RS Vwgh 1985/6/19 84/03/0018

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Veröffentlicht am 19.06.1985
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4

Rechtssatz

Das ermächtigte Organ ist nur im Rahmen der Ermächtigung zur Genehmigung befugt. Die Ermächtigung kann sich auf alle, eine bestimmte Angelegenheit betreffende Erledigungen (etwa auf alle Erledigungen in einem Verwaltungsstrafverfahren) erstrecken. In der Natur der Ermächtigung liegt es, dass bestimmte Erledigungen, sei es generell oder auch im konkreten Einzelfall, von der Ermächtigung ausgenommen sind.

Schlagworte

Unterschrift Genehmigungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984030018.X02

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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