Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.07.2020Norm
B-VG Art132 Abs1Rechtssatz
Die Existenz subjektiv-öffentlicher Rechte hat zwingend die Parteistellung im Verwaltungsverfahren zur Folge, oder – anders gesagt – es kann die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid in der Rechtssphäre verletzt zu werden, nur bei der Person vorliegen, der in der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist. Davon ausgehend setzt die Zulässigkeit der Beschwerde voraus, dass dem Beschwerdeführer ein subjektives Recht auf rechtmäßige Entscheidung im Verfahren zukommt.
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Beschwerdelegitimation; Nachbar; subjektiv-öffentliches Recht; Verletzung in Rechten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.260.001.2020Zuletzt aktualisiert am
09.09.2020