RS Lvwg 2020/7/16 LVwG-AV-260/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.07.2020

Norm

B-VG Art132 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §31

Rechtssatz

Die Existenz subjektiv-öffentlicher Rechte hat zwingend die Parteistellung im Verwaltungsverfahren zur Folge, oder – anders gesagt – es kann die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid in der Rechtssphäre verletzt zu werden, nur bei der Person vorliegen, der in der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist. Davon ausgehend setzt die Zulässigkeit der Beschwerde voraus, dass dem Beschwerdeführer ein subjektives Recht auf rechtmäßige Entscheidung im Verfahren zukommt.

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Beschwerdelegitimation; Nachbar; subjektiv-öffentliches Recht; Verletzung in Rechten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.260.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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