Entscheidungsdatum
19.05.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W144 2150107-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Embacher Neugschwendtner Rechtsanwälte, Schleifmühlgasse 5/8, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2020, Zl. XXXX , beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 16.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.02.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 17.02.2018 erteilt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 02.08.2017, Zl. W261 2150107-1/6E wurde die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde vom 09.03.2017 abgewiesen.
Am 21.01.2018 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Mit Bescheid des BFA vom 30.01.2018 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 idgF bis zum 17.02.2020 verlängert.
Am 23.01.2020 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Diesbezüglich wurde der BF seitens des BFA am 12.03.2020 niederschriftlich einvernommen. Der BF gab dabei im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Er sei in der Provinz Ghazni geboren und habe sieben Jahre die Schule besucht, die letzten vier Monate bevor er ausgereist sei, sei er in der Landwirtschaft tätig gewesen. In Herat oder Mazar-e Sharif sei er noch nicht gewesen. Der Vater sei bereits verstorben, seine Mutter und seine Schwestern würden in der Heimatprovinz leben, wo sie von den drei Onkeln mütterlicherseits versorgt würden und auf den Feldern der Onkel mitarbeiten würden. Zu seiner Familie stehe der BF in Kontakt, der Mutter gehe es allerdings psychisch schlecht. Die Sicherheitslage im Heimatland sei schlecht. Außer den drei Onkeln habe der BF keine Angehörigen im Heimatland. In Österreich habe der BF bis zum B1-Niveau Deutschkurse besucht, danach habe er den Pflichtschulabschluss gemacht. Er sei gesund, nehme keine Medikamente und arbeite als Hilfsbäcker. Er habe in Österreich weder familiäre oder private Bindungen noch Verwandte. Sonst spiele der BF oft Fußball und kenne er eine Familie, die wie seine eigene sei. Im Falle der Rückkehr in sein Heimatland befürchte der BF von den Cousins väterlicherseits wegen Grundstücksstreitigkeiten getötet zu werden. Der Großvater des BF hätte von seinem Bruder Grundstücke gekauft, die nun von den Söhnen des Bruders als die ihrigen Grundstücke angesehen würden. Nach den Angaben des BF gehöre das Grundstück jedoch der Familie des BF, würden die anderen aber die Einnahmen bekommen. Über Vorhalt des BFA, dass diesen Angaben kein Glauben geschenkt werde, bestand dieser darauf die Wahrheit angegeben zu haben und gab an, dass dessen Cousins ihn überall suchen würden. Vor der Ausreise sei der BF von diesen mehrmals mit dem Tod bedroht worden. Die Cousins seien bei keiner Terrororganisation, würden ihn jedoch finden, sobald er in Afghanistan sei. Die Cousins hätten Kontakte zur Regierung und wären immer auf der Suche nach dem BF und würden nach Hause zur Familie des BF kommen.
