TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/8 I416 2225345-1

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Veröffentlicht am 08.06.2020
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Entscheidungsdatum

08.06.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs1
FPG §46 Abs2
FPG §46a
FPG §46a Abs1 Z3
FPG §46a Abs3 Z3
FPG §46a Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2225345-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Sierra Leone, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2019, Zl. "XXXX", zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 28.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde nach einem mit Spanien durchgeführten Dublin-Konsultationsverfahren aufgrund der Zuständigkeit Spaniens zu dessen inhaltlicher Prüfung mit 22.04.2011 rechtskräftig in erster Instanz gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

2. Am 19.05.2011 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Spanien überstellt.

3. Der Beschwerdeführer reiste abermals illegal in das Bundesgebiet ein und wurde am 04.10.2011 durch Exekutivbeamte im Rahmen einer fremdenrechtlichen Personskontrolle betreten.

4. Mit Bescheid der BPD XXXX vom 04.10.2011, Zl. XXXX wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet, aus welcher er aufgrund von Haftunfähigkeit infolge eines Hungerstreiks am 11.10.2011 wieder entlassen wurde.

5. Am 22.11.2011 wurde der Beschwerdeführer durch Exekutivbeamte festgenommen und wegen des Verdachts der Suchtgiftdelinquenz sowie aufgrund seines rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 24.11.2011, Zl. XXXX wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt.

6. Mit Bescheid der BPD XXXX vom 17.01.2012, Zl. XXXX wurde über den Beschwerdeführer abermals die Schubhaft angeordnet.

7. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 08.02.2012, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig aufgrund des versuchten, gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

8. Am 22.02.2012 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und in unmittelbarem Anschluss in Schubhaft genommen.

9. Da die Überstellungsfrist nach Spanien abgelaufen war, wurde Bescheid der BPDXXXX vom 24.02.2012, Zl. XXXX eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung an den Unabhängigen VerwaltungssenatXXXX erhoben.

10. Der Beschwerdeführer entzog sich seiner Anhaltung in Schubhaft abermals, indem er in Hungerstreik trat und mit 01.03.2012 aufgrund von Haftunfähigkeit entlassen wurde.

11. Am 11.06.2012 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Lokalkontrolle durch Exekutivbeamte aufgegriffen und aufgrund eines zwischenzeitlich neuerlich erlassenen Schubhaftbescheides der BPDXXXX vom 30.05.2012, Zl. XXXX in Schubhaft genommen.

12. Mit 13.06.2012 trat der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft abermals in Hungerstreik.

13. Am 19.06.2012 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg neuerlich nach Spanien überstellt.

14. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen VerwaltungssenatsXXXX vom 06.07.2012, Zl. XXXX wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BPD XXXX vom 24.02.2012, Zl. XXXX mit welchem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen worden war, keine Folge gegeben und der betreffende Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf zehn Jahre befristet wird und dass die Wortfolge "für den gesamten Schengen-Raum" ersatzlos entfällt. Diese Entscheidung erwuchs mit 20.07.2012 in Rechtskraft.

15. Der Beschwerdeführer reiste abermals illegal in das Bundesgebiet ein und wurde am 19.11.2012 durch Exekutivbeamte festgenommen, nachdem im Zuge einer Personskontrolle Suchtgift bei ihm vorgefunden wurde.

16. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.01.2013, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig aufgrund des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG sowie wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Monaten verurteilt. Zudem wurde die bedingte Nachsicht des bedingten Teiles der Freiheitsstrafe aus seiner ersten Verurteilung widerrufen.

17. Mit Schreiben der LPD XXXX vom 24.02.2012 sowie vom 18.03.2013 an das Generalkonsulat der Republik Sierra Leone - jeweils zur Zl. XXXX- wurde um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ersucht. Mittels Fax des Generalkonsulats an die LPD, eingelangt am 22.03.2013, teilte dieses mit, dass dem Ersuchen zur Überprüfung der möglichen Ausstellung eines Heimreisezertifikates bzw. der Überprüfung der behaupteten Identität des Beschwerdeführers ehestmöglich nachgekommen werde. Als Termin für ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer wurde der 28.03.2013 vorgemerkt. Der Beschwerdeführer, welcher sich am 28.03.2013 in einer Justizanstalt in Haft befand, weigerte sich jedoch, mit dem Generalkonsulat der Republik Sierra Leone telefonisch in Kontakt zu treten. Dies wurde dem Generalkonsulat seitens der LPD mitgeteilt. Das Verfahren hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ist nach wie vor anhängig.

18. Am 31.01.2014 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Strafhaft entlassen und stellte am 11.02.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG. Begründend führte er an, dass er aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht abgeschoben werden könne. Zudem habe er weder seine Identität verschleiert, noch in irgendeiner Weise seiner Mitwirkungspflicht zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht genüge getan.

