Entscheidungsdatum
29.05.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W192 2203423-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zahl: 623367402-180423739, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. wird gemäß §§ 10 Abs. 2, §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG i.d.g.F., §§ 46, 52 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 9 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG und § 53 Abs. 2 FPG stattgegeben und das Einreiseverbot aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, stellte im Jahr 2004 unter einer Aliasidentität einen Asylantrag in Österreich, welcher im Jahr 2008 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 rechtskräftig abgewiesen wurde. Eine behördliche Wohnsitzmeldung unter den damals gebrauchten Personalien bestand bis 20.03.2009.
1.2. Ab dem 14.01.2013 war die Beschwerdeführerin unter den nunmehr geführten Personalien im Bundesgebiet gemeldet und schloss am 06.02.2013 eine Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen. Daran anknüpfend wurden ihr, erstmalig am 14.05.2013, Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt. Über Veranlassung der Magistratsabteilung 35 (im Folgenden: MA 35) im Verfahren über den Erstantrag sowie den Verlängerungsantrag getätigte Ermittlungen der Fremdenpolizei bezüglich des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe waren zunächst ergebnislos verlaufen.
Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 05.11.2014 erfolgte eine einvernehmliche Scheidung jener Ehe.
1.3. In der Folge brachte die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Behörde einen Zweckänderungsantrag mit dem Begehren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" ein, welcher der Beschwerdeführerin zunächst mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 09.12.2015 sowie in Stattgabe eines am 23.11.2015 gestellten Verlängerungsantrages zuletzt mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 10.12.2018 erteilt worden war.
Am 22.11.2016 ehelichte die Beschwerdeführerin erneut ihren ersten Ehegatten, einen ukrainischen Staatsangehörigen, mit dem sie bereits im Zeitraum von 13.07.2011 bis 04.12.2012 eine Ehe geführt hatte. Daraufhin erging seitens der MA 35 nochmals ein Ersuchen an die Fremdenpolizei, die mit dem österreichischen Staatsangehörigen vormals geschlossene Ehe wegen des Verdachtes einer Aufenthaltsehe zu überprüfen. Der ehemalige Ehegatte gestand im Zuge einer Befragung durch die Fremdenpolizei am 09.05.2017 ein, dass einziger Zweck des Eingehens der Ehe mit der Beschwerdeführerin gewesen sei, dieser einen Aufenthaltstitel zu verschaffen, wobei ihm von der Beschwerdeführerin ein Entgelt in Aussicht gestellt worden sei.
1.4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 11.08.2017 wurden das Erstantragsverfahren der Beschwerdeführerin sowie die im Anschluss daran geführten Verlängerungsverfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG amtswegig wieder aufgenommen, weil sich diese durch das Berufen auf eine Scheinehe die Aufenthaltstitel erschlichen habe. Unter einem wurden die zu Grunde liegenden Anträge wegen des Erteilungshindernisses des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG abgewiesen.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19.03.2018 wurde eine gegen den dargestellten Bescheid eingebrachte Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, nach den Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlung stehe fest, dass die zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem früheren österreichischen Ehegatten geschlossene Ehe lediglich zu dem Zweck eingegangen worden sei, um der Beschwerdeführerin die Erlangung von Aufenthaltstiteln in Österreich zu ermöglichen. Auf Grund des § 30 Abs. 1 NAG hätte sich die Beschwerdeführerin somit mangels Bestehens eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zum Zeitpunkt der Erstantragstellung für die Erteilung des Aufenthaltstitels sowie zum Zeitpunkt der Einbringung von Verlängerungsanträgen bzw. zuletzt des Zweckänderungsantrages nicht auf die (vormalige) Ehe mit dem erwähnten österreichischen Staatsangehörigen berufen dürfen, zumal vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen sei.
