Entscheidungsdatum
27.05.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W123 2205483-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , gegen Spruchpunkt VI. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2018, Zl. 1201647702/180734445, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf achtzehn (18) Monate herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 02.08.2018 von der Finanzpolizei auf frischer Tat bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten.
2. Am 16.08.2018 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt.
Die Niederschrift lautet auszugsweise:
"[...]
Sie wurden am 02.08.2018 bei einer Kontrolle auf einer Baustelle durch die Baupolizei bei der Mariahilferstraße bei der Schwarzarbeit betreten.
Ihr serbischer Reisepass Nr. XXXX weist den letzten Einreisestempel in den Schengenraum mit 11.01.2018 und 20.05.2018 aus. Ausreisestempel sind in diesem Zeitraum keine vorhanden.
Ihnen wird vorgehalten, dass Sie sich damit als Fremder im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten haben, obwohl Sie keinen von einer österreichischen Behörde oder einer Behörde eines Vertragsstaates erteilten Aufenthaltstitel besitzen. Sie dürfen sich als Angehöriger eines Drittstaates ohne Aufenthaltstitel innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nicht länger als 90 Tage im Schengenraum aufhalten.
Bei der Kontrolle der Ein und Ausreisestempel konnte festgestellt werden, dass die visumfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb der letzten sechs Monate weit überschritten wurde. Sie wurden bei der Schwarzarbeit betreten.
Es wurde eine Anzeige nach dem FPG erlassen und Ihr Reisepass wurde sichergestellt.
Sie halten sich somit nicht rechtmäßig in Österreich auf. Es ist beabsichtigt eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen.
F: Wann und zu welchem Zweck sind Sie in das Bundesgebiet eingereist?
A: Vor ca. 3 Monaten. Es gab Feierlichkeiten in Österreich/Wien.
F: Wovon leben Sie in Österreich?
A: Ich finde immer etwas zu arbeiten ein Österreich.
F: Wissen Sie, dass Sie ausschließlich zu touristischen Zwecken einreisen dürfen?
A: Ja, das weiß ich.
F: In welchem Umfang arbeiten Sie in Österreich?
A: Das kann man nicht eingrenzen. Wenn Sie mich anrufen, dann komme ich. es ist nichts regelmäßiges. Meistens nur Ein bis zwei Tage wenn ich gebraucht werde.
F: Wer von Ihrer Familie ist in Österreich?
A: Cousinen und Cousins, deren Kinder. Ich habe Freunde und Bekannte aus meiner Ortschaft in Serbien.
F: Wo nehmen Sie Unterkunft in Österreich?
A: XXXX (Meldeadresse) , es ist die Wohnung von Bekannten, welche gerade in Urlaub sind.
F: Familienstand?
A: geschieden, zwei erwachsene Kinder in Serbien. Ich habe keine Sorgepflichten.
F: Wie ist Ihre Heimatadresse?
A: XXXX Serbije, XXXX
Ich lebe dort mit meinem Bruder zusammen in unserem Familienhaus.
Dort leben noch die Familie meines Bruders.
F: Wie viel Bargeld besitzen Sie?
A: ca ? 2 Euro habe ich bei mir. Auch in Serbien habe ich kein Geld.
Ich werde von Freunden und Verwandten in Österreich und Serbien unterstützt.
[...]"
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
4. Mit Schriftsatz vom 30.08.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des Bescheids der belangten Behörde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass er Cousins habe, die mit ihren Familien in Österreich leben würden. Zudem habe er zahlreiche Freunde und Bekannte in Österreich. Diese hätten ihn während seines Aufenthaltes regelmäßig finanziell unterstützt und mit Naturalleistungen versorgt. Der Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt mittellos gewesen, wie von der belangten Behörde fälschlicher Weise angenommen. Ferner sei der Beschwerdeführer auch zu touristischen Zwecken nach Österreich gereist, insbesondere auch um seine Familie zu besuchen. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer genauer zu seiner finanziellen Situation zu befragen. Der Beschwerdeführer hätte bei genauer Befragung angeben können, dass er in Österreich stets unterstützt würde und auch über genügend finanzielle Mittel für seine Ausreise verfüge. In den Ausführungen der belangten Behörde zum Verfahrensgang finde sich die Feststellung, dass im serbischen Reisepass des Beschwerdeführers ein Einreisestempel mit dem 20.05.2018 datiert gewesen sei. Die Einvernahme des Beschwerdeführers habe am 16.08.2018 stattgefunden, weshalb er sich immer noch im Rahmen der erlaubten drei Monate zu touristischen Zwecken in Österreich aufgehalten habe. Die Erlassung eines Einreiseverbotes unter einem mit einer Rückkehrentscheidung sei seit der Novelle BGBl I 2013/68 (FNG Anpassungsgesetz) nicht mehr zwingend gesetzlich vorgeschrieben. Angesichts der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers erweise sich die Verhängung des Einreiseverbotes in der maximal zulässigen Dauer von drei Jahren jedenfalls als unverhältnismäßig. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer umgehend nach Erhalt des bekämpften Bescheides nach Serbien ausgereist sei, um dort einer Beschäftigung nachzugehen, sei in die Abwägung zwischen den privaten und den öffentlichen Interessen des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Daher sei Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids mit Rechtskräftigkeit behaftet und somit ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatangehöriger von Serbien und im Besitz eines gültigen Reisepasses. Seine Identität steht fest.