19. Mit 18.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer seitens des BFA eine Karte für Geduldete ausgestellt, deren Gültigkeit zuletzt bis zum 23.01.2019 verlängert wurde.

20. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.10.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig aufgrund des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 3 SMG sowie wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt.

21. Am 18.12.2018 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verlängerung seiner Duldungskarte.

22. Mit Schriftsatz der belangten Behörde ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") vom 04.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, seinen verfahrensgegenständlichen Antrag vom 18.12.2018 abzuweisen, da aus Sicht des BFA die Voraussetzungen zur Erteilung einer Duldungskarte nicht mehr vorliegen würden. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, um diesbezüglich eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

23. Am 19.07.2019 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Inhaltich führte er aus, im Jahr 2011 nach Österreich gekommen zu sein. Er wohne mit einer Freundin in einer Wohnung in XXXX und werde von der Caritas finanziell unterstützt. Er sei nach Europa gekommen um sein Leben zu retten und wolle daher in Österreich bleiben.

24. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 10.09.2019, Zl. "XXXX" wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 18.12.2018 "gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG" ab.

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nicht ausreisewillig und habe aus eigenem auch keinerlei Schritte gesetzt, mit der zuständigen Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes in Kontakt zu treten. Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Duldungskarte - dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine - würden fallgegenständlich nicht mehr vorliegen.

25. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit 01.10.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Inhaltlich wurde ausgeführt, die zuständige Vertretungsbehörde von Sierra Leone sei im vorliegenden Fall nicht in der Lage, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu beschaffen, obwohl ihr all seine Daten bekannt wären. Auch sei der Beschwerdeführer selbst nicht in der Lage, sich ein Reisedokument zu besorgen und sei es ihm unmöglich, das Bundesgebiet der Republik Österreich zu verlassen.

Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldtete vom 18.12.2018 stattgegeben werde; allenfalls das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen.

26. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein. Seine Identität steht nicht fest.

Er verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte, seit dem 20.07.2012 rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot in Gestalt des Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenats XXXX vom 06.07.2012, Zl. XXXX. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nach.

Der Beschwerdeführer ist nicht ausreisewillig und hat nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten mitgewirkt.

Festgestellt wird, dass er trotz Aufforderung kein Reisedokument vorgelegt hat und sich auch nicht aus eigenem an die zuständige Vertretungsbehörde der Republik Sierra Leone gewandt und um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht hat.

Überdies wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus eigenem keinerlei Veranlassungen getroffen hat, um Dokumente zu erlangen, die seine Identität zwecks Erlangung von Heimreisezertifikaten nachweisen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest.

Der Umstand, dass er in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus der diesbezüglich getroffenen Feststellung im angefochtenen Bescheid, welcher im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegengetreten wurde.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten mitgewirkt hat, ergibt sich aus seiner im Akt dokumentierten Weigerung, am 28.03.2013 im Rahmen des behördlich eingeleiteten Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates an einem Telefoninterview mit dem Generalkonsulat der Republik Sierra Leone mitzuwirken.

Seine Ausreiseunwilligkeit ergibt sich aus seinem Gesamtverhalten sowie insbesondere aus dem Umstand, dass er selbst nicht davor zurückschreckte, dreimal während seiner Anhaltung in Schubhaft in Hungerstreik zu treten, mit dem augenscheinlichen Ziel, dadurch seine bevorstehende Außerlandesbringung zu vereiteln.

Darüber hinaus ergibt sich unzweifelhaft aus den Angaben des Beschwerdeführers im Administrativ- sowie Beschwerdeverfahren, dass er nicht aus eigenem mit der zuständigen Vertretungsbehörde der Republik Sierra Leone oder mit Angehörigen in seinem Herkunftsstaat in Kontakt trat, um einen Reisepass bzw. Dokumente, die er für die Ausstellung desselben benötigen würde, zu erhalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 46 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 2b, § 46a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 27/2020, lauten:

"Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(3) ...

Duldung

§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2) ...

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5) ...".

3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete:

Nach dem Gesetzestext des § 46a FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen.

Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag im gegenständlichen Fall darauf, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine. Ein unter § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers weder substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren. Hier wird auch auf das bereits durchgeführte asylrechtliche Verfahren sowie das durchgeführte fremdenrechtliche Verfahren hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot verwiesen, in dem ein solcher Sachverhalt ebenfalls nicht festgestellt werden konnte.

Zu überprüfen ist daher gegenständlich, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen gemäß § 46a Abs. 3 FPG jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert, er einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 im Rahmen eines behördlich eingeleiteten und nach wie voranhängigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, indem er sich schlicht geweigert hatte, an einem für den 28.03.2013 angesetzten Telefoninterview mit dem Generalkonsulat der Republik Sierra Leone mitzuwirken, sodass bereits aufgrund dieses Umstandes ein seitens des Beschwerdeführers zu vertretendes Abschiebungshindernis iSd § 46a Abs. 3 Z 3 FPG zu bejahen ist.

