TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/13 W151 2228511-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.05.2020
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Entscheidungsdatum

13.05.2020

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
ASVG §33
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W151 2228511-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über den Vorlageantrag der Beschwerdeführerin XXXX , XXXX , vertreten durch Gneist Consulting Team WN Steuerberatung GmbH, Pottendorfer Straße 169, 2700 Wiener Neustadt, in Verbindung mit der Beschwerde vom 12.12.2019 gegen die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Gesundheitskasse vom 23.01.2020, Zl. XXXX , wegen § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2019 wurde der Beschwerdeführerin (inFolge: BF) gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von ? 1.400,- vorgeschrieben, weil die Anmeldungen für XXXX , und XXXX , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte begründend imWesentlichen aus, dass aufgrund einer Baustellenüberprüfung durch die Bauarbeiter-Urlaubs und Abfertigungskasse die selbständig Erwerbstätigen XXXX und XXXX als Dienstnehmer nachverrechnet und gemeldet worden seien. Durch Vorbringen der gelegten Rechnungen (Bauvorhaben) bei der BUAK sei den Einwendungen der BF, dass beide Personen selbständig tätig seien, stattgegeben und die Verrechnung der Dienstnehmer storniert worden. Es werde um Aufhebung des Beitragszuschlages für die Dienstnehmer ersucht, da keine Dienstverhältnisse vorliegen würden.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.01.2020 wies die belangte Behörde dieBeschwerde ab und führte beweiswürdigend aus, dass unbestritten sei, dass die Betretenen am 17.06.2019 im Rahmen einer Kontrolle durch Organe der BUAK auf der Baustelle der BF arbeitend angetroffen worden seien. Andere Sachverhaltselemente (Arbeitszeiten, Zusammenarbeit mit Dienstnehmer der BF, Beibringung des Arbeitsmaterials, Arbeitseinteilung, Arbeitsanweisungen und Kontrolle, Geldleistungen) würden ebenfalls als unbestritten feststehen. Rechtlich führte die Behörde aus, dass nach dem vorliegenden Sachverhalt für XXXX und XXXX ein Tätigwerden in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt vorlag.

4. Mit Schreiben vom 07.02.2020 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag und führteergänzend aus, die Betretenen seien selbständige Unternehmer, welche für die BF tätig geworden seien. Die Tätigkeit und Zeitpunkt seien von Anfang an klar abgegrenzt gewesen, es habe weder eine Vorgabe innerhalb welcher Uhrzeit diese Tätigkeit verrichtet werden solle, noch wie diese durchzuführen sei gegeben. Die Unternehmer hätten zudem mehrere Auftraggeber, wobei es bei Ein-Mann-Betrieben nicht unüblich sei, dass in einem bestimmten Zeitraum nur für einen Auftraggeber gearbeitet werde. Dass die Unternehmer für mehrere

Auftraggeber tätig seien, ergebe sich aus deren Aussagen und sei von der Behörde nicht

hinreichend gewürdigt worden. Jeder der Unternehmer verfüge über eigene Betriebsmittel im Sinne von Werkzeug und sei eine wirtschaftliche Abhängigkeit nicht gegeben. Die "Einteilung" durch die BF sei nicht als Einteilung für Dienstnehmer zu verstehen, sondern als Abgrenzung des Auftrags und die Zuständigkeit der selbständigen Unternehmer. Die Arbeitszeiteinteilung sei weder vorgegeben noch sanktioniert worden. Jeder der Auftragnehmer habe sich die Zeit frei einteilen können.

5. Die Beschwerdesache wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2020 zurEntscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 17.06.2019 erfolgte eine Betretung durch Organe der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) auf der Baustelle der BF in XXXX . Im Zuge dieser Kontrolle wurde XXXX , VSNR: XXXX bei Bauhilfsarbeiten (Tischlermontage) und XXXX , VSNR: XXXX beim Montieren von Staffeln angetroffen. Die Betretenen wurden vor Arbeitsantritt nicht zur Sozialversicherung angemeldet.

XXXX arbeitete seit 01.06.2019 täglich von 7:00 bis 17:00, XXXX arbeitete seit 15.05.2019 grundsätzlich von 7:00 bis 16:00 auf der oben genannten Baustelle der BF. Das Arbeitsmaterial wurde von der BF bereitgestellt. Arbeitseinteilung, Arbeitsanweisungen sowie Kontrollen wurden durch die BF durchgeführt. Die Betretenen erhielten eine monatliche Entlohnung für die erbrachten Leistungen, die jedenfalls im Fall des XXXX nach Stunden berechnet wurde. Beide Betretenen beschäftigten selbst keine Arbeitnehmer.

