Entscheidungsdatum
28.05.2020Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W125 2230960-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA Libanon, vertreten durch den VMÖ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8.5.2020, ZI. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Libanon, brachte am 17.3.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, nachdem ihm am 16.3.2020 die Einreise nach Deutschland verweigert worden war.
Es liegt eine EURODAC-Treffermeldung zu Schweden vom 14.10.2015 vor.
2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.3.2020 erklärte der Beschwerdeführer zunächst, keine Krankheiten oder Beschwerden zu haben und der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. Er habe sein Heimatland im Dezember 2019 verlassen und wäre sein damaliges Reiseziel Deutschland gewesen. Er sei zunächst mit dem Flugzeug in die Türkei und in weiterer Folge über Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gereist. In Griechenland hätte er für etwa 23 Tage gemeinsam mit anderen Flüchtlingen in einem Hotel verbracht und in Ungarn sei er nur durchgereist. Er habe bereits in der Vergangenheit einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und zwar in Schweden. Dort sei er von Juli bis November 2015 aufhältg gewesen und sei er sodann in den Libanon zurückgekehrt. Sein Asylverfahren sei zu diesem Zeitpunkt noch offen gewesen. Zu Familienangehörigen in Österreich beziehungsweise der EU befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder, XXXX in Rumänien aufhältig sei. Dazu befragt, ob etwas dagegenspräche, wenn er nach Schweden zurückkehren müsste, erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, nichts dagegen zu haben; Schweden sei nun sein Reiseziel. Zu seinem Fluchtgrund befragt, antwortete der Beschwerdeführer dahingehend, von der Hisbollah bedroht worden zu sein, konkrete Hinweise dafür, dass ihm bei der Rückkehr in sein Heimatland unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe beziehungsweise er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gäbe es jedoch keine.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.03.2020 sodann ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Schweden. Mit Schreiben vom 30.3.2020, erklärten sich die schwedischen Behörden nach Art. 20 Abs. 5 ausdrücklich für zuständig.
4. Nach durchgeführter Rechtsberatung gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG fand am 5.5.2020 im Beisein eines Rechtsberaters die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Dabei erklärte der Beschwerdeführer sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten sowie dass seine Angaben anlässlich der Erstbefragung der Wahrheit entsprochen hätten. Konkret dazu befragt, ob er an seiner damaligen Aussage festhalte, nichts gegen eine Rückkehr nach Schweden einzuwenden zu haben, gab der Beschwerdeführer jedoch an, nicht mehr dorthin zurückkehren zu wollen. Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis beziehungsweise eine besonders enge Beziehung bestehe, habe er in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder Island keine, und auch sonst würden in Österreich keine Personen leben, zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehe. Zur geplanten Vorgehensweise, ihn auf Grundlage des Art. 20 Abs. 5 der Dublin-III-VO nach Schweden auszuweisen, äußerte sich der Beschwerdeführer nun dahingehend näher, dass Angehörige der Hisbollah in Schweden seien und sohin die Gefahr bestehe, von diesen bedroht zu werden. Die Frage, ob es während seines zweimonatigen Aufenthaltes in Schweden konkrete ihn betreffende Vorfälle gegeben hätte, verneinte der Beschwerdeführer; es gebe dort aber eine große Gesellschaft, welche die Hisbollah unterstützen würde. Darauf hingewiesen, dass er sich in einer Bedrohungssituation an die schwedische Polizei wenden könnte, äußerte der Beschwerdeführer seine Befürchtung, es in einem solchen Fall nicht rechtzeitig "zur Polizei zu schaffen". Zu den aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Schweden äußerte sich der Beschwerdeführer nicht. Er würde lieber in Österreich bleiben, als nach Schweden zurückgehen.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2020, zugestellt am selben Tag, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO Schweden für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Schweden gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Zur Lage in Schweden wurden folgende Feststellungen getroffen [gekürzt]:
"Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Schweden
Gesamtaktualisierung am 16.02.2018
(...)