Überdies führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid argumentativ ins Treffen, dass der Beschwerdeführer nie eigene Bemühungen unternommen habe, bei der zuständigen Vertretungsbehörde ein entsprechendes Reisedokument zu erhalten.

Dazu ist festzuhalten, dass ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, gemäß § 46 Abs. 2 FPG - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen hat, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen.

Aus den Erläuterungen zum Initiativantrag 2285/A vom 20.09.2017 (XXV.GP) zum FrÄG 2017 (BGBl I Nr. 145/2017) ergibt sich bezüglich § 46 Abs. 2 FPG Folgendes:

"Unabhängig davon, ob mit Erlassung der Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde oder nicht, haben ausreisepflichtige Fremde überdies an der Erlangung der für die Ausreise erforderlichen Dokumente mitzuwirken. Dabei soll sowohl die bereits nach geltender Rechtslage vorgesehene Mitwirkung an Maßnahmen des Bundesamts umfasst sein, die zwecks Erlangung von für die Abschiebung erforderlichen Bewilligungen gesetzt werden, als auch - gemäß der neuen Bestimmung des § 46 Abs. 2 FPG - Handlungen des Fremden selbst, die zur Vorbereitung für eine eigenständige Ausreise zu treffen sind, wie insbesondere die eigenständige Beantragung eines allenfalls erforderlichen Reisedokumentes und die insoweit notwendige Erstattung von Angaben gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat)... Unbeschadet der Befugnis des Bundesamtes soll nämlich künftig auch der Fremde selbst explizit der Verpflichtung unterliegen, sich ein für die Ausreise erforderliches Reisedokument bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus eigenem zu beschaffen und bei dieser Behörde sämtliche für diesen Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen, wobei hier insbesondere die Beantragung des Reisedokuments, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten umfasst sein sollen..."

Während im Zuge der vorangegangenen Novellierung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 mit dem FrÄG 2015 (BGBl I Nr. 70/2015) in § 46 FPG lediglich festgelegt wurde, dass ein Fremder an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken hat - auf Grundlage einer noch älteren Rechtslage wurde auch der Aufenthalt des Beschwerdeführers ab dem 18.12.2014 zunächst geduldet - so ist dieser nach der aktuellen Rechtslage nunmehr verpflichtet, sich aus eigenem, proaktiv um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu bemühen.

Das Gesetz setzt es als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.

Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu § 76 Abs. 3 Z 1a zu verweisen).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keinen Nachweis darüber vorgelegt, dass er aus eigener Initiative je Kontakt mit dem Generalkonsulat der Republik Sierra Leone in Wien oder der Botschaft der Republik Sierra Leone in Berlin zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes aufgenommen hat. Im Beschwerdeschriftsatz verweist er lediglich unsubstantiiert auf den Umstand, dass er nicht in der Lage sei, sich ein Reisedokument zu besorgen und es ihm auch nicht möglich sei, das Bundesgebiet der Republik Österreich zu verlassen. Jedoch hat er - ausgehend von seinem Vorbringen - auch keinerlei Bemühungen walten lassen, etwa telefonisch oder schriftlich mit der Botschaft in Berlin in Kontakt zu treten oder persönlich beim Generalkonsulat in Wien vorstellig zu werden. Auch hat er keinen Nachweis darüber vorgelegt, dass er den Versuch unternommen hat, mit etwaigen Familienangehörigen oder Bekannten in seinem Heimatland Kontakt aufzunehmen, um sich entsprechende Dokumente oder Unterlagen auf postalischem Wege schicken zu lassen, bzw. hat er im Verfahren auch nicht nachvollziehbar dargelegt, warum es ihm nicht möglich war, sich entsprechende Dokumente aus seinem Heimatland zu beschaffen.

Da der Beschwerdeführer sohin im gegenständlichen Fall einerseits seine Mitwirkungspflicht im behördlich eingeleiteten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates verletzt hat und darüber hinaus auch nicht seiner Pflicht nachgekommen ist, bei der für ihn zuständigen ausländischen Vertretungsbehörde aus eigenem ein Reisedokument zu beantragen und die Erfüllung dieser Pflicht dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen und er offensichtlich auch keinerlei Anstrengungen unternommen hat, mit Angehörigen oder Bekannten in seinem Herkunftsstaat Kontakt aufzunehmen, um sich entsprechende Unterlagen schicken zu lassen, war die Beschwerde - da die Abschiebung im vorliegenden Fall aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint - als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen erwies sich, wie unter der "Beweiswürdigung" ausgeführt, als unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung Ausreisewilligkeit Duldung Gewerbsmäßigkeit Identität Karte für Geduldete Mitwirkungspflicht Reisedokument Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I416.2225345.1.00

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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