TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/27 W123 2199014-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.05.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch

W123 2199014-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zl. 1171639308-171226411, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 5 (fünf) Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde am 17.10.2017 wegen des dringenden Verdachtes, ein Verbrechen gegen das Suchtmittelgesetz begannen zu haben, festgenommen und gegen ihn in weiterer Folge die Untersuchungshaft verhängt.

2. Mit Schreiben vom 03.11.2017 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit dem gleichzeitigen Hinweis der Möglichkeit, innerhalb vom 10 Tagen ab Zustellung eine Stellungnahem abzugeben. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers binnen offener Frist langte bei der belangten Behörde nicht ein.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.04.2018, Zl. 041 Hv 10/18s, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 28 (1) 2.3. Fall u (3) SMG, 28a (1) 2.3. Fall u (2) Z 2 u (4) Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre) rechtskräftig verurteilt.

4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Zudem wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer zudem ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).

5. Am 01.06.2018 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Der Beschwerdeführer gab darin insbesondere an, dass er ledig sei und keine Kinder habe. An Barmitteln habe der Beschwerdeführer EUR 380,00. Er verfüge über keine Angehörigen in Österreich; seine Mutter und seine Schwester würden in Serbien leben. Der Beschwerdeführer habe in der Mittelschule Deutsch gelernt, habe jedoch keinen Deutschkurs absolviert.

6. Mit Schriftsatz vom 21.06.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt III. (Aberkennung der Aufschiebenden Wirkung) und Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde keine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt und dadurch das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt habe. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer zwar schriftlich vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, doch habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner damaligen Untersuchungshaft nicht an eine Rechtsberatungseinrichtung wenden habe können, welche ihm die Bedeutung dieses Schreibens und das Ergebnis der Beweisaufnahme mittels Dolmetscher auf seiner Sprache erklären und ihn diesbezüglich beraten hätte können. Auch sei in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei. Im vorliegenden Fall habe eine Prüfung des Persönlichkeitsbildes nicht ausreichend stattgefunden. Insbesondere sei anzumerken, dass der Strafrahmen bei der Verurteilung des Beschwerdeführers bei weitem nicht ausgeschöpft worden sei. Überdies habe sich die belangte Behörde auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt, nämlich auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG und ein Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren verhängt. Dies widerspreche eindeutig dem Wortlaut der von der belangten Behörde herangezogene Rechtsgrundlage, da, gestützt auf diese, lediglich ein Einreiseverbot für maximal fünf Jahre verhängt werden könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und verfügt über keine Angehörigen in Österreich. Seine Mutter und seine Schwester leben in Serbien. Es bestehen keine sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig.

Der Beschwerdeführer wurde von einem ordentlichen Gericht wegen §§ 28 (1) 2.3. Fall u (3) SMG, 28a (1) 2.3. Fall u (2) Z 2 u (4) Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre) rechtskräftig verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde am 06.07.2018 in sein Heimatland, Serbien, abgeschoben.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Es liegen keine Gründe vor, die eine Rückführung in den Herkunftsstaat entgegengestanden hätten und wurden solche auch nicht vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines Reisepasses sowie seiner Identifizierung durch die österreichischen Strafbehörden fest.

Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers, aufgrund der unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde sowie aufgrund der Angaben in der Beschwerde vom 21.06.2018.

Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Umstände hinsichtlich der seiner Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der darin enthaltenen gekürzten Urteilsausfertigung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu den Spruchpunkten I. bis III. des angefochtenen Bescheides:

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkt III. (Aberkennung der Aufschiebenden Wirkung) und IV. (Einreiseverbot). Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. und II. jedenfalls in Rechtskraft. Aber auch Spruchpunkt III. erwuchs in Rechtskraft, da keine Beschwerde gegen die verhängte Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) erhoben wurde. Daher kommt die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Nach § 53 Abs. 3 FPG kann ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG hat als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist".

Mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten" deutlich.

Den Ausführungen der Beschwerde ist insofern beizutreten, als sich die belangte Behörde tatsächlich auf eine falsche Rechtsgrundlage (§ 53 Abs. 2 FPG) im Spruch und in der rechtlichen Beurteilung stützte. Die belangte Behörde hätte das Einreiseverbot daher auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG stützen müssen. Dieser Fehler der belangten Behörde ist jedoch insofern zu relativieren, als der Begründung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen gegen das Suchtmittelgesetz von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde. Explizit wies die belangte Behörde auf diesen Umstand auch in der rechtlichen Beurteilung hin (vgl. Seite 15 des angefochtenen Bescheids). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist somit von einem offenkundigen Versehen der belangten Behörde auszugehen, da im gegenständlichen Verfahren der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG eindeutig erfüllt ist. Schon deshalb ist dem Hauptantrag, den Bescheid im Hinblick auf Spruchpunkt IV. ersatzlos zu beheben, nicht Folge zu geben.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554).

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von Verbrechen der Suchtmittelkriminalität und Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Zutreffend berücksichtigte die belangte Behörde auch, dass der Beschwerdeführer über keine familiären, sozialen und beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet verfügt und der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers sich in Serbien befindet.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die belangte Behörde das Recht auf Parteiengehör verletzt habe, verkennt dieser zunächst, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer am 03.11.2017 schriftlich vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigte und diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumte. Dass der Beschwerdeführer - aufgrund seiner nicht ausreichenden Deutschkenntnisse - darauf nicht reagieren konnte, stellt lediglich eine Behauptung des Beschwerdeführers dar. Abgesehen davon holte die belangte Behörde das Parteiengehör insofern nach, als sie den Beschwerdeführer am 01.06.2018 einvernahm. Den Aussagen des Beschwerdeführers in dieser Einvernahme wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Somit konnte das Bundesverwaltungsgericht auch aufgrund dieser Aussagen die entsprechenden Feststellungen treffen.

Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung an der Einhaltung von Rechtsvorschriften hinsichtlich des Schutzes von Vermögenswerten und der gesellschaftlichen Werte zuwidergelaufen.

In der Beschwerde wird zutreffend darauf hingewiesen, dass der Strafrahmen bei der Verurteilung des Beschwerdeführers (teils bei weitem) nicht ausgeschöpft wurde und dieser Umstand von der belangten Behörde nicht berücksichtigt wurde. Ferner ist iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK - zugunsten des Beschwerdeführers - zu berücksichtigen, dass das Landesgericht für Strafsachen in seinem Urteil insbesondere auf den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers verwies und keine erschwerenden Umstände gegen den Beschwerdeführer herangezogen wurden. Daher erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit acht Jahren als nicht angemessen.

Dem (Haupt)Antrag, das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, kann jedoch aufgrund der begangene Straftaten nicht stattgegeben werden. Auch ein allfälliges Familienleben iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK war nicht zu berücksichtigen. Daher war anstelle der gänzlichen Aufhebung, die Dauer des Einreiseverbotes in angemessener Weise auf 5 (fünf) Jahre herabzusetzen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung - ungeachtet des gegenständlichen Antrages - unterbleiben konnte.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Dauer Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Herabsetzung strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W123.2199014.1.00

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten