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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §18 Abs4Rechtssatz
Das ermächtigte Organ ist nur im Rahmen der Ermächtigung zur Genehmigung befugt. Die Ermächtigung kann sich auf alle, eine bestimmte Angelegenheit betreffende Erledigungen (etwa auf alle Erledigungen in einem Verwaltungsstrafverfahren) erstrecken. In der Natur der Ermächtigung liegt es, dass bestimmte Erledigungen, sei es generell oder auch im konkreten Einzelfall, von der Ermächtigung ausgenommen sind.
Schlagworte
Unterschrift GenehmigungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984030018.X02Im RIS seit
10.09.2020Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020