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (Migrationsverket o.D.; vgl. AIDA 3.2017, USDOS 2.2017 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (3.2017): Country Report: Sweden, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018
- Migrationsverket (o.D.): Protection and asylum in Sweden, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden.html, Zugriff 16.2.2018
- USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Sweden,
https://www.ecoi.net/de/dokument/1395739.html, Zugriff 16.2.2018
Dublin-Rückkehrer
Dublin-Rückkehrer in Schweden haben Zugang zum Asylverfahren laut Dublin-III-VO. Auch haben sie Zugang zu Versorgung wie andere Asylwerber auch. Eine Ausnahme bilden hierbei lediglich Rückkehrer mit bereits vorhandener abschließend negativer Entscheidung bis zur Effektuierung dieser Entscheidung (Migrationsverket 19.9.2016).
Wenn ein Dublin-Rückkehrer nach Schweden kommt, werden neue Asylanträge auf jeden Fall entgegengenommen. Wenn eine frühere Entscheidung in der Zwischenzeit rechtskräftig geworden ist, werden entsprechende Maßnahmen gesetzt (EASO 24.10.2017).
Wen das Asylverfahren eines Dublin-Rückkehrers in Schweden noch läuft, wird er entsprechend untergebracht und das Verfahren beschleunigten geführt. Dublin-Rückkehrer mit einer rechtskräftig negativen Entscheidung in Schweden können zur Außerlandesbringung geschlossen untergebracht werden (AIDA 3.2017).
Wenn ein Dublin-Rückkehrer mit negativer Asylentscheidung gemäß ärztlichem Attest gesundheitlich nicht für die Außerlandesbringung geeignet ist, wird diese ausgesetzt. Solange der Betreffende bei der Asylbehörde registriert ist, hat er das Recht auf Unterbringung. Im Falle einer Nicht-Registrierung bei der Asylbehörde, ist die Gemeinde, in welcher der Antragssteller seinen Wohnsitz hat, für die Unterbringung zuständig (Migrationsverket 3.1.2018).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (3.2017): Country Report: Sweden, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018
- EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query. Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail
- Migrationsverket (3.1.2018): Anfragebeantwortung, per E-Mail
- Migrationsverket (19.9.2016): Anfragebeantwortung, per E-Mail
(...)
Non-Refoulement
In Übereinstimmung mit EU-Recht verweigert Schweden Personen Asyl, welche bereits in einem anderen EU-Land oder einem Staat mit dem ein entsprechendes Abkommen existiert, registriert wurden. Eine Ausnahme stellt Griechenland dar (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
- USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Sweden,
https://www.ecoi.net/de/dokument/1395739.html, Zugriff 16.2.2018
Versorgung
Asylwerber haben in Schweden generell Zugang zu Versorgung. Im Falle von Folgeanträgen besteht jedoch nur ein eingeschränktes Recht darauf. Wenn Antragssteller über eigene finanzielle Mittel verfügen, müssen sie diese zuerst aufbrauchen. Asylwerber erhalten in der Regel eine monatliche finanzielle Unterstützung/Gutscheine, die deutlich niedriger ist als die Sozialhilfe für schwedische Staatsangehörige. Das monatliche Taschengeld für Asylwerber beträgt in einem Unterbringungszentrum mit Verpflegung zwischen 60 und 76,50 Euro. Im Falle einer privaten Unterkunft liegt es zwischen 194 und 225 Euro. Für besondere Ausgaben (z.B. Winterkleidung, Brillen, teilweise auch zur Deckung medizinischer Kosten) kann eine Sonderzulage beantragt werden. Asylwerber haben nach Erfüllung bestimmter Kriterien Zugang zum Arbeitsmarkt, ohne dass es für sie eine Arbeitsgenehmigung erforderlich wäre (AIDA 3.2017).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (3.2017): Country Report: Sweden, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018
Unterbringung
Die schwedische Asylbehörde bietet bei Bedarf kostenlose Unterbringungsmöglichkeiten während des Asylverfahrens an. Auch private Unterbringung bei Freunden oder Verwandten ist möglich. Individuelle Bedürfnisse werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Familien werden immer getrennt von anderen Asylwerbern und in eigenen Zimmern untergebracht (AIDA 3.2017).