2.1. In einem mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" betitelten Schreiben vom 04.05.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin mit, dass angesichts der festgestellten Aufenthaltsehe und der im wiederaufgenommenen Verfahren erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG sowie eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 2 Z 8 FPG beabsichtigt werde. Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit eingeräumt, hierzu sowie zu relevanten Auszügen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Ukraine sowie zu näher aufgelisteten Fragestellungen zu ihren privaten und familiären Lebensumständen sowie allfälligen auf ihren Herkunftsstaat bezogenen Rückkehrbefürchtungen binnen Frist eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
Am 14.06.2018 brachte der nunmehr bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in welcher ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2004 nach Österreich gelangt und habe seither hier gelebt, eine Ausbildung zur Krankenpflegerin absolviert und sei seit 2013, zuletzt bis Anfang März 2015, durchgehend beschäftigt gewesen. Diese Beschäftigung habe sie bereits vor Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien beendet und sie hätte Österreich bereits verlassen. Zur Behebung des Schriftstückes, mit welchem das gegenständliche aufenthaltsbeendende Verfahren eingeleitet worden wäre, sei sie wieder in das Bundesgebiet eingereist. In der Ukraine sei sie keiner Verfolgung mehr ausgesetzt und besitze dort eine näher angeführte Wohnanschrift. Aufgrund des beinahe 14-jährigen Aufenthaltes bestehe eine ausgeprägte berufliche und soziale Integration in Österreich; so würden ihr gesamter Freundeskreis und ihre Tochter in Österreich leben, wohingegen ihre Beziehungen in die Ukraine lediglich von untergeordneter Bedeutung seien. Ihr letzter Dienstgeber wolle sie unbedingt wieder beschäftigen und es solle eine Antragstellung zur Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" als Schlüsselkraft "Fachkraft in Mangelberufen" erfolgen. Bei der im Verfahren zur Erlassung eines Einreiseverbotes zu erstellenden Zukunftsprognose sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der absolvierten Ausbildung bzw. Nostrifikation imstande wäre, einen Aufenthaltstitel auf gesetzlich zulässigem Weg zu erlangen, sodass eine (neuerliche) Verletzung von Rechtsvorschriften nicht zu erwarten sei. Durch ihre Tätigkeit im Pflegebereich könnte sie vielmehr eine im Gemeinwohl liegende Tätigkeit ausüben. Zu berücksichtigen sei, dass das Eingehen einer Aufenthaltsehe bereits mehr als fünf Jahre zurückliege. Der Verwaltungsgerichtshof habe zu einer früheren Rechtslage judiziert, dass eine alleine aus dem Eingehen einer Scheinehe resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung als weggefallen zu betrachten sei, wenn die Eheschließung bereits mehr als fünf Jahre zurückgelegen habe (VwGH 2001/18/0253); diese Rechtsprechung habe der Verwaltungsgerichtshof nach dem Inkrafttreten des Fremdenpolizeigesetzes nicht mehr aufrecht gehalten (vgl. VwGH 2007/18/0228). Der dogmatischen Begründung jener Entscheidung sei jedoch aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten abermaligen Novellierung die gesetzliche Grundlage entzogen worden, wobei die Rechtslage nun wieder mit jener vor 2006 zu vergleichen sei. Es werde daher ersucht, von der Erlassung eines Einreiseverbotes Abstand zu nehmen.
2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Desweiteren wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.) und es wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde ausgeführt, der erste Aufenthalt der Beschwerdeführerin habe im Jahr 2009 infolge einer unbegründeten Asylantragstellung geendet; seit dem 14.01.2013 sei diese wieder im Bundesgebiet gemeldet, habe am 06.02.2013 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet und dadurch einen Aufenthaltstitel erlangt. Bereits 2014 sei diese Ehe wieder geschieden worden, wobei der ehemalige Ehegatte der Beschwerdeführerin in der Folge das Vorliegen einer Aufenthaltsehe eingeräumt hätte, sodass in der Folge alle der Beschwerdeführerin erteilten Aufenthaltstitel mit verwaltungsgerichtlichem Erkenntnis vom 19.03.2018 für ungültig erklärt worden seien. Damit liege ein illegaler Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet vor.
Die Beschwerdeführerin habe kein Vorbringen erstattet, welchem sich ein Grund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 entnehmen ließe.
Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin wurde erwogen, dass diese mit Ausnahme ihrer erwachsenen Tochter keine Familienangehörigen im Bundesgebiet hätte, ihr nunmehriger Ehegatte lebe in der Ukraine, laut der eingebrachten Stellungnahme sei auch die Beschwerdeführerin selbst bereits ausgereist. Ihr gesamtes in Österreich aufgebautes Privatleben habe auf die unrechtmäßige Aufenthaltstitelerlangung durch Eingehen einer Scheinehe gefußt. Die Beschwerdeführerin sei sich dieser Unrechtmäßigkeit bewusst gewesen und habe demnach nie auf einen weiteren Verbleib in Österreich vertrauen dürfen. Ein schützenswertes Familien- und Privatleben im Bundesgebiet habe nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin befinde sich illegal im Bundesgebiet, habe die Bestimmungen des FPG übertreten und sei dementsprechend angezeigt worden. Dadurch gefährde sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit, insbesondere die Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig, die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 habe folglich zu unterbleiben.
Zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wurde festgestellt, dass es sich bei der Ukraine um einen sicheren Drittstaat handle und es wurden Ausführungen zur dortigen Grundversorgung und Wirtschaft, zur medizinischen Versorgung sowie zur Lage von Rückkehrern getroffen. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine sei zulässig, da sich weder aus ihrem Vorbringen, noch aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat, eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergebe.
Da die sofortige Ausreise der Beschwerdeführerin im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit angesichts der erfolgten Verletzung fremdenrechtlicher Bestimmungen erforderlich wäre, sei einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und folglich eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht einzuräumen gewesen.
Das gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochene Einreiseverbot wurde mit der von dieser eingegangenen Aufenthaltsehe begründet. Lauf Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes habe diese sich die ihr erteilten Aufenthaltstitel im vollen Bewusstsein ihres Handelns und der Konsequenzen erschlichen. Ihr gesamter bisheriger Aufenthalt sei im wiederaufgenommenen Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für illegal erklärt worden. Es sei erwiesen, dass auf Grund des von der Beschwerdeführerin gesetzten Verhaltens von dieser eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe, da diese nicht gewillt sei, sich den hier geltenden Rechtsvorschriften unterzuordnen. Wie dargestellt, seien die familiären und privaten Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Das in der Dauer von drei Jahren ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
2.3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch den bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin am 27.07.2018 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der begründend ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin habe das Bundesgebiet bereits vor dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 19.03.2018 verlassen und sei unter Berufung auf die Sichtvermerksbefreiung für ukrainische Staatsbürger wiederum rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist, um das Schriftstück zu beheben, mit welchem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.05.2018 das gegenständliche Verfahren eingeleitet habe. Die Beschwerdeführerin habe den ihr erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthalt nicht überschritten, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG nicht zulässig sei. Da das Rückkehrentscheidungsverfahren nicht binnen sechs Wochen ab der Ausreise (bei dem durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes rückwirkend unrechtmäßig gewordenen Aufenthalt) eingeleitet worden sei, lägen auch die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG nicht vor. Die Rückkehrentscheidung sowie die damit in Zusammenhang stehenden Aussprüche seien daher aufgrund des nicht vorliegenden unrechtmäßigen Aufenthaltes zu beheben. Zum Zeitpunkt der Einleitung des fremdenrechtlichen Verfahrens am 04.05.2018 seien bereits mehr als fünf Jahre seit dem Eingehen der Aufenthaltsehe vergangen, sodass dieses Verhalten unter Verweis auf die zu einer früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Grundlage mehr für die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Soweit die Behörde im Bescheid festhalte, dass das Verfahren zur Wiederaufnahme der erteilten Aufenthaltstitel durch das Amt der Wiener Landesregierung bereits im Juni 2017 eingeleitet worden sei und dadurch die "vorgebrachte Verjährung" ins Leere ginge, sei darauf zu verweisen, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Einleitung eines Verfahrens abgestellt hätte, sondern lediglich auf den Zeitpunkt der Eheschließung bzw. des rechtskräftigen Abschlusses des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens. Gegenständlich liege die Eheschließung bereits mehr als fünf Jahre