TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/26 W123 2200585-1

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Veröffentlicht am 26.05.2020
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Entscheidungsdatum

26.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch

W123 2200585-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018, Zl. 1093765508/160823708, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 7 (sieben) Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien, wurde am 04.11.2015 wegen des Verdachts der Begehung der strafbaren Handlung gemäß SMG angehalten und über ihn am 06.11.2015 die Untersuchungshaft verhängt.

2. Am 20.06.2016 fand eine Einvernahme durch die belangte Behörde statt. Der Beschwerdeführer gab darin an, dass er mit dem Auto nach Österreich gekommen sei und "eigentlich" hier Arbeit finden wollte und dann zur Marihuana-Plantage gegangen sei, um auf diese aufzupassen. Er sei in Serbien auch wegen Drogen zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörige in Österreich. In Serbien würden seine Tochter, seine Eltern sowie ein Bruder leben. Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 09.09.2016, Zl. 37 Hv 53/16z, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 28a (1) 1. Fall, 28a (4) Z 2 und 3 SMG, §§ 28 (1) 2. Satz, 28 (2 u 3) SMG, § 278 (1) 1. Fall StGB und § 132 (1 u 2) 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren unbedingt verurteilt. Das Urteil wurde am 22.06.2017, 131 Bs 115/17z, vom OLG Wien bestätigt und ist sohin rechtskräftig.

4. Am 04.01.2018 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Der Beschwerdeführer gab darin an, dass er zuletzt vor ca. 28 Monaten in Österreich eingereist sei und derzeit ca. EUR 200,00 bei sich habe, weil er im Gefängnis arbeite. Der Beschwerdeführer habe als Automechaniker und Spengler in Serbien gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet, aber habe eine siebenjährige Tochter. Seine Frau und seine Tochter würden in Serbien leben. Ob seine Beziehung noch aufrecht sei, werde er sehen, wenn er wieder zuhause sei. Aber er habe regelmäßig Kontakt und die Lebensgefährtin würde ihn auch bald besuchen kommen. Die Frage, ob Familienangehörige im Bundesgebiet leben würden, verneinte der Beschwerdeführer und fügte hinzu, dass nur weitschichtige Verwandte und Freunde in Österreich leben würden.

5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Zudem wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Zif.1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer zudem ein auf die Dauer von 10 (zehn) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).

6. Mit Schriftsatz vom 05.07.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Dauer des Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV). Der Beschwerdeführer beantragte die Dauer des Einreiseverbotes aufzuheben bzw. in eventu herabzusetzen. Zur Rechtswidrigkeit hinsichtlich Spruchpunkt IV. brachte der Beschwerdeführer vor, dass aufgrund seines vorbildlichen Verhaltens in der Haft keine Gefahr mehr von ihm ausgehe. Der Beschwerdeführer sei bereits am 04.07.2018 vorzeitig nach Verbüßung von 2/3 der Strafe aus der Haft entlassen worden. Diese vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft sei nicht zur Gesamtbeurteilung des Persönlichkeitsbildes herangezogen worden. Zudem sähen die Strafbestimmungen des § 28a Abs. 4 Z 2 u 3 SMG eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren vor. Dieser Strafrahmen sei vom Strafgericht mit der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren bei weitem nicht ausgeschöpft worden. Schließlich sei festzuhalten, dass die belangte Behörde das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in anderen Mitgliedsstaaten nicht erhoben habe. Dieser habe nach eigenen Angaben eine Schwester, die in Österreich lebe sowie weitere Verwandte in Deutschland.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet. Er hat eine siebenjährige Tochter und eine Lebensgefährtin, die in Serbien leben. Ferner leben in Serbien die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers. Es bestehen keine sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet.

Inwieweit der Beschwerdeführer im Bundesgebiet oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Verwandte oder Familienangehörige hat, wie in der Beschwerde behauptet, konnte nicht festgestellt werden. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer seine (im Zuge der Beschwerde erhobene) Behauptung, wonach er eine Schwester habe, die in Österreich leben würde, nicht glaubhaft machen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Berufungsgerichtes in XXXX vom 24.03.2011 wegen unerlaubter Erzeugung von und Handel mit Suchtmittel in Serbien zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig wegen §§ 28a (1) 1. Fall, 28a (4) Z 2 und 3 SMG, §§ 28 (1) 2. Satz, 28 (2 u 3) SMG, § 278 (1) 1. Fall StGB und § 132 (1 u 2) 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren unbedingt verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde am 04.07.2018 aus der Haftanstalt entlassen. Die Strafe wurde bedingt für eine Probezeit von drei Jahren erlassen (vgl. LG für Strafsachen Wien vom 04.05.2018, 180 BE 98/2018z).

