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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §4 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Necmi Sevim in Pregarten, vertreten durch DDr. Gunter Peyrl, Rechtsanwalt in Freistadt, Salzgasse 2/Pfarrgasse 20, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 5. Februar 1997, Zl. B3/13113/Nr.042/97
B ABB Nr. 1663 722 Mag.Wo/Eb, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Februar 1997 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die ausländische Arbeitskraft "Nadarevic Mirsada, geb. am 1.8.1965" gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 7 AuslBG in Zusammenhalt mit § 12a Abs. 1 und 2 sowie der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1997 und der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung abgewiesen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für den Beschwerdefall relevant - aus, auf die mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl Nr. 646/1996, für das Kalenderjahr 1997 festgesetzte Bundeshöchstzahl (262 246) seien nach der Statistik des Arbeitsmarktservice Österreich zum Stichtag Ende Dezember 1996 bereits 265 735 Ausländer anzurechnen; die Bundeshöchstzahl 1997 sei demnach überschritten. Aus den Akten bzw. dem bisherigen Berufungsvorbringen sei nicht ableitbar, daß die beantragte ausländische Arbeitskraft bereits auf die Bundeshöchstzahl anzurechnen wäre, daß diese einen Arbeitslosengeldanspruch habe, oder daß für diese eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt worden sei. Auf die beantragte ausländische Arbeitskraft würden auch nicht die Voraussetzungen für eine Überziehung der Bundeshöchstzahl nach der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BGBl Nr. 278/1995) zutreffen. Der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung stehe daher der Versagungsgrund nach § 4 Abs. 7 AuslBG entgegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen :
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in dem Recht verletzt, daß "die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 45 AVG mir nicht die Überschreitung der Landeshöchstzahl bekanntgegeben und mir damit keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, die belangte Behörde nicht auf mein Vorbringen in der Berufung vom 27.1.1997 eingegangen ist und die Anwendungsvoraussetzungen für das Verfahren gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG nicht geprüft hat". Sie bringt dazu im wesentlichen vor, sie habe taugliche Gründe vorgebracht, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im erschwerten Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG maßgebend gewesen wären. Die belangte Behörde habe sich jedoch damit nicht auseinandergesetzt und den Tatbestand des § 4 Abs. 6 AuslBG nicht geprüft. Die festgestellte Überschreitung der Bundeshöchstzahl sei ihr vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zur Kenntnis gebracht worden. Darin sei eine Verletzung der Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG gelegen.
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung ausschließlich auf § 4 Abs. 7 AuslBG in der Fassung BGBl Nr. 257/1995 (i.V.m. § 12a Abs. 1 und 2 AuslBG sowie die Verordnungen BGBl Nr. 646/1996 und BGBl Nr. 278/1995) gestützt.
Nach dieser Gesetzesbestimmung dürfen unbeschadet des § 12a Abs. 2 Beschäftigungsbewilligungen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung erteilt werden, daß die Bundeshöchstzahl nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigungsbewilligung für einen Ausländer erteilt werden soll, der Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz hat.
Sind die genannten Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 leg. cit. nicht erfüllt, dann kann - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat - dahingestellt bleiben, ob allenfalls Voraussetzungen nach anderen Bestimmungen wie etwa des § 4 Abs. 1 oder des § 4 Abs. 6 AuslBG die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung rechtfertigen würden. Die Folgen einer Überschreitung der Bundeshöchstzahl sind im Ausländerbeschäftigungsgesetz ohne jede Bezugnahme auf die festgesetzten Landeshöchstzahlen geregelt und nach dem Wortlaut des dem § 4 Abs. 6 AuslBG unmittelbar nachfolgenden Abs. 7 ausdrücklich als "zusätzliche Voraussetzung" für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu prüfen (vgl. in dieser Hinsicht die hg. Erkenntnisse vom 26. September 1996, Zl. 96/09/0269, und vom 19. November 1996, Zl. 96/09/0306, m. w.N.).
Soweit sich die Beschwerde mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 AuslBG für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung auseinandersetzt, gehen diese Beschwerdeausführungen demnach an dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen Versagungsgrund des § 4 Abs. 7 AuslBG vorbei.
Der festgestellte Sachverhalt, der zu der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde führte, daß der Versagungsgrund des § 4 Abs. 7 AuslBG vorliege und die Voraussetzungen für eine Zuordnung der beantragten Arbeitskraft zum Personenkreis des § 1 der Bundeshöchtszahlenüberziehungsverordnung nicht erfüllt seien, wird von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. In dieser Hinsicht wird in der Beschwerde auch kein Sachverhalt dargetan, der geeignet wäre, die von der belangten Behörde festgestellte Überschreitung der Bundeshöchstzahl als unrichtig zu erkennen oder der im Bundeshöchtszahlen - Überziehungsverfahren in Betracht kommen hätte können.
Insoweit die beschwerdeführende Partei die Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 45 Abs. 3 AVG rügt, beschränkt sich ihr Vorbringen darauf, diesen Mangel aufzuzeigen. Sie bekämpft aber weder die in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen, noch legt sie dar, was sie vorgebracht hätte, wenn ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre. Schon aus diesem Grund ist demnach nicht zu erkennen, daß dem behaupteten Verfahrensmangel für das Verfahrensergebnis Relevanz im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG zukäme.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag den angefochtenen Bescheid aus den dargelegten Gründen somit nicht als rechtswidrig zu erkennen. Daran vermögen auch die auf die Bedeutung der begehrten Beschäftigungsbewilligung aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei bzw. der ausländischen Arbeitskraft abgestellten Beschwerdeausführungen nichts zu ändern.
Die Beschwerde erweist sich somit aus den dargelegten Erwägungen als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997090056.X00Im RIS seit
20.11.2000