TE Lvwg Erkenntnis 2020/4/10 VGW-121/043/2483/2020

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Veröffentlicht am 10.04.2020
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Entscheidungsdatum

10.04.2020

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §14 Abs1
GewO 1994 §88 Abs1

Text

                                                                                                              

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 14.01.2020, Zahl ..., mit welchem gemäß § 85 Z 8 iVm §§ 14 und 88 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) idgF die Gewerbeberechtigung "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" im Standort Wien, C.-gasse, entzogen wurde,

zu Recht erkannt

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Ad I.

Mit dem nunmehr in Anfechtung gezogenen Bescheid entzog der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, gemäß § 85 Z 8 iVm §§ 14 und 88 Abs. 1 GewO 1994, idgF, dem nunmehrigen Beschwerdeführer die im Standort Wien, C.-straße, ausgeübte Gewerbeberechtigung der Güterbeförderungen mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 8. Jänner 2019 über keinen gültigen Aufenthaltstitel gemäß § 14 GewO 1994 verfüge, der ihn nach den für ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen würde.

Dagegen richtet sich die vorliegende form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, mit der Gewerbeentziehung einverstanden zu sein. Er bitte aber um zeitliche Verlängerung der Gewerbeberechtigung zur Abwicklung der noch laufenden Verträge und Vermeidung von Schulden. Weiters beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.

Zum Verfahrensgang:

Auf Grund der Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7. März 2019, wonach das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig negativ abgeschlossen sei, die Aufenthaltsberechtigungskarte ungültig sei und seit 8. Jänner 2019 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe, leitete die belangte Behörde das gegenständliche Verfahren ein. Mit Schreiben vom 8. April 2019 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass sie auf Grund dieses Sachverhaltes in Vollziehung des § 88 Abs. 1 GewO 1994 die Entziehung seiner Gewerbeberechtigung beabsichtige.

Auf Grund dieses Schreibens wurde der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vorstellig und brachte vor, er sei im Rahmen seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz für 15. Juli 2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost in 2514 Traiskirchen, geladen. Er rechne mit der Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte. Über erneute Nachfrage der belangten Behörde teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung vom 18. Oktober 2019 jedoch mit, dass die Aufenthaltsberechtigungskarte seit 8. Jänner 2019 ungültig sei und mit der Ausstellung einer neuen Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Asylgesetz nicht zu rechnen sei. Dieser Sachverhalt wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde sowohl schriftlich als auch mündlich anlässlich seiner Vorsprache am 20. November 2019 zur Kenntnis gebracht.

In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid und wurde Beschwerde erhoben. Daraufhin legte die belangte Behörde die Verfahrensakten dem Verwaltungsgericht Wien vor.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 88 Abs. 1 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn sich der Gewerbeinhaber nach den für ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält.

Nach § 14 Abs. 1 GewO 1994 dürfen ausländische natürliche Personen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Angehörige von Staaten, mit denen kein derartiger Staatsvertrag abgeschlossen wurde, Personen, denen Asyl gewährt wird, oder Staatenlose dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie sich nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bereits in Österreich aufhalten dürfen. Für Drittstaatsangehörige, die noch nicht rechtmäßig aufhältig sind (Erstantragsteller) und in Österreich ein Gewerbe ausüben wollen, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt, zur rechtmäßigen Ausübung dieses Gewerbes erforderlich.

Zufolge der Bestimmung des § 32 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG bedarf (mit Ausnahme der Fälle einer bloß vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 7) die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit - unbeschadet zusätzlicher Berechtigungen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen - der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang.

Auf Grund des Akteninhaltes steht folgender Sachverhalt fest:

Der am ... 1989 geborene Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Seit 23. Mai 2017 ist er im Standort Wien, C.-straße, zur Ausübung des Gewerbes „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ berechtigt.

Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Jänner 2019, Zl. ..., wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Diese Entscheidung ist seit 8. Jänner 2019 rechtskräftig, sodass die dem Beschwerdeführer ausgestellte Aufenthaltsberechtigungskarte vom 27. Februar 2017 mit der Nummer ... keine Gültigkeit mehr besitzt.

Diese Feststellungen gründen auf folgender Beweiswürdigung:

Die entscheidungsrelevanten persönlichen Daten des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit, seinem Geburtsdatum und des von ihm ausgeübten Gewerbes sind dem unbedenklichen Akteninhalt entnommen und darüber hinaus auch nicht strittig. Art und Ausmaß der bislang in Österreich abgewickelten Verfahren mit dem Ziel der Legalisierung des Aufenthalts und der Letztstand des Aufenthaltsstatus ergeben sich aus den unbedenklich und überdies unstrittigen Behördenauskünften in Verbindung mit einem vom Verwaltungsgericht Wien erstellten Auszug aus dem Fremdenregister vom 28. Februar 2020.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Aus der Systematik der Gewerbeordnung in Verbindung mit den Gesetzesmaterialien (erläuternde Bemerkungen) und der Teleologie des § 88 Abs. 1 GewO 1994 ergibt sich, dass dieser Entziehungstatbestand grundsätzlich an § 14 GewO 1994 anknüpft und jenen Fällen Rechnung tragen soll, in welchen die dort festgelegten und ehemals vorliegenden Ausübungsvoraussetzungen nach dem Entstehen einer Gewerbeberechtigung wegfallen, das heißt ein früheres Aufenthaltsrecht, welches zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigte, nicht mehr gegeben ist (vgl. auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3, § 14 Rz 13).

Dem wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er um Hinauszögerung der Gewerbeentziehung zur Abwicklung seiner Verträge und Vermeidung von Schulden bitte, ist entgegen zu halten, dass der Gewerbebehörde bei einer Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 88 Abs. 1 GewO 1994 kein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Vielmehr verpflichtet diese Bestimmung die Gewerbebehörde, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn sich der Betreffende nicht mehr legal in Österreich aufhält (vgl. VwGH vom 11. September 2013, Zl. 2012/04/0146). Für einen Aufschub der Gewerbeentziehung zur finanziellen Abwicklung besteht keine Rechtsgrundlage.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach an der Verfassungskonformität des § 88 Abs. 1 GewO 1994 keine Zweifel bestehen. So führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2018, Zl. E 4594/2018-5, aus, dass es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wenn die Gewerbebehörde bei einer Entscheidung über die Entziehung der Gewerbeberechtigung im Rahmen von § 88 Abs. 1 GewO 1994 an das Vorliegen eines fremdenbehördlichen Verwaltungsaktes anknüpft und nicht ihrerseits das Vorliegen fremdenrechtlicher Voraussetzungen überprüft.

Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, verfügt der Beschwerdeführer derzeit über keinen aufrechten Aufenthaltstitel. Da sich der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger derzeit weder als Asylwerber noch auf Grund eines sonstigen Aufenthaltstitels zulässigerweise in Österreich aufhält, liegen die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 GewO 1994 vor. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entziehung der Gewerbeberechtigung erfolgte daher zu Recht.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte – ungeachtet des Parteienantrages – gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal gegenständlich nur Rechtsfragen zu klären waren, deren öffentliche, mündliche Erörterung das Verwaltungsgericht Wien in einer Verhandlung auch von Amts wegen nicht für erforderlich gehalten hat. Einem Entfall der Verhandlung stehen überdies weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ad II.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 88 Abs. 1 GewO 1994 ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, wie die Judikaturzitate belegen. Weiters ist di dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gewerbeberechtigung; Entziehung; Aufschub

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.121.043.2483.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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