Entscheidungsdatum
23.05.2020Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
I416 2231096-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2020, Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2020, ZI. XXXX und aufgrund des Vorlageantrages vom 14.05.2020, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf achtzehn Monate (1,5 Jahre) herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Slowakei, wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 8. Jänner 2020, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Vom Tatvorwurf des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung wurde der Beschwerdeführer freigesprochen, das Verfahren wegen des Anklagevorwurfs der Körperverletzung zum Nachteil seines Sohnes, wurde infolge Zurückziehung des Verfolgungsantrages der Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt.
2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.1.2020, wurde dem Beschwerdeführer ein Schreiben bezeichnet als "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" wegen der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes übermittelt und dem Beschwerdeführer die Beantwortung eines Fragenkatalogs binnen zweiwöchiger Frist aufgetragen. Gegenständliche Schreiben wurde durch Hinterlegung zugestellt. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.03.2020 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 08.01.2020 in Österreich erneut aufgrund einer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt wurde. Berücksichtigt wurde zudem, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits zweimal einschlägig rechtskräftig verurteilt wurde und dass der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung, Nötigung, fortgesetzter Gewaltausübung und Hausfriedensbruch am 14.2.2020 festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde. Zu seinem Familienleben wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Sohn des Beschwerdeführers bei der Kindesmutter leben würde, welche das alleinige Sorgerecht habe, sowie dass es wiederholt zu Gewaltanwendungen gegenüber der Kindesmutter gekommen sei und er laut eigenen Angaben auch seinen Sohn geschlagen habe, sodass sowohl ein Betretungsverbot als auch eine einstweilige Verfügung gegen ihn erlassen worden wäre. Es bestehe sohin kein Familienleben und sei der Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Ex-Lebensgefährtin und ihren Sohn, höher zu bewerten als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer deutsch auf dem Niveau A2 spricht und während seines achtjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet für 17 Monate einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers sei im öffentlichen Interesse notwendig.
4. Mit Schriftsatz vom 27.04.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurden seine Ausführungen im Rahmen der Rechtsberatung vom 6.3.2020 angeführt, wo er wörtlich zu Protokoll gegeben hat: "Ich ersuche um Aufhebung bzw. Verkürzung des Aufenthaltsverbots, da ich seit 2011 in Österreich lebe und mich hier als gut integriert betrachte. Hierzu lege ich meinen Lohnzettel vom Dezember 2019 und die Monatsübersicht ( XXXX ) und die Bestätigung über die Alimentenzahlung an meinen minderjährigen Sohn XXXX vom 15.11.2019 vor." Es werde daher beantragt, das gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und zwei FPG verhängte Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes in der Höhe von fünf Jahren angemessen zu reduzieren.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.4.2020, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde unter Wiederholung der Feststellungen des Ausgangsbescheides ausgeführt, dass den Feststellungen in der Beschwerde nicht entgegengetreten worden sei, hinsichtlich seines Aufenthaltes seit 2011 wurde ergänzend festgestellt, dass dieser nicht durchgehend gewesen sei und hinsichtlich der Beschäftigung, dass diese erst seit Juli 2019 bestehen würde und er davor eineinhalb Jahre ohne Anstellung gewesen sei, zudem sei eine Beschäftigung und eine sich daraus ergebende Zahlung von Alimenten auch in seinem Heimatland möglich. Sein Fehlverhalten (Gewaltkriminalität) stelle eine erhebliche tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unabdingbar sei. Letztlich wurde ausgeführt, dass sich aus der Beschwerde keine neuen Sachverhalte ergeben hätten und der Beschwerdeführer uneinsichtig sei, was sich auch an der neuerlich angezeigten Straftat im Februar 2020, noch innerhalb der Probezeit der letzten Verurteilung, zeige, weshalb im konkreten Fall keine positive Zukunftsprognose attestiert werden könne.
6. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 14.05.2020 wurde gemäß § 15 VwGVG der Vorlageantrag gestellt und zusammengefasst auf die Begründung der Beschwerde vom 3.3.2020 verwiesen.
7. Die gegenständliche Beschwerde und Beschwerdevorentscheidung samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 22. Mai 2020 bei der zuständigen Gerichtabteilung des Bundesverwaltungsgerichts eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer hält sich seit 5.9.2011 im Bundesgebiet auf. Nicht festgestellt werden kann, ob sich der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Der Beschwerdeführer ist ledig und gesund. Der Beschwerdeführer hat einen in Österreich lebenden Sohn namens XXXX , geb. am XXXX , für den er unterhaltspflichtig ist. Sein Sohn lebt bei der Kindesmutter, welche die alleinige Obsorge für das Kind hat.