zurück. Im Juni 2017 sei durch das Amt der Wiener Landesregierung ein Verfahren zur Wideraufnahme der rechtskräftig bewilligten Anträge eingeleitet worden, wobei dieses Verfahren keine Beurteilung über die hier relevante Frage zu treffen gehabt habe, ob der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung führen könnte. Selbst unter der Annahme, dass auf die Einleitung des Verfahrens abzustellen sei, wäre dieses mit dem 04.05.2018 erst fünf Jahre nach Eheschließung eingeleitet worden. Aufgrund der höchst intensiven Integration der Beschwerdeführerin sei bei der durchzuführenden Interessensabwägung zum Ergebnis zu gelangen, dass von der Erlassung eines Einreiseverbotes Abstand zu nehmen sei, wobei auf das bereits in der Stellungnahme erstattete Vorbringen verwiesen werde. Die Beschwerdeführerin werde hinkünftig keine österreichischen Rechtsvorschriften verletzen. Sie werde sich zwar bemühen, über ihre Ausbildung eine Legalisierung ihres Aufenthaltes zu erreichen, sollte dies jedoch nicht möglich sein, werde sie keinesfalls den ihr als ukrainische Staatsbürgerin gewährten sichtvermerksfreien Aufenthalt überschreiten. Dies alleine deshalb, da sie ansonsten nicht die Möglichkeit hätte, ihre in Österreich lebende Tochter und zahlreiche Freunde und Bekannte zu besuchen. Die von der Behörde als Grund für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung angeführte Gefährdung liege nicht vor, zumal die Beschwerdeführerin bereits vor Einleitung des gegenständlichen Verfahrens ausgereist wäre und sich seither stets rechtmäßig - unter Berufung auf die Sichtvermerksbefreiung für ukrainische Staatsbürger im Schengengebiet aufgehalten habe. Im Hinblick auf die besonderen Umstände stelle die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine massive, nicht wieder gut zu machende Gefährdung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin dar. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid zu beheben.
4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.05.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung W196 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
5. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zuletzt bis zum 03.08.2018 eine behördliche Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet besessen hat und seit diesem Zeitpunkt über keinen behördlich gemeldeten Wohnsitz mehr im Bundesgebiet verfügte. Eine Rückfrage durch das Bundesverwaltungsgericht bei der Meldebehörde ergab, dass die Beschwerdeführerin selbst die Abmeldung des Wohnsitzes im Bundesgebiet mit am 26.07.2018 ausgefülltem und am 03.08.2018 eingelangtem Formular veranlasst hatte.
Mit Schreiben vom 04.05.2020 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin im Wege ihres bevollmächtigten Vertreters über den Zeitraum der aufrechten behördlichen Wohnsitzmeldung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sowie den Umstand, dass das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt verlassen hätte und zur Behebung des Schriftstücks, mit welchem das gegenständliche aufenthaltsbeendende Verfahren eingeleitet worden wäre, wieder in das Bundesgebiet eingereist sei, nicht belegt worden sei. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit gewährt, hierzu binnen zweiwöchiger Frist eine Stellungnahme abzugeben, wobei sie informiert wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
Bis zum Entscheidungszeitpunkt ist eine bezugnehmende Stellungnahme nicht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Ukraine und führt die im Spruch angeführten Personalien; ihre Identität steht fest.
Die Beschwerdeführerin stellte infolge erstmaliger Einreise im Jahr 2004 unter einer Aliasidentität einen Asylantrag in Österreich, welcher im Jahr 2008 nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 rechtskräftig abgewiesen wurde. Eine behördliche Wohnsitzmeldung unter den damals gebrauchten Personalien bestand bis zum 20.03.2009.
Ab dem 14.01.2013 war die Beschwerdeführerin unter den nunmehr geführten Personalien im Bundesgebiet gemeldet und schloss am 06.02.2013 eine Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen. Daran anknüpfend wurden ihr, erstmalig am 14.05.2013, Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt. Über Veranlassung der MA 35 im Verfahren über den Erstantrag soweit den Verlängerungsantrag getätigte Ermittlungen der Fremdenpolizei bezüglich des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zwischen der Beschwerdeführerin und dem österreichischen Staatsangehörigen waren zunächst ergebnislos verlaufen. Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 05.11.2014 erfolgte eine einvernehmliche Scheidung jener Ehe.
In der Folge brachte die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Behörde einen Zweckänderungsantrag mit dem Begehren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" ein, welcher der Beschwerdeführerin zunächst mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 09.12.2015 sowie in Stattgabe eines am 23.11.2015 gestellten Verlängerungsantrages zuletzt mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 10.12.2018 erteilt worden war.
