TE Bvwg Beschluss 2020/5/27 W141 2230758-1

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Veröffentlicht am 27.05.2020
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Entscheidungsdatum

27.05.2020

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W141 2230758-2/3E

BESCHLUSS!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und

Josef HERMANN, als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX ,

geboren am XXXX , betreffend den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Währinger Gürtel vom 27.01.2020, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2020, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Währinger Gürtel (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 27.01.2020 wurde gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 01.12.2019 bis 11.01.2020 verloren hat.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen von der belangten Behörde zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungen bei diversen Dienstgebern in Tirol vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Gegen den Bescheid vom 27.01.2020 richtete sich die, am 07.02.2020 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass es für sie total unverständlich sei, warum ihr Bezug gestrichen werden würde. Begründend führte sie aus, dass sie am 27.11.2019 ein Vorstellungsgespräch für Tirol gehabt habe. Bei diesem Gespräch habe sie der Dame zu verstehen gegeben, dass sie von 01.12.2019 bis 15.01.2020 geringfügig beschäftigt sei und dann ab März eine Fixeinstellung als Vollzeitkraft bekommen würde.

3. Mit Bescheid vom 26.03.2020 wurde der Beschwerde vom 07.02.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, dahingehend gefolgt, dass der Bescheid abgeändert wurde und der Beschwerdeführerin Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG für die Zeit vom 01.12.2019 bis 11.01.2020 gewährt wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 02.03.2020 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX . gestanden sei. Dieses Dienstverhältnis sei aufgrund der aktuell außergewöhnlichen Situation ("Coronakrise") am 17.03.2020 einvernehmlich aufgelöst worden. Eine Wiedereinstellzusage des Dienstgebers Firma XXXX . für den Termin 04.05.2020 würde vorliegen.

Konkret würde dies bedeuten, dass bei Vorliegen der sonstigen erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen die Leistung auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gebühren würde und die Beschwerdeführerin somit keine finanziellen Einbußen habe.

4. Mit Schreiben vom 06.04.2020 beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde im Rahmen eines Vorlageantrages, dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Die Beschwerdeführerin schilderte abermals den Sachverhalt.

5. Am 06.05.2020 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin stand zuletzt von 01.01.2013 bis 29.11.2013 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX . Seit dem 23.08.2015 stand sie im Notstandshilfebezug, zuletzt in Höhe von ? 23,17 täglich.

Die Beschwerdeführerin war am 07.11.2019 und von 01.12.2019 bis 16.01.2020 geringfügig beschäftigte Arbeiterin beim Dienstgeber XXXX .

Vom 02.03.2020 bis 17.03.2020 stand die Beschwerdeführerin in einem vollversicherten Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber XXXX .

Dieses Dienstverhältnis wurde aufgrund der aktuell außergewöhnlichen Situation ("Coronakrise") am 17.03.2020 aufgelöst. Eine Wiedereinstellzusage datiert mit 16.03.2020 des Dienstgebers XXXX . liegt für den Termin 04.05.2020 vor.

Mit Bescheid vom 27.01.2020 wurde der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 01.12.2019 bis 11.01.2020 eingestellt, da die Beschwerdeführerin beim Vorstellungsgespräch Jobday am 27.11.2019, ohne dazu genötigt gewesen zu sein, sogleich erwähnt hat, dass sie bereits eine andere Beschäftigung in Aussicht hätte.

An sich hat die Beschwerdeführerin dadurch das Zustandekommen des Dienstverhältnisses vereitelt und damit einen Sanktionstatbestand gesetzt.

Da sie allerdings, nach bereits im November 2019 erfolgter Bewerbung, am 02.03.2020 zeitnahe ein neues, die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX . aufgenommen hat, ist die belangte Behörde vom Vorliegen eines Nachsichtsgrundes ausgegangen, dh. es wurde der Beschwerdeführerin für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum Nachsicht gewährt.

Die Beschwerdeführerin hatte somit keine finanziellen Einbußen.

Eine genauere inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Bescheid gemäß § 10 AlVG zurecht erging, erübrigte sich damit (siehe rechtliche Beurteilung).

Der gegenständlichen Beschwerde mangelt es daher an der Beschwer.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden und gründen sich unter anderem auf den Leistungsakt, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, dem Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag vom 06.05.2020 sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin samt vorgelegten Unterlagen.