Gegen den Beschwerdeführer wurde bereits im Juli 2019 ein Betretungsverbot für die Wohnung seiner Ex-Lebensgefährtin sowie für die Schule seines Sohnes ausgesprochen und darüberhinaus wurde hinsichtlich seines Sohnes einem Antrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers, Magistrat XXXX Jugendhilfe, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ebenfalls im Juli 2019 durch das Bezirksgericht XXXX stattgegeben.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich, außer seinem Sohn, weder familiäre noch maßgebliche soziale Bezugspunkte auf. Der Beschwerdeführer weist in Österreich im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sozialer, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
Der Beschwerdeführer spricht deutsch auf dem Niveau A2 und war zuletzt vom 15.7.2019 bis 17.2.2020 als Arbeiter bei der Firma " XXXX " beschäftigt.
Gegen den Beschwerdeführer wurde bereits im August 2019 eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet erlassen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 2.10.2019 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 15. Juli 2019 wieder einer Beschäftigung nachgehen und Alimente für seinen Sohn bezahlen würde, sodass aufgrund der momentanen Beschäftigung und der familiären Beziehung von einer Ausweisung abgesehen wird. Letztlich wurde ausgeführt, dass im Falle einer erneuten Verurteilung ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet werden würde.
Der Beschwerdeführer weit nachstehende strafrechtliche Verurteilungen auf:
01) BG XXXX vom 20.02.2014 RK 30.07.2014
§ 83 (1) StGB
Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu BG XXXX RK 30.07.2014
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
BG XXXX vom 20.09.2017
02) LG XXXX vom 31.10.2018 RK 06.11.2018
§ 107 (1) StGB
§ 15 StGB § 83 (1) StGB
Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
zu LG XXXX RK 06.11.2018
Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 19.08.2019
LG XXXX vom 19.08.2019
zu LG XXXX RK 06.11.2018
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom 08.01.2020
03) LG XXXX vom 08.01.2020 RK 08.01.2020
§ 83 (1) StGB
Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu LG XXXX RK 08.01.2020
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 18.05.2020
LG XXXX vom 19.05.2020
Der Beschwerdeführer hat die besagten Straftaten begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt. Hinsichtlich der letzten Verurteilung wurden erschwerend seine zwei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von drei Vergehen, die Tatbegehung während offener Probezeit, anhängigem Verfahren und offener Geldstrafe, gewertet, als mildernd erkannte das Gericht die geständige Einlassung und das teilweise Vorliegen von § 31 Abs. 1 und 40 StGB an.
Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben auch seinen Sohn wiederholt zu erzieherischen Zwecken mit der flachen Hand auf die Wange geschlagen.
Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in der Justizanstalt XXXX wegen Verdacht auf Körperverletzung, Verdacht auf schweren Nötigung, Verdacht auf fortgesetzte Gewaltausübung und Verdacht auf Hausfriedensbruch zum Nachteil seiner Ex-Lebensgefährtin in Untersuchungshaft.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister eingeholt. Ergänzend wurde Einsicht in das letzte Strafurteil, eine aktuelle Haftauskunft und die Besucherliste der JA XXXX genommen.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vorgelegten slowakischen Identitätsnachweises fest.
Dass der Beschwerdeführer gesund und nicht verheiratet ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde nicht bestritten wurden. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.01.2019 die Gelegenheit gewährt, eine schriftliche Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben, welches er nicht wahrgenommen hat. Die Feststellungen zum Beschwerdeführer und der Beziehung zu seinem Sohn, ergeben sich insbesondere aus seinen Angaben im Rahmen der Beschwerdeschriftsätze (AS 99, 309), der Beschuldigtenvernehmung (AS 157-159), und dem Strafurteil vom 8.1.2020 (AS 215-219).
Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, seiner Erwerbsfähigkeit seinen Beschäftigungsverhältnissen und seinen Sprachkenntnissen, ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem AJ-Web (AS 255), dem vorgelegten Dienstvertrag vom 15.07.2019 (AS 117-131), den Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen (AS 143-151) und einem aktuellen ZMR Auszug vom 22.5.2020.
Der Beschwerdeführer machte keine konkreten Angaben, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Er gehört keinem Verein und einer sonstigen integrationsbegründenden Organisation an und steht in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu irgendwelchen Personen und hat keine engen Bezüge zu ÖsterreicherInnen. Auch in seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhalte oder Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht.