Am 22.11.2016 ehelichte die Beschwerdeführerin erneut ihren ersten Ehegatten, einen ukrainischen Staatsangehörigen, mit dem sie bereits im Zeitraum von 13.07.2011 bis 04.12.2012 eine Ehe geführt hatte. Daraufhin erging seitens der MA35 nochmals ein Ersuchen an die Fremdenpolizei, die mit dem österreichischen Staatsangehörigen vormals geschlossene Ehe wegen des Verdachtes auf Aufenthaltsehe zu überprüfen. Der ehemalige Ehegatte gestand nunmehr im Zuge einer Befragung durch die Fremdenpolizei am 09.05.2017 ein, dass einziger Zweck des Eingehens der Ehe mit der Beschwerdeführerin gewesen sei, dieser einen Aufenthaltstitel zu verschaffen, wobei ihm von der Beschwerdeführerin ein Entgelt in Aussicht gestellt worden sei.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 11.08.2017 wurden das Erstantragsverfahren der Beschwerdeführerin sowie die im Anschluss daran geführten Verlängerungsverfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG amtswegig wieder aufgenommen, weil sich die Beschwerdeführerin durch das Berufen auf eine Scheinehe die Aufenthaltstitel erschlichen habe. Unter einem wurden die zu Grunde liegenden Anträge wegen des Erteilungshindernisses des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG abgewiesen.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19.03.2018 wurde eine gegen den dargestellten Bescheid eingebrachte Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem früheren österreichischen Ehegatten geschlossene Ehe lediglich zu dem Zweck eingegangen worden sei, um der Beschwerdeführerin die Erlangung von Aufenthaltstiteln in Österreich zu ermöglichen. Auf Grund des § 30 Abs. 1 NAG hätte sich die Beschwerdeführerin mangels Bestehens eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zum Zeitpunkt der Erstantragstellung für die Erteilung des Aufenthaltstitels sowie zum Zeitpunkt der Einbringung von Verlängerungsanträgen bzw. zuletzt des Zweckänderungsantrages nicht auf die (vormalige) Ehe mit dem erwähnten österreichischen Staatsangehörigen berufen dürfen, zumal vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen sei.
1.2. Die Beschwerdeführerin war von 14.01.2013 bis zum 03.08.2018 mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und hielt sich in diesem Zeitraum in Österreich auf. Seit dem 04.08.2018 liegt keine behördliche Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet vor. Die Beschwerdeführerin hält sich aktuell nicht mehr im Bundesgebiet auf. Sie ist am 19.08.2018 aus dem Bundesgebiet ausgereist und lebt nunmehr in der Ukraine. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Genannte das Bundesgebiet bereits vor August 2018 verlassen hat.
1.3. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befindet sich seit mehr als zweieinhalb Jahren wieder in der Ukraine. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist ein ebenfalls in der Ukraine lebender ukrainischer Staatsbürger. Der zuletzt in Österreich niedergelassenen volljährigen Tochter der Beschwerdeführerin steht es als ukrainische Staatsbürgerin jederzeit offen, ihre Mutter im Herkunftsstaat zu besuchen, gleichermaßen kann die Beschwerdeführerin im Zuge von sichtvermerksfreien Aufenthalten besuchsweise zu ihrer Tochter nach Österreich reisen; ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer volljährigen Tochter liegt nicht vor. Den Kontakt zu ihrer Tochter kann die Beschwerdeführerin, ebenso wie jenen zu ihren in Österreich lebenden Freunden und Bekannten, im Übrigen über moderne Kommunikationsmittel weiterführen.
Die Beschwerdeführerin hat ihren unbelegten Angaben zufolge eine Ausbildung als Krankenpflegerin absolviert und sich von 2013 bis Anfang März 2015 in einem Beschäftigungsverhältnis in einem Pensionisten-Wohnhaus im Bundesgebiet befunden. Eine aktuelle Eingliederung am Arbeitsmarkt liegt nicht vor.
1.4. Die Beschwerdeführerin hat keine auf ihren Herkunftsstaat bezogenen Rückkehrbefürchtungen geäußert. Diese hat nicht vorgebracht, dass ihr in der Ukraine eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes ist sie zu einer eigenständigen Bestreitung ihres Lebensunterhalts in der Ukraine in der Lage.
1.5. Eine neuerliche legale Einreise der strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführerin nach Österreich würde keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mit sich bringen.