Die schwedische Asylbehörde verfügt in 290 Gemeinden über diverse Unterbringungsmöglichkeiten, in denen Ende 2016 63.063 Asylwerber beherbergt wurden. Dabei handelt es sich meist um angemietete Privathäuser und -wohnungen. 35.449 Asylwerber haben 2016 eine private Unterkunft gehabt und 24.196 Personen befanden sich aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit oder aus anderen Gründen in speziellen Unterbringungszentren (AIDA 3.2017).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (3.2017): Country Report: Sweden, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018
Medizinische Versorgung
Asylwerber haben das Recht auf medizinische Nothilfe, sowie unaufschiebbare medizinische und zahnmedizinische Versorgung (Migrationsverket 14.12.2017). Weiters schreibt das Gesetz über die medizinische Versorgung von Ausländern ohne Aufenthaltsberechtigung vor, dass das schwedische Gesundheitssystem für alle Personen, unabhängig von deren Aufenthaltstitel, eine medizinische Versorgung in folgenden Fällen zur Verfügung zu stellen hat: unaufschiebbare Behandlung, Gesundheitsfürsorge für Mütter, Abtreibung und Nachbehandlung, Verhütungsberatung, Verschreibung von Medikamenten in den aufgezählten Fällen und ärztliche Untersuchung (Migrationsverket 5.1.2018).
Alle Asylwerber erhalten auch die Möglichkeit einer Gesundenuntersuchung. Wer nicht Schwedisch spricht, hat das Recht auf einen Übersetzer. Für bestimmte medizinische Leistungen und Rezepte ist je nach Art eine gewisse Gebühr zu bezahlen (Migrationsverket 14.12.2017; vgl. AIDA 3.2017). Diese Gebühren werden für Personen über 18 Jahren staatlich subventioniert. Wenn innerhalb von sechs Monaten Medikamentenkosten von 400 SEK überschritten werden, besteht die Möglichkeit eine Kostenrückerstattung für den überschreitenden Betrag zu beantragen. Kinder unter 18 Jahren sind in der medizinischen Versorgung mit schwedischen Staatsbürgern gleichgestellt (5.1.2018).
MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.216).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (3.2017): Country Report: Sweden, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018
- Migrationsverket (14.12.2017): Health care for asylum seekers, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Health-care.html, Zugriff 16.2.2018
- Migrationsverket (3.1.2018): Anfragebeantwortung, per E-Mail
- MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail
Schutzberechtigte
Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine auf 3 Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung, mit denselben Rechten wie bei unbefristetem Aufenthalt. Läuft diese aus und man ist selbsterhaltungsfähig, kann man eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis beantragen (Migrationsverket 9.1.2018.a). Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für 13 Monate, mit denselben Rechten wie bei unbefristetem Aufenthalt. Auch die Arbeitsaufnahme ist erlaubt, aber beim Familiennachzug gibt es erhebliche Einschränkungen. Auch diese Aufenthaltserlaubnis ist unter bestimmten Bedingungen verlängerbar (Migrationsverket 9.1.2018b).
Wer eine Aufenthaltsgenehmigung erhält, soll nach zwei Monaten die Unterbringung für Asylwerber verlassen. Danach fallen Schutzberechtigte in Hinsicht auf Unterstützung und Bereitstellung von Wohnraum in die Zuständigkeit der quotenmäßig zuständigen Wohnsitzgemeinde. Sie haben Anspruch auf einen "Introduction Plan" um ihren Zugang zu Bildung, Sprachkursen, Kursen über die schwedische Gesellschaft, Berufsausbildung usw. zu planen. Schutzberechtigte haben Zugang zu medizinischer Versorgung wie alle anderen in Schweden aufenthaltsberechtigten Personen (AIDA 3.2017).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (3.2017): Country Report: Sweden, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018
- Migrationsverket (9.1.2018a): Residence permits for those granted refugee status, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/When-you-have-received-a-decision-on-your-asylum-application/If-you-are-allowed-to-stay/Residence-permits-for-those-granted-refugee-status.html, Zugriff 16.2.2018
- Migrationsverket (9.1.2018b): Residence permits for those granted subsidiary protection status, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/When-you-have-received-a-decision-on-your-asylum-application/If-you-are-allowed-to-stay/Residence-permits-for-those-granted-subsidiary-protection-status-.html, Zugriff 16.2.2018"
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, weil gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO Schweden für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet und eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Schweden sei nicht erkannt worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.
Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden ferner auch Feststellungen in Zusammenhang mit der aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus getroffen und wurde diesbezüglich festgehalten, dass auch diesbezüglich kein "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK bestehen würde.
6. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer am 12.5.2020 durch seine Vertretung gemäß § 52 BFA-VG fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde und wurde gleichzeitig der Antrag gestellt, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass viele Anhänger der Hisbollah in Schweden wären und der Beschwerdeführer befürchte, dass sie ihn dort ermorden würden. Sollte die Hisbollah ihn dort finden, würde die Polizei zu spät kommen und gebe es dann keine Hilfe mehr für ihn. In Österreich sei ihm nicht bekannt, dass sich ebenfalls Anhänger der Hisbollah befinden würden; hier fühle er sich sicher.
7. Die Beschwerdevorlage langte am 14.5.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W125 zugewiesen.
8. Während der Dauer des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurden die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie begleitend beobachtet. Aufschiebende Wirkung war nicht zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 16.3.2020 wurde dem Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger aus dem Libanon, die Einreise nach Deutschland verweigert und stellte er am 17.3.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits in Schweden am 14.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach Ausreise aus Schweden das Gebiet der "Dublin-Staaten" für mehr als drei Monate verlassen hätte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.3.2020 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Schweden, dem die schwedische Dublinbehörde mit Schreiben vom 30.3.2020 gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Demnach hat der Beschwerdeführer noch während des Zulassungsverfahrens in Schweden seinen dort gestellten Antrag zurückgezogen und ist Schweden nach Rücknahme des Beschwerdeführers gehalten, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Schwedens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Schweden an.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Schweden Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gab es mit Stand 25.5.2020, 16.459 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 641 Todesfälle; in Schweden wurden zu diesem Zeitpunkt 33.843 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen und wurden bisher 4.029 Todesfälle bestätigt (WHO, 25.5.2020).
Schweden geht im Kampf gegen die COVID-19-Krise zum Teil einen international beachteten Sonderweg. Im Vergleich zu den meisten anderen Ländern hat das skandinavische Land mit eher zurückhaltenden Maßnahmen auf die Pandemie reagiert; Kindergärten, Schulen und andere Einrichtungen wurden zum Beispiel niemals geschlossen. Vielmehr appelliert das Land an die Vernunft der Bürger, damit diese Abstand halten und die Verbreitung somit abgebremst werden kann. Verglichen mit dem Rest Skandinaviens hat Schweden jedoch relativ viele Infektions- und Todesfälle (freilich unbeschadet dessen geringere relative Zahlen als in besonders betroffenen Staaten wie Italien oder dem Vereinigten Königreich).
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
Der XXXX jährige Beschwerdeführer leidet an keinerlei Krankheiten oder sonstigen gesundheitlichen Problemen; er fällt demnach auch nicht unter die obangeführten Risikogruppen.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis beziehungsweise eine besonders enge Beziehung besteht und hat er auch sonst keine sozialen Kontakte, die ihn im besonderem Maße an Österreich binden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und Abschluss des Konsultationsverfahrens, sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere der EURODAC-Treffermeldung sowie dem Schriftwechsel zwischen der österreichischen und schwedischen Dublin-Behörde.
Dass der Beschwerdeführer seit seiner am 14.10.2015 erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz in Schweden das Hoheitsgebiet der "Dublinstaaten" wieder länger als drei Monate verlassen hätte, wurde von ihm zwar behauptet, einen Nachweis hiefür legte er jedoch nicht in Vorlage. Ebenso liegen zu seiner Person keinerlei EURODAC-Treffermeldungen über die erkennungsdienstliche Behandlung zu einem der Staaten an den EU- Außengrenzen vor, was dies nahelegen würde, und wurden auch seitens der schwedischen Dublinbehörde keine darauf abzielenden Einwände, die gegen die Rücknahme des Beschwerdeführers sprechen würden, erhoben.
Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen Versorgungslage von Asylwerbern in Schweden auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Schweden nicht maßgeblich geändert hat.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das schwedische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Schweden den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Schweden wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.1.1. des gegenständlichen Erkenntnisses).