Die Feststellungen zu seinen Verurteilungen wegen Körperverletzung, Nötigung und versuchter Körperverletzung insbesondere hinsichtlich der geschädigten Person, ergeben sich aus der Urteilsbegründung vom 8.1.2020 und der Beschuldigtenvernehmung vom 9.7.2019.
Die Feststellung bezüglich seiner neuerlichen Verhaftung und Anhaltung in Untersuchungshaft ergeben sich aus dem Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Als Staatsangehöriger der Slowakei ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Gemäß § 67 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Gemäß § 67 Abs. 4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Wird durch ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075).
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:
Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt, sondern § 67 Abs. 1 2. Satz FPG heranzuziehen ist.
Demnach ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Die Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen Leben, körperliche Integrität, Vermögen und Freiheit ist jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft.
Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrerer, innerhalb kurzer Zeit begangener Aggressionsdelikte verurteilt, wobei seine letzten Straftaten während offener Probezeit erfolgten. Er ließ sich weder durch eine bedingte noch durch eine teilbedingte Freiheitsstrafe von einem Rückfall abhalten, sondern beging dessen ungeachtet neuerlich Gewaltdelikte, noch dazu gegenüber demselben Opfer, nämlich seiner Ex-Lebensgefährtin. Er hat sich durch sämtliche bisherigen strafgerichtlichen Sanktionen nicht nachhaltig zu einem rechtstreuen Verhalten bewegen lassen. Selbst das dreimalige Erfahren strafgerichtlicher Sanktionen vermochten den Beschwerdeführer nicht davon abzuhalten, erneut einschlägig straffällig zu werden. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschwerdeführer bereits vier Wochen nach seiner letzten rechtskräftigen Verurteilung wiederum wegen des Verdachts auf Körperverletzung, der schweren Nötigung, der fortgesetzte Gewaltausübung und Hausfriedensbruch zum Nachteil seiner Ex-Lebensgefährtin festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden ist.
Die wiederholte Negierung der körperlichen Unversehrtheit von anderen Personen, im vorliegenden Fall der Ex-Lebensgefährtin, stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar, wie auch der VwGH in seiner Rechtsprechung wiederholt ausgeführt hat.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss.
Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr dar, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und aufgrund des Umstandes, dass er sich trotz offener Probezeit nicht von der Begehung gleichgelagerter Straftaten, gegen dasselbe Opfer, abhalten ließ, eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Derzeit kann daher noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden, zumal er in zeitlicher Nähe zu seiner letzten Verurteilung wiederum wegen des Verdachtes gegen dasselbe Opfer gewalttätig geworden zu sein, festgenommen wurde und sich seitdem in Untersuchungshaft befindet.
Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230; VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Es kann aber aufgrund dieser Umstände allein noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, weil hierfür in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist. In diesem Zusammenhang ist im vorliegende Fall im Ergebnis zu Recht darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. etwa nur den Beschluss vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/21/0009). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer solchen Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG ist nicht nur auf die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilungen, sondern im Einklang mit der genannten Gesetzesbestimmung und der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf das dieser Verurteilung zugrunde liegende persönliche Verhalten abzustellen (vgl. zuletzt etwa das Erkenntnis vom 15. Oktober 2015, Ra 2015/21/0133, mwN).
Unter Bedachtnahme auf Art und den Zeitraum der begangenen Straftaten (wiederholte Schläge und Tritte gegen körperlich unterlegene Opfer), auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, sowie das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers (körperliche Attacken iVm Nötigung) ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Seine wiederholte Aggressionsdelinquenz, die zuletzt eine mehrmonatige unbedingte Haftstrafe und die Verlängerung der Probezeit erforderlich machte, legt nahe, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs 1 FPG ausgehen wird. Aktuell kann ihm keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, da er sich derzeit in Untersuchungshaft befindet.
Die belangte Behörde ging aufgrund der auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Verurteilungen des Beschwerdeführers unter Bedachtnahme auf Art und Schwere seiner Straftaten, das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und sein Gesamtverhalten zu Recht von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Begehung von Delikten gegen die körperliche Integrität/Aggressionsdelikten zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, geboten ist. Er wird einen Gesinnungswandel erst durch einen längeren Wohlverhaltenszeitraum nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen.
Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 FPG sind somit gegeben.