1.6. Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird auf die im angefochtenen Bescheid ersichtlichen Länderberichte verwiesen, aus denen sich eine weitgehend unbedenkliche allgemeine Sicherheitslage sowie eine ausreichende Grundversorgung der dortigen Bevölkerung ergibt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gründen sich auf den im Veraltungsakt in Kopie einliegenden ukrainischen Reisepass der Beschwerdeführerin.
Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
2.2. Die Feststellungen über die von der Beschwerdeführerin inngehabten Aufenthaltstitel und deren im Rahmen eines vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde wiederaufgenommenen Verfahrens infolge der Feststellung eines Erschleichungstatbestandes rückwirkende Beseitigung ergeben sich aus den im Akt einliegenden Ausfertigungen der Bescheide des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 11.08.2017 und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19.03.2018 sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.
Die Feststellung, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin vom 14.01.2013 bis zum 05.11.2014 geführten Ehe um eine Scheinehe gehandelt hat, die einzig mit dem Zweck geschlossen wurde, der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel zu verschaffen ohne dass ein tatsächliches Familienleben geführt worden ist, resultiert aus den Erwägungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19.03.2018, denen u.a. ein ausdrückliches Geständnis des ehemaligen Ehegatten zugrunde gelegen hat und die von der Beschwerdeführerin im nunmehrigen Verfahren nicht bestritten wurden.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin vom 14.01.2013 bis zum 03.08.2018 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ergibt sich aus der für diesen Zeitraum vorgelegenen behördlichen Hauptwohnsitzmeldung. Dass ein aktueller Inlandsaufenthalt seit August 2018 nicht mehr vorliegt, war aufgrund der seit 04.08.2018 nicht mehr vorgelegenen Meldung eines Wohnsitzes in Österreich sowie der Eintragung einer am 19.08.2018 erfolgten freiwilligen Ausreise der Beschwerdeführerin im Zentralen Fremdenregister festzustellen, wobei die Beschwerdeführerin Entgegenstehendes auch nicht behauptet hat.
Der in der Beschwerde behauptete vierzehnjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet war aufgrund der im zentralen Melderegister ersichtlichen Eintragungen nicht festzustellen.
Soweit in der Stellungnahme vom 14.06.2018 sowie der Beschwerdeschrift vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet zu einem nicht näher spezifizierten Zeitpunkt vor Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19.03.2018 verlassen hätte, zur Behebung des das gegenständliche Verfahren einleitenden Schreibens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2018 neuerlich ins Bundesgebiet eingereist wäre und demnach den sichtvermerkfreien Aufenthalt zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.06.2018 noch nicht überschritten hätte, so wurde dieses Vorbringen im Verfahren weder konkretisiert, noch belegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin über ihren bevollmächtigten Vertreter mit Schreiben vom 04.05.2020 darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine durchgehende Wohnsitzmeldung bis zum 03.08.2018 vorgelegen habe, wohingegen ihr Vorbringen hinsichtlich einer bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgten Ausreise nicht belegt worden sei, und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern. Da die Beschwerdeführerin binnen der gesetzten Frist keine Konkretisierung ihres Vorbingens vorgenommen und keinen Beleg für eine früher erfolgte Auseise aus Österreich in Vorlage gebracht hat, war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin sich für den Zeitraum der Meldung eines Hauptwohnsitzes bis zu der laut Zentralem Fremdenregister am 19.08.2019 erfolgten freiwilligen Ausreise auch tatsächlich im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder danach zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen ist, hat sie nicht dargetan.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.3. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf ihren Angaben im Verfahren.
Die familiären Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrer zuletzt in Österreich niedergelassenen Tochter sowie ihrem in der Ukraine lebenden Ehemann ergeben sich aus den dahingehenden Angaben der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass sie zu ihrer volljährigen Tochter in einem speziellen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen würde, welches einen gemeinsamen Aufenthalt in Österreich erforderlich machen würde. Der Tochter der Beschwerdeführerin steht es als volljährige ukrainische Staatsbürgerin jederzeit offen, ihre Mutter im Herkunftsstaat zu besuchen, umgekehrt kann auch die Beschwerdeführerin besuchsweise zu ihrer Tochter sowie ihren Freunden nach Österreich reisen. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin den Kontakt zur Tochter und dem Freundes- und Bekanntenkreis telefonisch und über das Internet aufrechterhalten.
