TE Bvwg Beschluss 2020/5/25 W260 2200666-1

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Veröffentlicht am 25.05.2020
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Entscheidungsdatum

25.05.2020

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch

W260 2200666-1/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN über den Antrag von XXXX , geb XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2020, W260 2200666-1/15E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 24.05.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

"Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich und befürchtet der Revisionswerber, dass gegen ihn in naher Zukunft aufenthaltsbeendende Maßnahmen vollzogen werden, sprich, dass er zwangsweise per Flugzeug nach Afghanistan gebracht wird.

Der Revisionswerber befürchtet bei einer zwangsweisen Rückkehr nach Afghanistan, dass sich die Familie des in Notwehr getöteten Mannes Blutrache an ihm üben wird und sieht er deshalb sein Leben in Afghanistan in unmittelbarer Gefahr.

Aktuell ist zudem auch in Afghanistan das Risiko der Verbreitung von Covid-19 in Afghanistan und die besondere Lage Abgeschobener zu berücksichtigen. Diesbezüglich wird auf den Bericht von Friederike Stahlmann vom 27.03.2020 verwiesen. Eklatant ist, dass die ganz überwiegende Mehrheit der Bevölkerung nicht die Möglichkeit hat, Selbstschutzmaßnahmen zu ergreifen. Zudem droht eine Eskalation der humanitären Not. Mit medizinischer Versorgung kann auch bei langsamer Verbreitung nicht gerechnet werden. So stehen in Kabul etwa lediglich vier Beatmungsgeräte zu Verfügung. Rückkehrer aus Europa gelten als besonders vulnerabel. Das Stigma, Seuchenüberträger zu sein, trifft auch aus Europa Einreisende.

Der Revisionswerber hat sich in Österreich immer wohl verhalten, hat Deutschkenntnisse zumindest auf A2-Niveau und ist er seit August 2019 aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit als Paketzusteller selbsterhaltungsfähig.

Wesentlich öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, sind nicht erkennbar. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen somit vor und wird der Antrag gestellt, der gegenständlichen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W260.2200666.1.01

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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