Wird durch eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bringt ohne Zweifel einen Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers mit sich. Die aus den genannten Umständen und dem mehrjährigen Aufenthalt ableitbare Integration des Beschwerdeführers ist in ihrem Gewicht jedoch durch die Begehung der Straftaten erheblich gemindert (vgl. dazu etwa VwGH 28.9.2004, 2001/18/0221).
Im gegenständlichen Fall ist zudem zu überprüfen, inwieweit der Beschwerdeführer über ein schützenswertes Privat-und Familienleben im Bundesgebiet verfügt, wobei insbesondere auf das Kindeswohl Bedacht zu nehmen ist.
Es ist auch bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung notwendig, sich mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen (vgl. etwa VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0420, 20.09.2017, Ra 2017/19,0163, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichthof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelung über den Familiennachzug der Fall ist (VGH 24.09.2019, Ra 2019/2080274; 20.08.2019, Ra 2019/18/0046, jeweils mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl VfSlg 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR 25.2.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl 12963/87 [Z72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.9.2011, Fall Schneider, Appl 17.080/07 [Z81] mwN). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (vgl VfGH 28.2.2012, B1644/2000 mit Hinweis auf EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl 50.435/99, sowie insbesondere EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl 55.597/09; 12.10.2016, E1349/2016).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl VfSlg 19.362/2011; VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 9.6.2016, E2617/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 14.3.2018, E3964/2017; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018; 11.6.2018, E435/2018). Der Verfassungsgerichtshof erachtet die Annahme als lebensfremd, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne (vgl dazu VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018).
Im Sinne dieser Rechtsprechung ist es notwendig, sich mit dem Kindeswohl sowie mit den Auswirkungen der Trennung des Beschwerdeführers von seinem in Österreich lebenden Sohn auseinanderzusetzen. Es ist im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass das Kind bei der Mutter lebt und diese die alleinige Obsorge hat, sowie dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner erzieherischen Methoden (wiederholte körperliche Gewalt, durch Schläge auf die Wange des Kindes) einerseits ein Betretungsverbot und andererseits eine einstweilige Verfügung zum Schutz seines Sohnes erlassen wurde. Da sich der Beschwerdeführer jedoch weder von seinen Verurteilungen noch von den gegen ihn erlassenen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Maßnahmen von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer weiterhin körperliche Gewalt als erzieherische Methode gegen seinen Sohn anwendet, sodass im gegenständlichen Fall eine zeitliche Trennung nicht dem Kindeswohl zuwiderläuft und zum daher zulässig ist.
Dem ist der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten, auch in seiner Beschwerdeausführung wird lediglich der Nachweis über die Bezahlung von Alimenten im Monat Juni, August (zwei Überweisungen) 2019 vorgelegt, sonstige Ausführungen zu seinem Privat- und Familienleben erschöpfen sich darin, dass der Beschwerdeführer ausführt, dass er seit 2011 in Österreich leben und sich als gut integriert betrachten würde, sodass grundsätzlich davon auszugehen ist dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet geführten Familienleben um keinen schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK handelt.
Es ist schließlich noch die Frage zu klären, (vgl VfGH 01.07.2009, U 992/08) ob ein Kontakt zu seinem Kind auch bei einer Ausweisung des Beschwerdeführers fortgesetzt werden kann, hier ob Besuche - respektive auch längere Aufenthalte - oder sonstiger Kontakt (etwa telefonischer oder mit Internettechnologien) zum Kind faktisch möglich und rechtlich ausreichend wären. Dazu ist auszuführen, dass der Sohn des Beschwerdeführers mittlerweile neun Jahre alt ist und sohin die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seinem Vater, auch über das Internet (Skype) bzw. Telefon möglich ist, zudem handelt es sich bei der Ex-Lebensgefährtin auch um eine slowakische Staatsangehörige, sodass auch Besuche im Aufenthaltsstaat des Vaters jederzeit möglich sind (vgl. dazu VwGH, 05.03.2020, Ra 2019/19/0524). Es darf im gegenständlichen Fall auch nicht unbeachtet bleiben, dass es sich um eine zeitlich befristete Trennung handelt, sodass diese im speziellen gegenständlichen Fall auch hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber seinem Sohn zumutbar ist.
