Entscheidungsdatum
13.05.2020Norm
AlVG §24Spruch
W238 2220763-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Oberpullendorf vom 27.02.2019, VN XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.05.2019, GZ XXXX , betreffend Widerruf der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 02.04.2018 und Widerruf des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.10.2018 bis 31.10.2018 gemäß §§ 22 Abs. 1 und 24 Abs. 2 (iVm § 38) AlVG sowie Abstandnahme von der Rückforderung der Notstandshilfe in Höhe von ? 1.437,15 und Verpflichtung zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von ? 1.536,98 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2020 beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheiden des Arbeitsmarktservice Oberpullendorf (im Folgenden: AMS) vom 27.02.2019 wurde gemäß §§ 22 Abs. 1 und 24 Abs. 2 (iVm § 38) AlVG ausgesprochen, dass die vom Beschwerdeführer bezogene Notstandshilfe für die Zeit vom 01.03.2018 bis 02.04.2018 und das von ihm bezogene Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.10.2018 bis 31.10.2018 widerrufen werden. Der sich aus dem Widerruf ergebende Überbezug in der Höhe von ? 2.974,13 (Notstandshilfe ? 1.437,15 und Arbeitslosengeld ? 1.536,98) wurde gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben.
2. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.05.2019 wurde der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide teilweise stattgegeben. Ausgesprochen wurden der Widerruf der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 02.04.2018 und Widerruf des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.10.2018 bis 31.10.2018. Jedoch wurde von der Rückforderung der Notstandshilfe in Höhe von ? 1.437,15 Abstand genommen. Schließlich wurde die Verpflichtung zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von ? 1.536,98 verfügt.
4. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.07.2019 vorgelegt.
6. Am 26.02.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an dem der Beschwerdeführer und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die kroatische Sprache beigezogen wurde.
Im Zuge dieser Verhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide der Fassung der Beschwerdevorentscheidung nach ausführlicher Rechtsbelehrung durch die Vorsitzende des Senates zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Im Zuge der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus ihrem diesbezüglich ausdrücklichen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
3.2. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall vor, da der Beschwerdeführer die Zurückziehung im Rahmen der Verhandlung eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.
3.3. In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 06.05.2019, die den bekämpften Ausgangsbescheiden vom 27.02.2019 endgültig derogiert (vgl. dazu zuletzt VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W238.2220763.1.00Im RIS seit
09.09.2020Zuletzt aktualisiert am
09.09.2020