In der Folge wurde mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.03.2020 der mit Bescheid vom 17.02.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), der Antrag vom 30.01.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde im angefochtenen Bescheid unter Darlegung näherer Erwägungen zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG abzuerkennen sei, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen würden. Für das unmittelbare Herkunftsgebiet in der Provinz Ghazni konnte zwar eine reale Gefahr im Sinne einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts festgestellt werden, nicht aber dass dem BF nicht eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Entsprechend den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 brauche es keiner externen Unterstützung, um für alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter, soweit keine spezifischen Vulnerabilitäten vorliegen, eine IFA in den Städten Mazar-e Sharif und Herat erkennen zu können. Es entspreche auch der Rechtsprechung des VwGH, dass es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitsarbeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden könne und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren worden sei, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan habe, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen sei (VwGH Ra 2019/20/0175). Der BF falle daher in die Personengruppe, denen eine IFA in Mazar-e Sharif und Herat offenstehe, umso mehr im Falle des BF auch keine besondere Gefährdungsfaktoren hervorgekommen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der BF zusammengefasst geltend machte, dass die belangte Behörde das Parteiengehör nicht ausreichend gewahrt habe, da sie dem BF nicht die Möglichkeit gegeben habe, sich zur beabsichtigen Vorgangsweise und zu den Länderfeststellungen zu äußern. Der BF habe sich mangels ausreichenden Verständnisses des Verfahrensgegenstandes nicht umfassend dazu äußern können und sei die Verweigerung der Beziehung der Vertrauensperson rechtswidrig gewesen. Der BF sei weiters von der beabsichtigten Erlassung der Rückkehrentscheidung weder durch die Ladung noch in der Einvernahme in Kenntnis gesetzt worden und sei offenkundig, dass eine Erörterung der Entscheidungsgrundlagen und eine wortwörtliche Rückübersetzung nicht stattgefunden haben können. Am 12.03.2020 sei bereits umfangreich über die Verbreitung des Coronavirus berichtet worden, die Behörde habe diesen Umstand allerdings nicht berücksichtigt. Es könne dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden, ob die belangte Behörde die Gefahr des Coronavirus im Zusammenhang mit der Gesundheitsversorgung in Afghanistan als entscheidungsrelevant angesehen hat. Weiters sei dem BF im gesamten Verfahren nicht zur Kenntnis gebracht worden, inwiefern er zum Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt habe oder sich seine subjektive Lage geändert habe. Das Fehlen der Voraussetzungen im gegenwärtigen Zeitpunkt könne die Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 erster Fall AsylG nicht begründen, da dafür das Fehlen der Voraussetzungen im Zeitpunkt der Zuerkennung maßgeblich sei und widerspreche die Begründung des angefochtenen Bescheides weiters § 60 AVG, da sie nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen lasse, ob die belangte Behörde die Aberkennung auf den ersten oder zweiten Fall des § 9 Abs. 1 AsylG stützt. Es werde zwar ausdrücklich auf § 9 Abs. 1 erster Fall AsylG verwiesen, dennoch werde aber "eine aktuell vorliegende Gefährdung" verneint. Eine aktuell vorliegende Gefährdung sei jedoch entscheidungswesentlich. Eine Änderung der maßgeblichen Umstände sei aber Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG auf den sich die belangte Behörde zwar stütze, jedoch sei festgehalten worden, dass die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 und 11 AsylG derzeit nicht erfüllt seien. Die Behörde habe nicht dargelegt, inwiefern sich der Sachverhalt in Bezug auf den Sachverhalt, welcher dem Bescheid vom 17.02. 2017 und dem Bescheid vom 30.01.2018, mit dem die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF verlängert wurde, zugrunde gelegt wurde geändert habe oder die Beurteilung der Sachlage in diesen beiden Bescheiden unrichtig gewesen sei. Eine Änderung der Rechtsprechung könne nicht die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen. Der Sachverhalt habe sich nicht ausreichend geändert, um die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen zu können. Die belangte Behörde habe weiters eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse des BF an der Fortführung seines gemäß Art 8 EMRK geschützten Privat- und Familienlebens in Österreich und dem öffentlichen Interesse durchzuführen. Zudem habe es die Behörde unterlassen, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt gemäß § 37 AVG festzustellen und ihre Feststellungen nachvollziehbar zu begründen bzw. habe die Behörde negative Feststellungen nicht ausreichend begründet. Weiters beantragte der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der oben dargelegte Verfahrensgang.
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der BF stammt aus der Provinz Ghazni, wo geboren wurde und sieben Jahre lang die Schule besuchte. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan war er vier Monate in der Landwirtschaft tätig. Der BF spricht Dari, Farsi, Englisch sowie Deutsch auf dem B1-Niveau.
Im angefochtenen Bescheid finden sich keine Feststellungen darüber, inwiefern sich die Situation durch Gegenüberstellung des Bescheides des BFA vom 17.02.2017, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde bzw. des Bescheides des BFA vom 30.01.2018, mit dem die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF verlängert wurde, geändert haben. Im angefochtenen Bescheid finden sich lediglich Feststellungen darüber, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aktuell nach Ansicht des BFA vorliegen.