Im Fall Sarközi und Mahran gegen Österreich entschied der EGMR (Urteil vom 2.4.2015), dass ein Aufenthaltsverbot gegen die Mutter eines bei seinem Vater lebenden Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft verhältnismäßig sein kann, wenn es wegen wiederholter Begehung schwerer Straftaten verhängt wurde, zeitlich befristet ist und der Kontakt zwischen Mutter und Kind aufrecht erhalten werden kann. In diesem Fall war von Seiten des Jugendamtes Wien erklärt worden, dass die Trennung der Mutter von ihrem Sohn eine Traumatisierung des Kindes nach sich ziehen und die psychologische Entwicklung beeinflussen würde. Daher kam der EGMR zum Ergebnis, dass es dem Wohl des Sohnes entsprochen hätte, sein Leben mit seiner Mutter in Österreich fortzusetzen. Dennoch wurde in dem auf acht Jahre befristeten Aufenthaltsverbot (wobei die Ausweisung erst nach vier Jahren erfolgte, so dass weitere vier Jahre Geltung vorlagen) kein Verstoß gegen die in Art 8 EMRK geschützten Rechte gesehen, da die Nähe zwischen Österreich und der Slowakei, dem Herkunftsstaat der damaligen Beschwerdeführerin, häufige Besuche des Sohnes bei seiner Mutter zulassen würde.
Die relevante Rechtsprechung zeigt also, dass es besondere Fälle geben kann, in denen bereits ein Verweis auf Besuchsmöglichkeiten oder sonstige fernmündliche Kontakte (statt einer dauerhaften Übersiedlung) genügt, um eine Verletzung von Art. 8 EMRK zu vermeiden. Im gegenständlichen Verfahren liegt nun ein wesentlich weniger ausgeprägtes Familienleben als in den eben skizzierten Fallkonstellationen vor, bzw. kann nicht festgestellt werden, dass es sich um ein schützenswertes Familienleben handelt, die Ausweisung des Beschwerdeführers erweist sich demnach unter dem Aspekt des Familienlebens als rechtlich zulässig.
Im gegenständliche Fall ist zusammengefasst auszuführen, dass mit der Ausweisung des Beschwerdeführers weder eine besonders intensive Bindung abgebrochen und noch ein Familienband zerrissen werden. Dass die Trennung des Beschwerdeführers von seinem Sohn eine Traumatisierung des Kindes nach sich ziehen und die psychologische Entwicklung beeinflussen würde, wurde nicht behauptet und findet sich dafür auch kein Anhaltspunkt im Akt. Abgesehen davon ist aber, wenn selbst in einem Fall, in dem eine Trennung von einem Elternteil eine Traumatisierung mit sich bringt, eine solche laut EGMR angesichts mehrfacher Verurteilungen wegen schwerwiegender Vergehen keine Verletzung von Art 8 EMRK bedeutet (vgl. den bereits erwähnten Fall Sarközi und Mahran gegen Österreich), in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem kein schützenswertes und tatsächliches Familienleben besteht, ein Eingriff jedenfalls auch als verhältnismäßig angesehen werden muss.
Dies gründet sich nach Ansicht des erkennenden Richters auch darauf, dass der Beschwerdeführer trotz der wiederholt gegen ihn verhängten gerichtlichen Maßnahmen sein Verhalten gegenüber seiner Ex Lebensgefährtin und seinem Sohn nicht geändert hat und zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits wieder in Untersuchungshaft sitzt, dass der Beschwerdeführer Besuch von seiner Ex-Lebensgefährtin oder seinem Sohn erhalten hat ist der vorliegenden Besucherliste nicht zu entnehmen. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde angibt, er würde Alimente zahlen, so mag dies kein keinesfalls ein schützenswertes Familienleben belegen, da dahingehend eine gesetzliche Verpflichtung besteht und er dieser Verpflichtung zweifellos auch durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in seinem Herkunftsstaat nachkommen kann.
Hinsichtlich eines möglichen schützenswerten Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich ist wie folgt auszuführen:
Wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner integrativen Verfestigung seine Aufenthaltsdauer und seine berufliche Tätigkeit angibt, ist dazu relativierend auszuführen, dass sein Dienstverhältnis bereits wieder aufgelöst ist und seine vorangegangenen drei Dienstverhältnisse jeweils nicht länger als vier Monate gedauert haben und der Beschwerdeführer die restliche Zeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat.
Dass der Beschwerdeführer maßgebliche soziale Kontakte Bundesgebiet hat wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nicht behauptet und ist eine entscheidungsmaßgebliche Intensität sohin nicht erkennbar. Dass der Beschwerdeführer an beruflichen Weiterbildungen teilgenommen hat, wurde nicht behauptet, ebenso wenig ist der Beschwerdeführer im sozialen und gesellschaftlichen Leben seines Wohnortes integriert. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht, dass der Beschwerdeführer eine Deutschprüfung abgelegt hat, konnte nicht festgestellt werden, es ist in einer Gesamtschau daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein Maß an Integration erreicht hat, dass seiner Aufenthaltsdauer entspricht.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437).
