RS Lvwg 2020/4/10 VGW-121/043/2483/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.04.2020

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §14 Abs1
GewO 1994 §88 Abs1

Rechtssatz

Der Gewerbebehörde ist bei einer Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 88 Abs. 1 GewO 1994 kein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Vielmehr verpflichtet diese Bestimmung die Gewerbebehörde, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn sich der Betreffende nicht mehr legal in Österreich aufhält (vgl. VwGH vom 11. September 2013, Zl. 2012/04/0146). Für einen Aufschub der Gewerbeentziehung zur finanziellen Abwicklung besteht keine Rechtsgrundlage.

Schlagworte

Gewerbeberechtigung; Entziehung; Aufschub

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.121.043.2483.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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