TE Vfgh Beschluss 1996/2/27 B3370/95

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1
VfGG §85 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde als verspätet nach Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Beschluß vom 22. Dezember 1995, B3370/95-3, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 12. September 1995, Zl. Fr 3216/95, wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurück. Begründend wurde hiezu ausgeführt, daß der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag des Verfassungsgerichtshofes vom 15. November 1995, ein Vermögensbekenntnis sowie den Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt ist, vorzulegen und dessen Zustelldatum bekanntzugeben, innerhalb der ihm gesetzten Frist von vier Wochen nicht nachgekommen ist. Dieser Beschluß wurde dem Beschwerdeführer am 2. Jänner 1996 zugestellt.

2. Am 10. Jänner 1996 langte ein zwar mit 28. November 1995 datiertes, jedoch erst am 8. Jänner 1996 zur Post gegebenes Vermögensbekenntnis sowie eine Kopie des bekämpften Bescheides beim Verfassungsgerichtshof ein. Mit einem am 30. Jänner 1996 zur Post gegebenen Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid.

3. Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VerfGG). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §§73 Abs2, 85 Abs2 ZPO iVm §35 VerfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrags zu laufen.

Im vorliegenden Fall wurde der mit 2. November 1995 datierte Verfahrenshilfeantrag jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern - wie unter 1. ausgeführt - wegen Nichtbehebung formeller Mängel zurückgewiesen, sodaß er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte (vgl. VfSlg. 11976/1989, 12363/1990; VwGH 27.2.1986, Z86/08/0008-0010).

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

4. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

5. Unter den gegebenen Umständen erübrigte sich eine Absprache über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

6. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wirkung aufschiebende, Fristen (Beschwerde)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B3370.1995

Dokumentnummer

JFT_10039773_95B03370_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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