Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.04.2020Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §14 Abs1Rechtssatz
Der Gewerbebehörde ist bei einer Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 88 Abs. 1 GewO 1994 kein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Vielmehr verpflichtet diese Bestimmung die Gewerbebehörde, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn sich der Betreffende nicht mehr legal in Österreich aufhält (vgl. VwGH vom 11. September 2013, Zl. 2012/04/0146). Für einen Aufschub der Gewerbeentziehung zur finanziellen Abwicklung besteht keine Rechtsgrundlage.
Schlagworte
Gewerbeberechtigung; Entziehung; AufschubEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.121.043.2483.2020Zuletzt aktualisiert am
09.09.2020