Die frühere Ausübung einer Beschäftigung der Beschwerdeführerin in einem österreichischen Pensionistenwohnhaus im Zeitraum 2013 bis 2015 ist durch den Inhalt des Verwaltungsaktes nicht belegt, wird jedoch als glaubhaft erachtet. Eine seit März 2015 bestandene Eingliederung auf dem österreichischen Arbeitsmarkt hat die Beschwerdeführerin ungeachtet des geäußerten Wunsches bzw. der ihr in Aussicht gestellten Möglichkeit, wieder bei ihrem früheren Dienstgeber eine Beschäftigung aufzunehmen, nicht behauptet.
Sonstige aktuell im Bundesgebiet vorliegende persönliche Bindungen hat die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht angeführt. Angesichts des seit Anfang August 2018 nicht mehr vorliegenden Inlandsaufenthaltes der Beschwerdeführerin steht fest, dass sie aktuell kein Familien- oder Privatleben in Österreich führt und sich ihr Lebensmittelpunkt wieder in ihrem Herkunftsstaat befindet.
2.4. Die Annahme, dass ein neuerlicher Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei Erfüllung der entsprechenden Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen zum Entscheidungszeitpunkt keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellt, ergibt sich aus ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit, dem bereits mehrjährig zurückliegenden und nicht als äußerst gravierend einzustufenden fremdenrechtlichen Fehlverhalten sowie dem Umstand, dass sie der gegen ihre Person mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme zeitnah entsprochen hat, indem sie Mitte August 2018 selbstständig in die Ukraine zurückgereist ist und sich seither kein fremdenrechtliches oder sonstiges Fehlverhalten zu Schulden kommen hat lassen.
2.5. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf die Ukraine, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da die Beschwerdeführerin aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und auch aufgrund ihrer persönlichen Umstände als Frau im arbeitsfähigen Alter, die an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, nicht erkannt werden kann, dass diese im Herkunftsstaat potentiell einer maßgeblichen Gefährdungslage ausgesetzt sein würde, konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf das mögliche Vorliegen einer im Fall einer Abschiebung drohenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit der Beschwerdeführerin erkannt werden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Lebensmittelpunkt bereits seit mehr als eineinhalb Jahren wieder in der Ukraine.
2.6. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen, welche in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wurden. Die Beschwerdeführerin ist den Feststellungen, demzufolge in der Ukraine (mit Ausnahme der regionalen Konfliktgebiete im Osten des Landes) eine weitgehend unbedenkliche Sicherheitslage sowie eine - auch in medizinischer Hinsicht - ausreichende Grundversorgung besteht, nicht entgegengetreten. Insofern die herangezogenen Länderberichte Quellen älteren Datums enthalten, ist festzuhalten, dass sich die entscheidungsrelevante Lage zufolge laufender Medienbeobachtung im Wesentlichen als unverändert darstellt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Ukraine um einen Staat handelt, der zwar etwa im Hinblick auf Korruption Defizite aufweist, darüber hinaus aber (mit Ausnahme der regionalen Problemzonen im Osten des Landes) weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch das Gebiet der Zentral- und Westukraine auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde (vgl. dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass die Ukraine aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 14 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt (zu den aktuellen Zahlen vgl. WHO COVID-2019 Situation Report Nr. 129, 28.05.2020, https://www.who.int/docs/default-source/coronaviruse/situation-reports/20200528-covid-19-sitrep-129.pdf?sfvrsn=5b154880_2). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf ihr Alter als auch ihren Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach die Beschwerdeführerin, deren Lebensmittelpunkt sich aktuell in der Ukraine befindet, bei einer allfälligen COVID-19 Infektion zu einer Hoch-Risikogruppe zählen würde. Die Ukraine hat Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 getroffen und ab 22. Mai im Rahmen der "adaptiven Schutzmaßnahmen" nach einem Stufenplan weitere Lockerungen in einzelnen Oblasten zugelassen (siehe etwa https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-ukraine.html).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) I. Teilweise Abweisung der Beschwerde:
3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar:
3.2.1.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Das AsylG 2005 regelt in seinem 7. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ?Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ?Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen.
