TE Bvwg Beschluss 2020/5/27 W198 2103745-1

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Veröffentlicht am 27.05.2020
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Entscheidungsdatum

27.05.2020

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W198 2103745-1/37E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und KommR Johann FIGL als Beisitzer in der Beschwerdesache wegen Verlust der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm 10 AlVG idgF

von Herrn XXXX , SVNR XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2020 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Beschwerdezurückziehung eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Zum gesamten Verfahrensgang wird auf das Erkenntnis des BVwG (W198 2103745-1/5E) vom 02.12.2015 verwiesen.

Am 27.05.2020 wurde um 08:36 Uhr eine Vollmachtsauflösung und ein Antrag auf Verfahrenshilfe seitens der seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers protokolliert. Die Einbringung erfolgte am 26.05.2020 um 17:46:42 Uhr. Diese Einbringung erfolgte somit außerhalb der Einbringungszeit und wurde somit erst am nächsten Gerichtstag protokolliert.

In der mündlichen Verhandlung am 27.05.2020 hat der Beschwerdeführer erklärt, dass er keine Verfahrenshilfe beantragen will und auch keinen entsprechenden Auftrag an seine rechtsfreundliche Vertretung erteilt hätte.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer erklärt, dass er die Beschwerde zurückzieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung am 27.05.2020 durch eine eindeutige Erklärung die Beschwerde zurückgezogen. Einen Verfahrenshilfeantrag hat der Beschwerdeführer nicht gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich der Beschwerdezurückziehung ergibt sich aus der Erklärung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 27.05.2020 ganz eindeutig und unzweifelhaft. Die Beschwerdezurückziehung erfolgte nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage und völlig frei und unbeeinflusst.

Dass der Beschwerdeführer keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt hat, bzw. einen solchen Auftrag nie seiner rechtsfreundlichen Vertretung erteilt hat, ergibt sich aus der Verhandlungsschrift vom 27.05.2020, wo er wörtlich ausgeführt hat: "Ich habe keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt. Ich kann mir das nicht erklären, wieso der Anwalt einen solchen stellt."

Das gegenteilige Vorbringen der nicht mehr beauftragten rechtsfreundlichen Vertretung in OZ 35 geht daher ins Leere.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Verfahrenseinstellung:

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

So auch (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5): Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit Erklärung vom 27.05.2020 im Rahmen der mündlichen Verhandlung nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage die Beschwerde mit einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung zurückgezogen, womit die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben ist.

Diese Entscheidung wurde nach einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2020 gefällt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W198.2103745.1.00

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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