Entscheidungsdatum
16.07.2020Norm
B-VG Art132 Abs1Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, vom 20.02.2020 gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Waidhofen an der Ybbs vom 20.01.2020, Zl. ***, mit dem einer Berufung von Frau C und Herrn D, beide vertreten durch die E Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Waidhofen an der Ybbs vom 22.07.2019, Zl. ***, mit dem der Antrag dieser beiden Berufungswerber vom 02.11.2018 auf die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung abgewiesen wurde, Folge gegeben und dieser Antrag zurückgewiesen wurde, den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 28 Abs. 1, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Frau C und Herr D suchten unter Einreichung entsprechender Projektunterlagen mit Antrag vom 02.11.2018 beim Magistrat der Stadt Waidhofen an der Ybbs um nachträgliche Baubewilligung für die Erhöhung einer bestehenden Ufermauer an.
1.2. Frau F und Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer), nämlich die – im baurechtlichen Sinne – Nachbarn der beiden Bauwerber, erhoben im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters mit Schriftsatz vom 04.01.2019 umfänglich begründete Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben, wobei insbesondere eine Mangelhaftigkeit der Projektunterlagen, die Nichteinhaltung des Mindestabstandes, das Nichtvorliegen einer benötigten wasserrechtlichen Bewilligung und das Fehlen der Angabe eines Verwendungszweckes, der Zustimmung des Grundeigentümers, also der Republik Österreich, statischer Nachweise und der Widmungskonformität, die Strittigkeit des Grenzverlaufes sowie die Nichtdurchführung einer Vorprüfung im Sinne des § 20 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) behauptet und die Abweisung des Bauansuchens beantragt wurde.
1.3. Der Antrag der beiden Bauwerber wurde mit erstinstanzlichem Bescheid der vorerwähnten Baubehörde wegen Widerspruchs zur Flächenwidmung (§§ 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 iVm 20 Abs. 2 u. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 [NÖ ROG 2014]) vom 22.07.2019, Zl. H/2-BS-126/12-2018, abgewiesen. Mangels – nachhaltiger – landwirtschaftlicher Bewirtschaftung sei ein derartiges bewilligungs-, zumindest aber anzeigepflichtige Bauvorhaben im Grünland-Land- und Forstwirtschaft nicht zulässig.
1.4. Dagegen erhoben die obgenannten Bauwerber im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin fristgerecht Berufung und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass der Magistrat der Stadt Waidhofen an der Ybbs als Baubehörde 1. Instanz aufgrund der in § 1 Abs. 3 Z. 3 NÖ BO 2014 normierten Ausnahme vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zuständig (gewesen) sei, weil es sich beim projektierten Vorhaben um einen von der Wasserrechtsbehörde zu bewilligenden Schutz- und Regulierungswasserbau im Sinne des § 41 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) handle. Eventualiter wurde ein (abermals) geänderter Einreichplan vorgelegt, aus dem sich ergeben soll, dass sich kein Teil der Ufermauer (mehr) in der vorerwähnten Widmungskategorie befinde.
1.5. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheid des Stadtsenates der Stadt Waidhofen an der Ybbs (im Folgenden: belangte Behörde), datiert mit 20.01.2020, Zl. ***, wurde der Berufung Folge gegeben und das Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung nicht ab-, sondern mangels Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Waidhofen an der Ybbs als Baubehörde
1. Instanz zurückgewiesen. In der Begründung wurde den entsprechenden Ausführungen in der Berufung zur Unzuständigkeit gefolgt und darüber hinaus ausgeführt, dass es nach der Rechtsprechnung des VwGH genüge, wenn bereits ein Teil eines Bauvorhabens nach § 41 WRG 1959 bewilligungspflichtig sei (03.02.2000, 96/07/0225). Diese Entscheidung wurde ebenso wie der ursprüngliche Bescheid des Magistrates der Stadt Waidhofen an der Ybbs u.a. auch dem Beschwerdeführer als Nachbar im baurechtlichen Sinne zugestellt.