[...]
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ?Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ?Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) - (4) [...]
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. (3) - (13) [...]"
Die maßgeblichen Bestimmungen des 7. und 8. Hauptstücks des FPG lauten:
"Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) - (6) [...]
[...]
Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
[...]
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) - (7) [...]
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) - (11) [...]
[...]
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) [...]"
§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) - (6) [...]"
3.2.1.2. Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten Fremde sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, (1.) wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben; (2.) wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind; (3.) wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen; (4.) solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt; (5.) bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet; (Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 47, BGBl. I Nr. 145/2017) (7.) soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen kann einem Drittausländer für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
a) Er muß im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuß bestimmt werden.
b) Er muß, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein.
c) Er muß gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.
d) Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.
Einem Drittausländer, der nicht alle diese Voraussetzungen erfüllt, muß die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gemäß Art. 5 Abs. 2 Schengener Durchführungsübereinkommen verweigert werden, es sei denn, eine Vertragspartei hält es aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. In diesen Fällen wird die Zulassung auf das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei beschränkt, die die übrigen Vertragsparteien darüber unterrichten muß. Die besonderen Bestimmungen des Asylrechts und des Artikels 18 bleiben unberührt.
Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin war jedenfalls mit der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19.03.2018, mit welcher die ihr zuvor nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltstitel in einem wiederaufgenommenen Verfahren, nachdem hervorgekommen war, dass die Beschwerdeführerin sich selbige durch Eingehen einer Aufenthaltsehe erschlichen hatte, rückwirkend beseitigt wurden, nicht mehr rechtmäßig. Wie an anderer Stelle dargelegt, war nicht festzustellen, dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet vor August 2018 bereits verlassen hatte und sie hat in keiner Weise belegt, dass sie im relevanten Zeitraum von ihrem Recht zur sichtvermerkfreien Einreise Gebrauch gemacht hätte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Rückkehrentscheidung demnach zu Recht auf Grundlage des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG geprüft.
3.2.1.3. Zur Relevanz eines Inlandsaufenthaltes hat der Verwaltungsgerichtshof im Kontext jener Bestimmung in der Entscheidung vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Folgendes erwogen:
"Die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG ist die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen. Dazu sei angemerkt, dass sie nach Neufassung dieser Bestimmung durch das FNG nicht mehr zwingend an einen aktuellen inländischen Aufenthalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen anknüpft. Eine Rückkehrentscheidung ist nämlich gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG seither auch dann anzuordnen, wenn sich der Drittstaatsangehörige bereits außerhalb des Bundesgebietes befindet, sofern er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Die in § 52 Abs. 8 erster Satz FPG umschriebene normative Wirkung einer Rückkehrentscheidung (Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen zur (unverzüglichen) Ausreise) steht dazu nur scheinbar in einem Spannungsverhältnis. Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben - u.a. - Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG nämlich 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht (zum Verständnis dieser Anordnung im Detail siehe VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, Punkt 5.5. der Entscheidungsgründe), sodass die angesprochene Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Falle einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht.
Ausweislich der Materialien (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 64) wurde der Rückkehrentscheidungstatbestand nach § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu dem Zweck geschaffen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger nicht durch eine Ausreise der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entziehen können soll. Das betrifft neben der schon erwähnten zeitlichen Komponente einer Rückkehrentscheidung nach § 12a Abs. 6 AsylG 2005 (siehe auch § 11 Abs. 1 Z 3 NAG idF des FrÄG 2015) in erster Linie ein an die Verhängung einer Rückkehrentscheidung anknüpfendes Einreiseverbot, da ein solches ohne Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15).
Schon im Hinblick auf die ausdrückliche Zielsetzung des Gesetzgebers kann es nicht zweifelhaft sein, dass auch eine erst nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA (mit oder ohne Einreiseverbot) während des Verfahrens über eine dagegen erhobene Beschwerde erfolgte Ausreise grundsätzlich unerheblich sein muss. Das zur Entscheidung über die Beschwerde berufene BVwG darf - und muss - den Fall dann seinerseits erstmals unter dem Blickwinkel des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abweisen. Das stellt angesichts der einheitlichen Wirkungen einer Rückkehrentscheidung keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahr