RS Vwgh 1985/6/19 84/03/0018

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Veröffentlicht am 19.06.1985
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Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4

Rechtssatz

Zur Genehmigung einer Erledigung ist berufen, wer nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat. Im monokratischen System ist dies der Behördenleiter oder das von ihm ermächtigte Organ.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Behördenorganisation Unterschrift des Genehmigenden Unterschrift Genehmigungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984030018.X01

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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