung des Bescheides mit dem (damals noch minderjährigen) [Beschwerdeführer] im Beisein eines Dolmetschers und der (damaligen) privaten Betreuungsperson des [Beschwerdeführers] statt. Im Rahmen dieser mehrstündigen Besprechung wurden unter anderem einerseits die im gegenständlichen Fall allenfalls vorliegenden Asylgründe und andererseits die Möglichkeit einer Bescheidbeschwerde eingehend erörtert. Über ausdrücklichen Wunsch des [Beschwerdeführers] und seiner privaten Betreuungsperson wurde von einer Bescheidbeschwerde Abstand genommen. Mit Schreiben vom 30.03.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sodann mit, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid am 30.03.2017 in Rechtskraft erwachsen ist.

Am 20.04.2017 wandte sich die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH an das Land Niederösterreich und teilte mit, dass [der Beschwerdeführer], der zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig und daher durch das Land Niederösterreich gesetzlich vertreten war (Geburtsdatum XXXX ), an sie herangetreten sei und sie nunmehr Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl für [den Beschwerdeführer] erheben wolle. Mit E-Mail vom 20.04.2017 wurde die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH unter anderem darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist. Im Übrigen wurde der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH im gegenständlichen Fall zu keinem Zeitpunkt Vollmacht erteilt."

Bis dato langte weder eine Stellungnahme des Beschwerdeführers noch eine der ARGE Rechtsberatung (Diakonie und Volkshilfe) ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang; insbesondere wird festgestellt, dass der Bescheid des BFA vom 01.03.2017 dem damaligen gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 01.03.2017 (Mittwoch) zugestellt wurde, sowie, dass die vierwöchige Rechtsmittelfrist, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des im Spruch ersichtlichen Bescheides hingewiesen wurde, mit Ablauf des 29.03.2017 (Mittwoch) endete. Die am 20.04.2017 um 16:46 Uhr per E-Mail an das BFA übermittelte Beschwerde erweist sich daher als verspätet.

Des Weiteren war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als die Beschwerde eingebracht wurde, (gerade) noch minderjährig und daher gesetzlich vertreten. Die Beschwerde wurde jedoch weder von der gesetzlichen noch von einer ordnungsgemäß gewillkürten Vertretung eingebracht und weist daher auch hinsichtlich des Einschreiters Mängel auf.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt und wurden seitens des Beschwerdeführers bzw. seines damaligen gesetzlichen Vertreters auch nicht bestritten. Im Gegenteil bestätigen die Ausführungen des damaligen gesetzlichen Vertreters eindeutig den aus der Aktenlage angenommenen Sachverhalt (vgl. die Stellungnahme vom 27.04.2020).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Falle von Verspätung zu erfolgen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 28 K 2).

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 24/2016, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.

Gegenständlich kommt die generelle vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG zur Anwendung, da es sich beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelte.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der im Spruch genannte Bescheid dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 01.03.2017 zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen wurde. Im gegenständlichen Fall hat der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am 01.03.2017 (Mittwoch) begonnen und mit Ablauf des 29.03.2017 (Mittwoch) geendet.

Da die gegenständliche Beschwerde erst am 20.04.2017 um 16:46 Uhr per E-Mail übermittelt wurde und sohin erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingelangt ist, war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

Des Weiteren weist die Beschwerde - wie oben festgestellt - auch hinsichtlich des Einschreiters Mängel auf: Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Gemäß § 13 Abs. 4 AVG gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

Die gegenständliche Beschwerde war daher auch aus diesem Grund zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde (unter anderem) wegen Verspätung zurückzuweisen ist, kann eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W239.2157210.1.00

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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