Der Beschwerdeführer wurde am 05.07.2018 in sein Heimatland, Serbien, abgeschoben.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Es liegen keine Gründe vor, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegengestanden hätten und wurden solche auch nicht vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und der Grundversorgung zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage seines Reisepasses sowie seiner Identifizierung durch die österreichischen Strafbehörden fest.

Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Vernehmung als Beschuldigter durch Beamte der zuständigen Landespolizeidirektion sowie im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen durch die belangte Behörde. Die Behauptung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer eine in Österreich lebende Schwester habe, widerspricht den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor der belangten Behörde (vgl. AS 10, arg. "F: Haben Sie in Österreich Familienangehörige? A: Nein, habe ich nicht." bzw. AS 129, arg. "F: Leben von Ihnen Familienangehörige im Bundesgebiet? A: Nein, nur weitschichtige Verwandte und Freunde."). Der Beschwerdeführer legte in seiner Beschwerde auch keine Bescheinigungsmittel vor, aus denen hervorginge, dass er tatsächlich über eine in Österreich lebende Schwester verfügen würde.

Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Umstände hinsichtlich der seiner Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der darin enthaltenen Urteile des Landesgerichts sowie des Oberlandesgerichts.

Der Umstand, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich aus der vorsätzlichen Einreise in das Bundesgebiet zum Zwecke der Begehung einer Straftat und der damit veranschaulichten besonderen kriminellen Neigung (vgl. dazu auch die Ausführungen des OLG Wien vom 22.06.2017).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu den Spruchpunkten I. bis III. des angefochtenen Bescheides:

3.1. Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt IV. erlassene Einreiseverbot Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis III. in Rechtskraft.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Nach § 53 Abs. 3 FPG kann ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG hat als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist".

Mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten" um ein Vielfaches.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.

Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erfüllung dieses Tatbestandes durch den Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert, ist beizutreten. Dass sich der Beschwerdeführer "eigens für die Tatbegehung nach Österreich begeben hatte" (so ausdrücklich OLG Wien vom 22.06.2017, vgl. Seite 9), zeigt von der dem Beschwerdeführer innewohnenden kriminellen Energie und ist als besonders erschwerend anzusehen. Erschwerend kommt noch eine einschlägige Vorstrafe im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hinzu, auf die ebenfalls das OLG Wien mehrmals explizit hinwies.

Im Ergebnis zeigt sich im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie die hiesigen gesellschaftlichen Werte vermissen ließ und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin vermissen lässt.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554).

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von Verbrechen der Suchtmittelkriminalität und Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Zutreffend berücksichtigte die belangte Behörde auch, dass der Beschwerdeführer über keine familiären, sozialen und beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet verfügt und der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers sich in Serbien befindet. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer über eine in Österreich wohnhafte Schwester verfügen würde, konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig.

Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit zehn Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung an der Einhaltung von Rechtsvorschriften hinsichtlich des Schutzes von Vermögenswerten und der gesellschaftlichen Werte zuwidergelaufen.

Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Höchstausmaß von zehn Jahren ist jedoch nunmehr durch die - nach Erlassung des angefochtenen Bescheides -erfolgte bedingte Haftentlassung vom 04.07.2018 zu berücksichtigen. Somit wurde aber der Strafrahmen, insbesondere des § 28a Abs. 4 Z 2 u 3 SMG (Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren) bei weitem nicht ausgeschöpft, wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt.

Dem (Haupt)Antrag, das Einreiseverbot (zur Gänze) aufzuheben, kann jedoch aufgrund der im Hinblick auf die begangene Straftat, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe in Serbien nicht stattgegeben werden. Auch ein allfälliges Familienleben iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK war nicht zu berücksichtigen. Daher war anstelle der gänzlichen Aufhebung, die Dauer des Einreiseverbotes in angemessener Weise auf 7 (sieben) Jahre herabzusetzen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Dauer Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Herabsetzung strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W123.2200585.1.00

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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