Der Reisepass des Beschwerdeführers weist die letzten Einreisestempel in den Schengen-Raum mit 11.01.2018 und 20.05.2018 aus.
Der Beschwerdeführer ist in Serbien geboren und aufgewachsen, absolvierte acht Jahre die Grundschule und schloss eine Ausbildung als Elektriker ab. Der Beschwerdeführer ist geschieden, hat zwei erwachsene Kinder, die in Serbien leben und hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer lebt in Serbien mit seinem Bruder im Familienhaus. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über Cousins und Cousinen mit deren Familien. Ferner hat der Beschwerdeführer in Österreich Freunde und Bekannte.
Im Zeitpunkt der Einvernahme vor der belangten Behörde verfügte der Beschwerdeführer über Barmittel von EUR 2,00.
Der Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten.
Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er von Freunden und Verwandten in Österreich und in Serbien regelmäßig finanziell unterstützt wird und über genügend finanzielle Mittel verfügt.
Der Beschwerdeführer reiste mittels Bus am 24.08.2018 - unterstützt durch den "Verein Menschenrechte Österreich" aus Österreich aus.
2. Beweiswürdigung:
Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines Reisepasses fest.
Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers, aufgrund der unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde sowie aufgrund der Angaben in der Beschwerde vom 30.08.2018.
Die Feststellung zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aufgrund seiner eigenen Aussagen im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 16.08.2018. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde, wies der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme zu keinem Zeitpunkt daraufhin, dass er von besagten "Freunden und Verwandten" regelmäßig und ausreichend finanziell unterstützt werde. Die belangte Behörde wies in der Einvernahme explizit daraufhin, dass der Beschwerdeführer mittellos sei und nicht krankenversichert (vgl. AS 18). Der Beschwerdeführer ging auf diese Feststellungen nicht ein, sondern hielt lediglich fest, dass ihm eine Rückkehr nach Serbien zumutbar sei und keine Gründe dagegensprächen, dass er nicht in seine Heimat zurückkehren könne (vgl. AS 18). Der Beschwerdeführer hatte somit jedenfalls im Rahmen der Einvernahme die Möglichkeit, den Vorwurf der Mittellosigkeit zu bestreiten. Insbesondere hätte der Beschwerdeführer jene Personen, die nunmehr in der Beschwerde für die Einvernahme als Zeugen beantragt wurden, bereits in der Einvernahme benennen können. Schließlich wäre auch im Rahmen der Beschwerde dem Beschwerdeführer offen gestanden, durch entsprechende Bescheinigungen (etwa eidesstattliche Aussagen) glaubhaft darzulegen, dass er tatsächlich von Verwandten bzw. Freunden eine ausreichende finanzielle Unterstützung erhielt bzw. erhält.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu den Spruchpunkten I. bis V. des angefochtenen Bescheides:
Der gegenständliche Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers ausdrücklich nur im Umfang von Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot) angefochten. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis V. in Rechtskraft.
Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (vgl. § 53 Abs. 2 Z 6 FPG).
Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sie nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhalts verfügt, sondern ihr Unterhalt für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).
Ein derartiges Vorbringen hinsichtlich der konkret beabsichtigten Dauer seines Aufenthaltes in der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum und der dabei geplanten Bestreitung seines Unterhaltes hat der Beschwerdeführer nicht erstattet und keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt (vgl. Beweiswürdigung), weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen ist.
Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Der Beschwerdeführer verfügt zwar in Österreich über familiäre Bindungen in Form von Cousins, jedoch nicht über engere Familienangehörige. Der Beschwerdeführer lebt vielmehr in Serbien gemeinsam mit seinem Bruder und dessen Familie. Von einer maßgeblichen sozialen oder gesellschaftlichen Integration kann somit nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat jedoch ein privates Interesse an der Einreise in den Schengen-Raum, wobei sich aber sein Lebensmittelpunkt in Serbien befindet.
Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches - ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes - durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde. Allfällige, vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebrachte, persönlichen Interessen haben daher kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.
Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen im Ergebnis unrechtmäßigen Aufenthalt und die fehlenden Unterhaltsmittel, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer in Serbien sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Die Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren erweist sich jedoch im Ergebnis als zu hoch bemessen, da dem Beschwerdeführer, abgesehen von seinen unzureichenden Mitteln zu seinem Unterhalt, kein weiterer Verstoß vorwerfbar ist. Insbesondere berücksichtigte die belangte Behörde die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers iSd Artikel 8 Abs. 2 EMRK bei der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt VI. nicht. Ferner geht aus dem Verfahrensakt hervor, dass der letzte Einreisestempel im Reisepass des Beschwerdeführers mit dem 20.05.2018 datiert war. Da die Betretung des Beschwerdeführers durch die Finanzpolizei am 02.08.2018 erfolgte, hielt sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch im Rahmen der erlaubten drei Monate im Bundesgebiet auf (vgl. dazu auch die Ausführungen in der Beschwerde, Seite 5).
Daher erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit drei Jahren als nicht angemessen, weshalb das Einreiseverbot auf 18 Monate zu reduzieren war.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Eine mündliche Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht beantragt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Dauer Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Herabsetzung Mittellosigkeit TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W123.2205483.1.00Im RIS seit
10.09.2020Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020