Entscheidungsdatum
28.05.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I401 2157593-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Auer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, FA, Regionaldirektion Steiermark, vom 14.04.2017, Zl. XXXX/BMI-BFA_BFA_STM_RD, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurücknahme der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 14.04.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, den Antrag des Beschwerdeführers vom 01.06.2015 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.04.2018 (Spruchpunkt III.).
2. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.05.2017 fristgerecht Beschwerde.
3. Mit Schriftsatz vom 26.05.2020 nahm der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang, der sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt ergibt, wird als Sachverhalt festgestellt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320, u.v.a.).
Auf Grund des unmissverständlich formulierten Parteiwillens des Beschwerdeführers ("Hiermit möchte ich ... die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. ... zurückziehen.") ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen und war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der Zurücknahme eines eingebrachten Rechtsmittels an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylantragstellung Asylverfahren Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I401.2157593.1.00Im RIS seit
10.09.2020Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020