Die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen und an der Verhinderung von Aggressionsdelikten, insbesondere gegen Personen des eigenen Familienverbandes (Ex-Lebensgefährtin, Sohn).
Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den Beschwerdeführer als erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
Betreffend der derzeitigen COVID-19 Pandemie ist auszuführen, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdung ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer ist gesund und gehört keiner Risikogruppe an und ist die Gefahr einer Infektion in der Slowakei derzeit nicht höher als in Österreich. Es gibt derzeit 1.513 bestätigte Fälle, wobei bisher 28 Todesfälle bestätigt wurden (https://korona.gov.sk/de/, abgerufen am 26.05.2020, 11:30).
Das von der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 1 FPG angeordnete Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.
Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren ist im Vergleich zu den im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafen unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten jedoch zu hoch angesetzt.
In Anbetracht der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch ist festzuhalten, dass die für die Bestimmung des Strafrahmens maßgeblichen §§ 83, 107 StGB ("Gefährliche Drohung, Körperverletzung") einen Strafrahmen von bis zu einem Jahr vorsieht. Das Strafgericht hat den Beschwerdeführer zu bedingten bzw. teilbedingten Freiheitsstrafen, zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der mögliche Strafrahmen wurde vom Strafgericht demnach bei weitem nicht zur Gänze ausgeschöpft, auch seine letzte Verurteilung zog eine teilbedingte Strafe nach sich.
Es ist vom erkennenden Gericht im gegenständlichen Fall jedoch auch zu berücksichtigen, gegen wen sich die Aggressionsdelikte des Beschwerdeführers gerichtet haben, dass den Beschwerdeführer auch seine Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer gleichgerichteter Straftaten abhalten konnte und sich der Beschwerdeführer derzeit wiederum wegen des Verdachts der Begehung gleichgerichteter Straftaten gegen dieselbe Person in Untersuchungshaft befindet. Das zeigt offensichtlich, dass der Beschwerdeführer aus seinem Fehlverhalten nicht gelernt hat, ihm die österreichische Rechtsordnung offenbar gleichgültig ist und ihn offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten im österreichischen Bundesgebiet abgehalten hat.
Es bedarf daher eines geraumen, nicht zu gering anzusetzenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird. Dabei ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer nach Ablauf einer angemessenen Zeit des Wohlverhaltens, wieder die Möglichkeit des persönlichen Kontaktes mit seinem Sohn im Bundesgebiet ermöglicht werden soll.
Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Aufenthaltsverbotes daher spruchgemäß in angemessener Weise auf achtzehn Monate (1,5 Jahre) herabzusetzen und der Beschwerde insoweit Folge zu geben. Eine darunterliegende Dauer eines Aufenthaltsverbotes ist jedoch wegen des Gewichts des deliktischen Handelns des Beschwerdeführers nicht angezeigt.
3.2.2. Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkte II. und III.) gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise eines Beschwerdeführers geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (VwGH 21.11.2006, Zl. 2006/21/0171 mwN).
Wie bereits oben zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und dessen negativen Zukunftsprognose ausgeführt wurde, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für erforderlich erachtet. So kann vor dem Hintergrund seines gezeigten Verhaltens ein neuerlicher Rückfall nicht ausgeschlossen werden.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem Beschwerdeführer gemäß Art 2 oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom Beschwerdeführer konkret behauptet. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist sohin nicht erkennbar.
Zudem ist im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde am zweiten 22.05.2020 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt und konnte ein gesonderter Abspruch über die aufschiebenden Wirkung unterbleiben bzw. erübrigte sich ein solcher aufgrund der am 26.05.2020 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.
Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG sind somit zu beanstanden und wurden diese in der Beschwerde auch nicht moniert, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der maßgebende Sachverhalt wurde vom BFA abschließend ermittelt. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu der vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftat blieben unbestritten. Tatsächlich blieben alle im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen (so auch, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein schützenswertes Familienleben führt) unwidersprochen. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).
Da für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind und sich insbesondere aus den Ausführungen der Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, wurde von einer Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Beschwerdevorentscheidung Durchsetzungsaufschub Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Gewalttätigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung Körperverletzung Nötigung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Straftat Vorlageantrag Wiederholungsgefahr WiederholungstatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I416.2231096.1.00Im RIS seit
10.09.2020Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020