2.1. Die getroffenen notorischen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen.
Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell, sie zeichnen allerdings - angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 - naturgemäß ein Bild der Versorgung von Asylwerbern in Schweden, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Für den hier gegenständlichen Anwendungsbereich der Dublin-III-VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben respektive keine sogenannten Dublin-Rückkehrer übernehmen, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander stehen, ebenso mit der Europäischen Kommission. Es ist davon auszugehen, dass Überstellungen erst dann wieder durchgeführt werden, wenn sich die Lage entspannt, sich die einzelnen Mitgliedstaaten wieder dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen sogenannten Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen und insofern insgesamt eine Situation eintritt, die mit jener vor Ausbruch der Pandemie vergleichbar ist.
Die skizzierten derzeit bestehenden Überstellungshindernisse sind aus heutiger Sicht - aller Wahrscheinlichkeit nach - zeitlich begrenzt. Zwar ist Schweden relativ etwas stärker von der COVID-19- Pandemie betroffen als Österreich - was vermutlich auch auf das Ausbleiben strenger Restriktionen beziehungsweise auf den von den Schweden verfolgten "Sonderweg" zurückzuführen ist - bei Beobachtung der aktuellen Entwicklungen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, zeichnet sich aber auch hier ein positiver Trend ab, zumal die Anzahl der Neuerkrankungen notorischerweise rückläufig ist. Darüber hinaus ist zu beobachten, dass zwischenzeitig auch bereits einige Mitgliedstaaten der EU (wie Österreich) erste signifikante Schritte hin zu einer Lockerung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung der Pandemie unternommen haben und ist mittlerweile sogar auch die schrittweise Öffnung der Binnengrenzen für touristische Zwecke in Aussicht gestellt. Es ist demnach davon auszugehen, dass Reisebewegungen jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung (vgl. die in Art. 29 Dublin-III-VO geregelte grundsätzlich sechsmonatige Überstellungsfrist) wieder aufgenommen werden können.
Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Schweden im vorliegenden Gerichtsverfahren nicht zu beanstanden und hinreichend; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann - und nur dann - Überstellungen durchgeführt werden, wenn Schweden - entsprechend seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen, deren durchgehende Einhaltung bis zum Beweis des Gegenteils vorausgesetzt werden kann - für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben und andererseits aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um keine besonders vulnerable Person handelt und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass er aktuell im besonderen Maße auf eine medizinische Versorgung angewiesen wäre. Auch bringt die verfahrensgegenständliche Beschwerde zu diesem Themenkomplex nichts Substantiiertes vor.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf der Aktenlage und den Angaben des Beschwerdeführers. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren; er ist gesund.
Dass der Beschwerdeführer nicht über besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen zu Österreich verfügt, ergibt sich ebenso aus seinen Angaben.
Sofern der (volljährige) Beschwerdeführer auf seinen in Rumänien lebenden Bruder verwies, ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass seine Angaben nicht geeignet waren, ein allfällig relevantes außerordentliches Abhängigkeitsverhältnis (zwischen Erwachsenen) zu begründen. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass Besuche aus Rumänien grundsätzlich auch in Schweden (als Teil des Schengen-Gebiets) möglich sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 16, 17, 18, 20, 21, 22 und 25 Dublin III-VO relevant.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):
3.1.1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Schwedens zur Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz in Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO begründet, da Schweden auf der Grundlage dieser Bestimmung einer Rücknahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt hat. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen; insbesondere wurden alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten.
Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Schweden finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Schwedens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.
3.1.2. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:
3.1.2.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 9 zu Art. 27).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 7.6.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [...] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [...] geltend machen kann.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).
3.1.2.1.1. Kritik am schwedischen Asylwesen/die Situation in Schweden
Der angefochtene Bescheid enthält für den gegenständlichen Fall hinreichende Feststellungen zum schwedischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa Rechtschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, die Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern", das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in Schweden. Hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Schweden in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.
Schon vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Schweden überstellt werden, aufgrund der schwedischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.
Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.1.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Schweden im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden.
Vom Beschwerdeführer wurde auch kein glaubhaftes konkretes Vorbringen erstattet, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des schwedischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen lässt.
Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Schweden und die Situation von Asylwerbern dort geben im Ergebnis verfahrensgegenständlich keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer einem realen Risiko einer sogenannten Kettenabschiebung von Schweden in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt wäre, was eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK im Falle seiner Überstellung nach Schweden darstellen würde, sind nicht gegeben.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Schweden aufgrund der dortigen Lebensumstände, die Ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH 19.3.2019, C-163/17, Jawo).