1.6. Der zuletzt Genannte erhob im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters mit
E-Mail vom 20.02.2020 fristgerecht Beschwerde und brachte, unter Bezugnahme auf ein angeblich parallel geführtes Wasserrechtsverfahren vor dem Magistrat der Stadt Waidhofen an der Ybbs, zusammengefasst vor, dass keine Bewilligungspflicht nach dem WRG 1959 vorliege, wobei er das im vermeintlichen Wasserrechtsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten als „verfehlt“ bezeichnete, dass sich das gegenständliche Ansuchen der Bauwerber stets auf die nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung bezogen habe, eine Änderung der „Zweckwidmung“ desselben im Berufungsverfahren nicht mehr möglich (gewesen) sei und angesichts der mit der Berufung vorgelegten, geänderten Pläne eine unzulässige Projektänderung vorliege, auf die er im Zuge seiner Einwendungen vom 04.01.2019 naturgemäß nicht eingehen habe können, sowie dass dem bekämpften Bescheid vom 20.01.2020 keine Beschlussfassung durch den Stadtsenat der Stadt Waidhofen an der Ybbs vorausgegangen sei, weil diese erst am 21.01.2020 erfolgt sei. Der Beschwerdeführer beantragte insofern die dahingehende Abänderung des (Berufungs-) Bescheides der belangten Behörde, dass der Berufung von Frau C und Herrn D gegen den ihren Baubewilligungsantrag abweisenden Bescheid des Magistrates des Stadt Waidhofen an der Ybbs keine Folge gegeben werde.
1.7. Mit Schreiben vom 24.02.2020 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor und äußerte sich hinsichtlich des Vorwurfes der nicht zeitgerechten Beschlussfassung dahingehend, dass das Datum des Bescheides irrtümlich falsch angegeben worden und daher sehr wohl von einer Beschlussdeckung auszugehen sei. Im Übrigen komme dem Datum eines Bescheides nach der Rechtsprechung des VwGH (17.03.1986, 86/10/0025) keine Bedeutung zu, sondern sei dieser erst mit seiner Zustellung an den bzw. die Adressaten – in concreto am 30.01.2020 – rechtswirksam (geworden). Das Datum eines Bescheides und die Angabe des Sitzungstages eines Kollegialorgans stellten zudem grundsätzlich keine wesentlichen Bescheidmerkmale dar (VwGH 28.06.1994, 94/05/0004).
Aus dem bezughabenden Verwaltungsakt ergibt sich, dass die Beschlussfassung über den angefochtenen Berufungsbescheid in der Sitzung der belangten Behörde vom 21.01.2020 erfolgt und dieser bzw. ein Entwurf, datiert mit 20.01.2020, dem entsprechenden Protokoll als Beilage A angeheftet wurde. Im Zuge der Zustellung des angefochtenen Bescheides u.a. an den Beschwerdeführer, die unbestrittenermaßen am 30.01.2020 erfolgt ist, wurde das Datum versehentlich nicht geändert bzw. aktualisiert.
Herr und Frau D und C bezogen im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin mit Schreiben vom 08.07.2020 Stellung zu den Beschwerdepunkten und brachten zusammengefasst vor, dass es einerseits dem Beschwerdeführer mangels Beschwer an der Beschwerdelegitimation mangle und dass andererseits die sachliche Zuständigkeit der Baubehörde(n) aufgrund der Qualifikation des avisierten bzw. teils bestehenden Projektes als Schutz- und Regulierungswasserbau nicht gegeben sei.
1.8. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Beweis auf durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie in den Verwaltungsgerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-260-2020, aus deren unbedenklichen Inhalten sich die obigen, im Wesentlichen unstrittigen Feststellungen ergeben.
2. Maßgebliche Rechtslage:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018:
„Verhandlung
§ 24. […]
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist […]“
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
„Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020:
„Revision
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
[…]
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.“
2.3. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 (WV) in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017:
„Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
[…]“
2.4. NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz – NÖ STROG, LGBl. 1026-0 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020:
„§ 31
Sitzungsprotokoll
(1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat mindestens zu enthalten:
a) den Nachweis über die ordnungsgemäße Einberufung der Mitglieder;
b) Ort, Tag und Stunde des Beginnes und des Endes der Sitzung;
c) den Namen des Vorsitzenden, der anwesenden und abwesenden, entschuldigten und unentschuldigten Mitglieder des Gemeinderates sowie der Schriftführer;
d) die vorgesehene Tagesordnung;
e) die Feststellung der Beschlussfähigkeit;
f) die Genehmigung, Abänderung oder Nichtgenehmigung des Protokolls der jeweils letzten Sitzung;
g) alle in der Sitzung gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis, wobei die Gegenstimmen und die Stimmenthaltungen außer bei geheimen Abstimmungen und bei einheitlichem Stimmverhalten der Mitglieder einer Wahlpartei (in diesem Fall genügt die Bezeichnung der Wahlpartei) namentlich anzuführen sind, und
h) die gestellten Anfragen und die darauf erteilten Antworten, letztere auch in gekürzter Form.
