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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §18 Abs4Rechtssatz
Zur Genehmigung einer Erledigung ist berufen, wer nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat. Im monokratischen System ist dies der Behördenleiter oder das von ihm ermächtigte Organ.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Behördenorganisation Unterschrift des Genehmigenden Unterschrift GenehmigungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984030018.X01Im RIS seit
10.09.2020Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020