Aufgrund der derzeitigen außergewöhnlichen Umstände ("Coronakrise") ist aber davon auszugehen, dass das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin beim Dienstgeber XXXX . mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit länger als 4 Wochen gedauert hätte, zumal eine Wiedereinstellzusage vorliegt.

Die belangte Behörde hat daher den Bescheid vom 27.01.2020 dahingehend abgeändert, als dass der Beschwerdeführerin für die Zeit von 01.12.2019 bis 11.01.2020 Nachsicht gemäß

§ 10 Abs. 3 AlVG gewährt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Zur Gegenstandslosigkeit des Vorlageantrages:

Während § 28 Abs 1 VwGVG entnommen werden kann, dass die Zurückweisung der Beschwerde grundsätzlich ebenso mit Beschluss erfolgt wie die Einstellung des Verfahrens, bleiben die Zurückweisungs- und Einstellungsgründe selbst ungeregelt.

Die Einstellung steht demgegenüber am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd § 28 VwGVG Rz 18 ff, 29 ff; vgl auch § 33 VwGG; § 66 AVG und dazu Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 56 f; zur verfahrensbeendenden Wirkung des Einstellungsbeschlusses zB VwGH 15. 12. 2015, Ra 2015/22/0127). Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde (zB VwGH 29. 4. 2015, Fr 2014/20/0047) oder des Untergangs des Beschwerdeführers (zB VwGH 28. 10. 2014, Ro 2014/13/0035) kommt analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw sachliche Oberbehörde gem § 68 AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (zur Beschwerdelegitimation s Art 132 B-VG); vgl VwGH 28. 1. 2016, Ra 2015/11/0027; 31. 1. 2018, Ra 2018/10/0022. Zur Einstellung gem § 45 Abs 1 VStG durch Erkenntnis des VwG s

§ 50 VwGVG Anm 2 (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 28 VwGVG Anm 5).

§ 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2) [vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047].

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art. 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5, Vgl VwGH, 28.1.2016, Ra 2015/11/007; 31.1.208, Ra 2018/10/0022).

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 27.01.2020 die Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.12.2019 bis 11.01.2020 eingestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2020 wurde der Bescheid vom 27.01.2020 dahingehend abgeändert, als dass der Beschwerdeführerin Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG für den Zeitraum von 01.12.2019 bis 11.01.2020 gewährt wurde.

Wie bereits ausgeführt hat die Beschwerdeführerin am 07.11.2019 und von 01.12.2019 bis 16.01.2020 geringfügig beim Dienstgeber XXXX . gearbeitet und stand von 02.03.2020 bis 17.03.2020 in einem vollversicherten Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber.

Dieses Dienstverhältnis wurde aufgrund der aktuell außergewöhnlichen Situation ("Coronakrise") am 17.03.2020 einvernehmlich aufgelöst. Da auch eine Wiedereinstellzusage des Dienstgebers für den Termin 04.05.2020 vorliegt, hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin Nachsicht gewährt.

Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe besteht sohin für den Zeitraum von 01.12.2019 bis 11.01.2020 und hat die Beschwerdeführerin somit keine finanziellen Einbußen.

Der gegenständlichen Beschwerde mangelt es daher am Beschwer.

Der Vollständigkeit halber festgehalten wird noch, dass sich eine genauere inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Bescheid gemäß § 10 AlVG zurecht erging, erübrigt (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2015 mit der Geschäftszahl 2015/08/0026-4, Sammlungsnummer VwSlg 19271 A/2015).

In berücksichtigungswürdigen Fällen ist nach § 10 Abs. 3 AlVG der Anspruchsverlust nach Abs. 1 dieser Bestimmung ganz oder teilweise nachzusehen. Dabei ist die Erfüllung eines der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände der Erteilung der Nachsicht logisch vorgelagert. Kommt aber die regionale Geschäftsstelle oder - im Beschwerdeverfahren - das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht käme, weil gemäß § 10 Abs. 3 AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen wäre, so kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG abgesehen wird (VwSlg 19271 A/2015).

Da der Bescheid vom 27.01.2020 durch die Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2020 abgeändert wurde und der Beschwerdeführerin Nachsicht für den Zeitraum von 01.12.2019 bis 11.01.2020 gewährt wurde, war das Verfahren folglich als gegenstandslos einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit mangelnde Beschwer Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W141.2230758.1.00

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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