(2) Mit der Abfassung des Protokolls sind Gemeindebedienstete zu betrauen. Die Erstellung des Protokolls kann durch Geräte zur Schallaufzeichnung unterstützt werden.
(3) Die Mitglieder des Gemeinderates können bis zum Beginn der nächsten Sitzung gegen den Inhalt des Protokolls schriftlich Einwendungen erheben, worüber in derselben Sitzung zu beschließen ist. Werden keine Einwendungen erhoben, gilt das Protokoll als genehmigt. Werden Einwendungen erhoben, ist über die Einwendungen eine Abstimmung durchzuführen und nach Erledigung aller Einwendungen das Sitzungsprotokoll als Ganzes einer Genehmigung zuzuführen. Schriftliche Einwendungen sind dem Protokoll anzuschließen.
(4) Der Vorsitzende und der (die) Schriftführer haben das Protokoll nach dem Abfassen zu unterfertigen. Jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei hat ein Mitglied des Gemeinderates namhaft zu machen, das spätestens bei der nächsten Sitzung des Gemeinderates das Protokoll unterfertigt. Wenn kein Mitglied einer im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei bei der Sitzung anwesend war, unterbleibt die Fertigung durch deren Vertreter. Eine Verweigerung der Unterfertigung ist im Protokoll zu vermerken.
(5) Das Protokoll ist innerhalb von drei Wochen nach der Sitzung zu erstellen und jedem nach Abs. 4 zur Fertigung des Sitzungsprotokolls namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates zur Verfügung zu stellen, jedoch spätestens mit der Einladung zur nächsten Gemeinderatssitzung zuzustellen.
[…]“
„§ 37
Sitzungen des Stadtsenates
[…]
(2) Der Stadtsenat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3) Zu einem gültigen Beschluss ist, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Stadtsenates erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt jene Anschauung als zum Beschluss erhoben, der der Erste Vizebürgermeister beitritt.
[…]
(6) Die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates (mit Ausnahme des § 24 Abs. 4 und des § 28 Abs. 4), die Amtsverschwiegenheit, die Rechte der Mitglieder und das Protokoll gelten sinngemäß.
[…]“
2.5. Waidhofner Stadtrecht 1977, LGBl. 1020-0 (WV) in der Fassung LGBl. 1020-12:
„§ 4
Organe und Kontrolle
(1) Für die Organe der Stadt gilt:
[…]
2. Der Stadtsenat besteht aus dem Ersten und dem Zweiten Vizebürgermeister sowie 8 Stadträten.
[…]“
2.6. NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. 53/2018:
„§ 6Parteien und Nachbarn(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1.
der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2.
der Eigentümer des Baugrundstücks
3.
die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4.
die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1.
die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2.
den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
3.
durch jene Bestimmungen über
a)
die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b)
gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
-
auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
-
auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.
[…]“
3. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
3.1. Zu der vom Beschwerdeführer behaupteten mangelnden Beschlussdeckung:
Dem entsprechenden Beschwerdepunkt des Beschwerdeführers kommt unter Zugrundelegung der diesbezüglichen Feststellungen unter Punkt 1.7. keine Berechtigung zu, da es sich, worauf die belangte Behörde im Begleitschreiben zur Vorlage des Verwaltungsaktes vom 24.02.2020 zutreffend verwies, insofern nur um ein Versehen handelte, als das Datum des der – wie nicht bestritten wurde und wogegen sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes keine Anhaltspunkte ergeben – formgültigen Beschlussfassung am 21.01.2020 zugrundeliegenden Bescheidentwurfes vom 20.01.2020 beim anschließenden Erlass bzw. bei der Zustellung desselben versehentlich nicht geändert bzw. aktualisiert wurde. Die – ebenfalls unstrittige – Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgte festgestelltermaßen am 30.01.2020, mithin 9 Tage nach Beschlussfassung, wobei sowohl hinsichtlich der – erst – ab diesem Zeitpunkt eingetretenen Rechtswirksamkeit als auch der Bedeutungs- bzw. Rechtsfolgenlosigkeit der falschen Datierung des Bescheides jeweils auf die entsprechenden, nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde im vorerwähnten Schreiben vom 24.02.2020 bzw. auf die dort zitierte Judikatur des VwGH verwiesen wird.
