Entscheidungsdatum
21.08.2019Norm
VwGG §30 Abs2Spruch
L512 1434790-7/8E
BESCHLUSS
DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT DURCH DIE RICHTERIN MAG. MARLENE JUNGWIRT ÜBER DEN ANTRAG VON XXXX , GEB. XXXX , DER GEGEN DEN BESCHLUSS DES BUNDESVERWALTUNGSGERICHTES VOM 19.08.2019, L512 1434790-7/5E, ERHOBENEN REVISION DIE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG ZUZUERKENNEN, BESCHLOSSEN:
DER REVISION WIRD GEMÄß § 30 ABS. 2 IVM § 30A ABS. 3 VWGG DIE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG NICHT ZUERKANNT.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2019, L512 1434790-7/5E, wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig ist und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Gegen diesen Beschluss brachte die revisionswerbende Partei durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter eine Revision ein, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:
„Der Revisionswerber verweist - um Wiederholungen zu vermeiden - auf seine obigen Ausführungen zur (außerordentlichen) Revision und hält zusammenfassend fest, dass er entgegen der Annahme der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts tatsächlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 idgF gestellt hat.
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, liegen zahlreiche Verfahrensfehler vor, wobei hervorzuheben ist, dass der Revisionswerber keinerlei Gelegenheit gehabt hat, zu den Länderfeststellungen Stellung zu nehmen. Darüber hinaus hat die belangte Behörde sowie das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht stattgegeben, obwohl der Revisionswerber sich nachweislich bereits 4 Nierenoperationen hat unterziehen müssen und er engmaschig durch seine Vertrauensärztin nach den in Österreich üblichen medizinischen Standards untersucht und behandelt wird. Eine adäquate Behandlung ist in seinem Herkunftsland nicht möglich, wobei auch die Länderfeststellungen auf die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten gar nicht eingehen.
Darüber hinaus haben weder die belangte Behörde, noch das Bundesverwaltungsgericht überhaupt die Frage behandelt, in welchen Teil Pakistans der Revisionswerber sich niederlassen könnte, wobei die Niederlassungsmöglichkeit in Relation zu den Behandlungsmöglichkeiten zu setzen gewesen wäre. Aufgrund der zuletzt sich verschlechterten Sicherheitslage bleibt auch völlig offen, wie der Revisionswerber im Fall einer Niederlassung zu jenen Orten gelangen könnte, wo es - rein hypothetisch - überhaupt Behandlungsmöglichkeiten geben würde. Nach Kenntnis des Revisionswerbers sind jedoch derartige medizinische Standards in Pakistan nicht gegeben, sodass der Revisionswerber jedenfalls in seinen nach Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechten bei Versagung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedroht ist.
Gleichfalls würde eine allfällige Abschiebung des Revisionswerbers auch eine Verletzung seiner nach Art. 8 EMRK bzw. nach Art. 7 GRC geschützten Rechte bedeuten.
Der Revisionswerber befindet sich seit 2013 im Bundesgebiet, wo er aufgrund eines eigenen Gewerbescheines einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht. Darüber hinaus lebt auch seine Schwester, welche ihn finanziell unterstützt, in Österreich.
Der Revisionswerber ist völlig unbescholten und (grundsätzlich) in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften.
Die Auswirkung der Versagung der aufschiebenden Wirkung auf die Lebenssituation des Revisionswerbers würde jedenfalls wesentlich schwerer wiegen, als (allfällige) nachteilige Folgen von der Abstandnahme der Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Dem Revisionswerber ist bekannt, dass über Intervention der belangten Behörde eine Abschiebung bereits für den 21. August 2019 vorgesehen ist, welche unter dem Gesichtspunkt der obigen Ausführung ungerechtfertigt erscheint.
Mit Hinblick auf das bereits feststehende Abschiebedatum sowie Abwägung der Interessen ergibt sich, dass der eingebrachten Revision jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, da keine zwingenden öffentlichen Interessen, insbesondere schon gar nicht an einer Abschiebung bereits am 21. August 2019 nach Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 19. August 2019, entgegenstehen.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat das Verwaltungsgericht jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, weil die in Revision gezogene Entscheidung keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung des Revisionswerbers in die islamische Republik Pakistan darstellt. Im Übrigen legt die Revision auch keine anderen unverhältnismäßigen Nachteile für den Revisionswerber dar, denen mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegengewirkt werden müsste.
Der gegenständlichen Revision war sohin gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Revision unverhältnismäßiger Nachteil VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L512.1434790.7.01Im RIS seit
09.09.2020Zuletzt aktualisiert am
09.09.2020