Ein konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Schweden im Hinblick auf Asylwerber aus Libanon unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, wurde ebenso nicht erstattet.
Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, nicht nach Schweden zurückkehren zu wollen, zumal er dort zu befürchten hätte, Anhängern der Hisbollah zum Opfer zu fallen, ist dem zu entgegnen, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit möglich ist, sich im Falle einer tatsächlichen Bedrohungssituation an die zuständigen Sicherheitsbehörden in Schweden zu wenden, um Anzeige zu erstatten. Dass die schwedischen Behörden gewalttätige Übergriffe von Anhängern der Hisbollah beziehungsweise generell tolerieren würden, ist sowohl dem Amtswissen nach als auch den verwaltungsbehördlichen Länderfeststellungen nicht zu entnehmen und sind die Bedenken, wonach die Polizei im Falle eines Bedrohungsszenarios zu spät kommen würde, reine Spekulation. Auch wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass es bereits in der Vergangenheit zu bedrohlichen Vorfällen konkret seine Person betreffend gekommen wäre und ist letztlich darauf hinzuweisen, dass er während seiner Erstbefragung noch erklärte, nichts gegen eine Rückkehr nach Schweden einzuwenden zu haben. Seine erst später geäußerten Befürchtungen erscheinen sohin auch nicht glaubwürdig und lassen jedenfalls jegliche Substanz vermissen.
3.1.2.1.2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Schweden
Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105).
Wie festgestellt, sind beim Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung hervorgekommen; vielmehr wurde von ihm verneint, in ärztlicher Behandlung zu stehen oder an Krankheiten zu leiden.
Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Schweden als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. Nachdem keine aktuelle dringende Behandlung des Beschwerdeführers notwendig ist und allfällige gesundheitliche Probleme im Bedarfsfall auch in Schweden zu behandeln sind, ist für das erkennende Gericht kein Überstellungshindernis nach Schweden erkennbar.
3.1.2.1.2.1. Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus erstens festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell 29 Jahre alt ist und - wie soeben gewürdigt - an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Schweden vorliegendes individuelles "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit hierzu nicht erkennbar. Zudem ist - losgelöst von der individuellen Situation des Beschwerdeführers - zweitens auf die beweiswürdigenden Erwägungen unter 2.1. - zu verweisen, wonach die aktuelle Corona-Pandemie - unter Beachtung der maximalen Überstellungsfrist von 6 Monaten aus der Dublin-III-VO als Schranke - zur Zeit kein generelles Überstellungshindernis bezogen auf eben diese unionrechtlich vorgesehene Zeitspanne und insofern auch keine Notwendigkeit tagesaktueller Ermittlungen in jedem Fall auszulösen vermag. Gegenständlich besteht daher im Kontext eines Eilverfahrens zur Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat unmittelbare Entscheidungspflicht für das erkennende Gericht und widerspräche etwa eine Zurückverweisung hier offenkundig dem Unionsrecht.
Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Schweden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
3.1.2.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ein nach Art 8 EMRK bzw. Art 7 GRC schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich wurde nicht dargelegt und reiste er erst vor etwa zwei Monaten in das österreichische Bundesgebiet ein. Er verfügte zu keiner Zeit über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des gegenständlichen unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Eine ins Gewicht fallende Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Abgesehen davon gab der Beschwerdeführer erst im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA zu erkennen, langfristig in Österreich bleiben zu wollen, zumal er während seiner Erstbefragung am 17.3.2020 noch erklärte, nach Schweden zurückkehren zu wollen. Der Umstand, dass ein Familienangehöriger des Beschwerdeführers in Rumänien lebt, vermag kein zwingendes Zuständigkeitskriterium zu Rumänien auszulösen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, weshalb auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III- VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen, bestand.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung des Beschwerdeführers nach Schweden (wie insbesondere solche in Zusammenhang mit der COVID-19 -Pandemie) in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III- VO normierten Fristen (Art. 29 Dublin III-VO); siehe näher die entsprechenden beweiswürdigenden und rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt I der vorliegenden Entscheidung.
3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 6a iVm Abs 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs 6a leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren - auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs 3 BFA-VG - grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.
3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation in Schweden, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-VO stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard VersorgungslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W125.2230960.1.00Im RIS seit
10.09.2020Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020