3.2. Zur Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers:
Nachdem das VwGVG zur Beschwerdelegitimation keine Aussage trifft, ergibt sich diese unmittelbar und ausschließlich aus Art. 132 B-VG.
Art. 132 Abs. 1 B-VG regelt die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgericht (Beschwerdelegitimation). Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist u.a. beschwerdelegitimiert, „wer durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet“, wobei es insofern um die Möglichkeit der Verletzung in subjektiven Rechten geht (Larcher in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 7 Rz 1).
Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist u.a. das objektive Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht. Das Rechtsschutzinteresse ist etwa dann gegeben, wenn die Behörde den Beschwerdeführer durch seine Entscheidung belastet (vgl. VwGH vom 13.12.2017, Ra 2017/18/0284).
Wie der VfGH wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beschwerdelegitimation nur dann gegeben, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, wenn mithin die bescheidmäßige Anordnung und Feststellung die subjektive Rechtssphäre berühren, der Bescheid also subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (vgl. dazu beispielsweise VfSlg. 7226/1973)
Wie der VfGH ebenfalls schon ausgesprochen hat, hat die Existenz subjektiv-öffentlicher Rechte zwingend die Parteistellung im Verwaltungsverfahren zur Folge, oder – anders gesagt – es kann die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid in der Rechtssphäre verletzt zu werden, nur bei der Person vorliegen, der in der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist. Davon ausgehend setzt die Zulässigkeit der Beschwerde voraus, dass dem Beschwerdeführer ein subjektives Recht auf rechtmäßige Entscheidung in den Verfahren zukommt. Die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde und somit der Beschwerdelegitimation sind unter anderem an die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte gebunden (vgl. dazu VwGH 05.12.1978, 1232/77).
Demnach muss beleuchtet werden, ob der Beschwerdeführer, bei dem es sich unstrittig um einen Nachbar der Bauwerber im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ BO 2014 handelt, durch den angefochtenen (Zurückweisungs-) Bescheid der belangten Behörde in subjektiven Rechten verletzt worden sein könnte.
Dementsprechend muss der angefochtene Bescheid einerseits tatsächlich über subjektive Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers absprechen – er muss also (materieller) Adressat sein, dessen Parteistellung kraft subjektiven Rechtes nicht präkludiert ist – und andererseits – darin liegt der springende Punkt – muss der Bescheid nachteilig in seine Rechtssphäre eingreifen bzw. diese nachteilig berühren.
Die Beschwerdelegitimation ist sohin nur dann gegeben, wenn durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wird, d.h. wenn die bescheidmäßigen Anordnungen und Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (vgl. VwGH 04.03.1982, Slg. 9354 u.a.).
Nachdem mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde keine inhaltliche Entscheidung über die Erteilung oder Nichterteilung der (nachträglichen) Baubewilligung getroffen worden ist, kann nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich denkunmöglich ein subjektiv-öffentliches (Nachbar-) Recht des Beschwerdeführers im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 verletzt worden sein.
Die Beschwerde war demnach gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG ohne weiteres Verfahren mangels Beschwer des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen.
Auf die Frage der (erhaltenen) Parteistellung des Beschwerdeführers und/oder jene einer die Zuständigkeit der Baubehörde(n) verdrängenden Bewilligungspflicht nach dem WRG 1959 musste dementsprechend nicht (näher) eingegangen werden.
Eine mündliche Verhandlung konnte im Sinne des § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.
3.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/18/0343) und überdies eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Beschwerdelegitimation; Nachbar; subjektiv-öffentliches Recht; Verletzung in Rechten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.260.001.2020Zuletzt aktualisiert am
09.09.2020