Weiters wird in diesem Zusammenhang festgestellt, dass im angefochtenen Bescheid keine Erwägungen, weder auf Sachverhalts- noch auf rechtlicher Ebene, in Bezug auf die notorische Covid 19 - Pandemie und deren Auswirkungen auf die Möglichkeiten zur Existenzsicherung in Herat oder Mazar-e-Sharif angestellt worden sind, wobei notorisch ist, dass etwa Herat als Corona-Hotspot in Afghanistan anzusehen ist und mittlerweile sowohl Kabul, als auch Herat und Mazar-e-Sharif von "Lockdowns" betroffen sind.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Sprachkenntnissen des BF gründen auf seinen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF ergeben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
Die Feststellungen zur Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückverweisung
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet daher die Rechtsgrundlage, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 28.03.2017, Ro 2016/09/0009) ist eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG zulässig, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0103).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines umfassend ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens missachtet.
Zu den Grundlagen der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
...
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
...
§ 9 (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
...
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
...
§ 11 (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Angesichts der aktuellen Judikatur zum Refoulementschutz von alleinstehenden, jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männern betreffend Afghanistan war das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 AsylG bei einer diesbezüglich vorzunehmenden Grobprüfung in casu als wahrscheinlich anzusehen, sodass das BFA zu Recht ein Aberkennungsverfahren gem.§ 9 AsylG eingeleitet hat.
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides des BFA ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegend seien, umso mehr der BF auf Nachfragen des zur Entscheidung berufenen Organwalters auch nichts vorgebracht habe oder glaubhaft gemacht habe, dass eine aktuell vorliegende Gefährdung der Person des BF im gesamten Heimatstaat annehmen ließe (siehe Seite 101 des angefochtenen Bescheides des BFA vom 13.03.2020).
Nach § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG erfolgt die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung über Antrag des Fremden im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz.
Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Abs. 2 leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Zur Mangelhaftigkeit des Bescheides des BFA im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG:
Der angefochtene Bescheid ist mangelhaft, da sich das BFA insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative nicht gehörig auseinandergesetzt hat.
Die Feststellungen enthalten zwar eine Darstellung der derzeitigen Situation des BF, jedoch ergibt sich aus weder aus den Feststellungen, noch an anderer Stelle des angefochtenen Bescheides, dass für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seitens des BF ausschlaggebend waren, noch dass sich der Kenntnisstand der Behörde hinsichtlich eines für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstandes iSd § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG geändert hätte. Ebenso wenig ist dem angefochtenen Bescheid iSd § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zu entnehmen, inwiefern sich die Umstände des BF wesentlich und nicht nur vorübergehend geändert haben. Der angefochtene Bescheid des BFA gibt lediglich die derzeitige Situation des BF wieder ohne vergleichend eine Änderung der Umstände seit dem Bescheid des BFA vom 17.02.2017, mit dem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, bzw. dem Bescheid des BFA vom 30.01.2018, mit dem die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF verlängert wurde, aufzuzeigen.
Als Ausgangspunkt für konkrete Ermittlungsschritte hätte die belangte Behörde sohin die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten heranziehen müssen. Aus der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA vom 17.02.2017, mit dem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich, dass dem BF im Herkunftsland zwar nicht die Lebensgrundlage gänzlich entzogen werden würde, aber aus den Länderberichten der Staatendokumentation des BFA eine aktuelle instabile Sicherheitslage des BF in der Heimatprovinz Ghazni erkennbar sei. Dem BF sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, da für den BF als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne. Nach Ansicht des BFA stelle daher eine Rückkehr des BF in das Heimatland Afghanistan eine Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK dar und sei eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung derzeit nicht zulässig (siehe Seite 37 des Bescheides des BFA vom 17.02.2017). Eine innerstaatliche Fluchtalternative wurde dazumal seitens des BFA nicht geprüft.
Das BFA wäre verpflichtet gewesen, amtswegig die aktuelle Situation im Herkunftsstaat zu ermitteln.
Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 11 Abs. 1 AsylG 2005 (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 14-24) ist im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung das Kriterium der "Zumutbarkeit" gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen. Die Frage der Zumutbarkeit soll danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslandes verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Art. 15 Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein "relativ normales Leben" ohne unangemessene Härte führen kann. Dabei ist gemäß § 11 Abs. 2 AsylG 2005 (Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie) auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates selbstverständlich wesentliche Bedeutung hat. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Es muss dem Asylwerber aber auch möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss.
Im vorliegenden Fall stellte das BFA hinsichtlich der Sachverhaltsänderung im Wesentlichen darauf ab, dass dem BF nunmehr eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat oder Mazar-e Sharif zur Verfügung stehe.
Dem ist zwar im Hinblick auf die Aspekte der Sicherheitslage und einer nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheinenden Bedrohung durch staatliche oder private Akteure grundsätzlich zuzustimmen, jedoch erfolgte keine Auseinandersetzung mit der Situation in den genannten IFA-Städten im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie und der diesbezüglichen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme der inländischen Fluchtalternative.
Es wird nicht verkannt, dass der BF als junger Mann nicht in die besonders vulnerable Risikogruppe jener, die Gefahr laufen einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung zu durchlaufen, fällt, doch liegt nahe, dass die Pandemie negative Auswirkungen auf die Möglichkeiten zur Existenzsicherung in den IFA-Städten hat:
So ist etwa notorisch, dass Herat als Corona-Hotspot in Afghanistan gilt, dass die afghanische Regierung die EU bereits ersucht hat, wegen der Pandemie von Rücküberstellungen afghanische Staatsbürger abzusehen und auch UNHCR als Vorsichtsmaßnahme die Rückkehrunterstützung für Afghanen aus Pakistan, Iran und anderen Ländern ausgesetzt hat ("As of 04 March,UNHCR suspended the return of Afghan refugees from Pakistan, Iran and other countries as a precautionary measure linked to COVID-19." Siehe UNHCR "Border Monitoring Update Covid 19 Response - 21 April 2020").
Aus einer BFA-Kurzinformation vom 09.04.2020 ergibt sich u.a.:
"In den letzten Tagen wurde im Westen Kabuls, nach Herat, die höchste Anzahl COVID-19-Infizierter verzeichnet (TN 7.4.2020). Sowohl in Kabul als auch in der nah der iranischen Grenze gelegenen Stadt Herat gelten inzwischen Ausgangssperren, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen (NZZ 7.4.2020; vgl. BBC 9.4.2020). In der Stadt Kabul dürfen sich nur noch medizinisches Personal, Bäcker, Journalist/innen, (Nahrungsmittel)Verkäufer/innen und Beschäftigte im Telekommunikationsbereich bewegen. Der Kabuler-Bürgermeister warnte vor "harten Maßnahmen" der Regierung, die ergriffen werden, sollten sich die Einwohner/innen in Kabul nicht an die Anordnungen halten, unnötige Bewegungen innerhalb der Stadt zu stoppen. Die Sicherheitskräfte sind beauftragt zu handeln, um die Beschränkung umzusetzen (TN 9.4.2020a)."
Es kann daher ohne entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zur konkreten Situation in Herat und Mazar-e-Sharif nicht beurteilt werden, ob dort etwa aufgrund der Ausgangsbeschränkungen, wie sie in den genannten IFA-Städten bereits angeordnet wurden, die Möglichkeiten zur Existenzsicherung, die für Rückkehrende (die keine familiäre Unterstützung im Heimatland haben) an sich eine - wenngleich zumutbare - Härte darstellen, nicht durch diese spezielle Ausnahmesituation unzumutbar verschärft werden.
Angesichts dessen ist der vorliegende Sachverhalt zu einem elementaren Thema, das der Aufbereitung durch die Behörde bedarf, so mangelhaft, dass er keine tragfähige Grundlage zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer IFA darstellt, weshalb die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen ist.
Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben und zurückzuverweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge fehlender bzw. mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder fehlt es an dieser; die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung PandemieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W144.2150107.2.00Im RIS seit
10.09.2020Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020