XXXX verfügte zum Kontrollzeitpunkt über eine Gewerbeberechtigung für "Zusammenbau von Möbelbausätzen". XXXX verfügte über eine Gewerbeberechtigung für "Aufräumen von Baustellen, bestehend im Zusammentragen und eigenverantwortlichem Trennen von Bauschutt und -abfällen entsprechend der Wiederverwertbarkeit einschließlich des Bereitstellens zum Abtransport sowie im Reinigen von Baumaschinen und Bauwerkzeugen durch Beseitigen von Rückständen mittels einfacher mechanischer Methoden, wie Abkratzen, Abspachteln und dergleichen und nachfolgendem Ausschluss einer Grund- oder Bauschlussreinigung". Beide waren zum Kontrollzeitpunkt bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als selbständig Erwerbstätige zur

Sozialversicherung nach dem GSVG gemeldet.

Die Betretenen waren in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die BF tätig. Sie erbrachten (einfache) manuelle Tätigkeiten bzw. Hilfsarbeiten für die BF, wodurch nach allgemeiner Lebenserfahrung auf das Vorliegen von Dienstverhältnissen geschlossen werden kann. Atypische Umstände, die einer solchen Deutung entgegenstehen würden, wurden von der BF im Verfahren nicht substantiiert vorgebracht. Die Innehabung von

Gewerbeberechtigungen der Betretenen schließt das Vorliegen von Dienstverhältnissen nicht aus.

Es handelt sich um den ersten Meldeverstoß der BF. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfällt nicht, der Teilbetrag für den Prüfeinsatz wird nicht herabgesetzt. Es liegt ein Meldeverstoß mit bedeutenden Folgen vor, da sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiter gleichzeitig auswirkt und er im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Es ist unstrittig, dass die Betretenen im Zeitpunkt der Betretung durch die Organe der BUAK auf der Baustelle der BF angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung bei der belangten Behörde angemeldet waren. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht auch kein Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angaben der BUAK, zumal diese Organe zur Wahrheitspflicht verpflichtet sind und bei deren wahrheitswidrigen Angaben sowohl amtshaftungsrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen drohen würden.

Unstrittig ist ferner, dass die Betretenen am Tag der Betretung sowie bereits zuvor Arbeiten auf der Baustelle der BF verrichteten.

Die Feststellungen zur Dauer der Tätigkeit bzw. der täglichen Arbeitszeit der Betretenen, des verwendeten Arbeitsmaterials, des erhaltenen Entgelts, der Arbeitsanweisungen und Kontrollen sowie der nicht beschäftigten eigenen Arbeitnehmer ergeben sich aus den im Zuge der Betretung ausgefüllten Fragebögen der Bauerbarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse.

Die Meldungen zur Pflichtversicherung der Betretenem nach dem GSVG sowie der Berechtigungswortlaut der Gewerbeberechtigungen der Betretenen zum maßgeblichen Zeitpunkt ergeben sich aus dem Akt einliegenden Auszügen aus dem Wirtschafts-Compass.

Dass der Meldeverstoß im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte und auch keine nachträgliche Anmeldung erfolgt ist, ergibt sich aus einer am 13.05.2020 erfolgten Abfrage des erkennenden Gerichtes beim Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das

Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummernbzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der

Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2.die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung(vollständige Anmeldung).

Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Gemäß § 113 Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oderverspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf ? 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf ? 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf ? 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat

10.12.1986, 83/08/0200).

Fallbezogen folgt daher:

1. Zur Dienstnehmereigenschaft:

Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH

20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).

Verfahrensgegenständlich steht fest, dass die Betretenen auf der Baustelle der BF tätig gewesen sind und zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht bei der Sozialversicherung angemeldet waren. Die Betretenen nahmen zum Betretungszeitpunkt Bauhilfsarbeiten (Tischlermontage) bzw. die Montage von Staffeln auf der Baustelle der BF vor. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen kein ins Gewicht fallender

Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden.

Atypische Umstände, die einer solchen Deutung entgegenstehen würden, wurden von der BF nicht substantiiert dargelegt:

Die BF führte aus, bei den seitens der Betretenen erbrachten Leistungen handle es sich um Leistungen, die im Rahmen selbständiger Tätigkeit der Betretenen als Unternehmer erbracht worden seien.

Hierzu ist festzuhalten, dass aufgrund der durch die BUAK am Tag der Betretung, also am 17.06.2019, erfolgten Befragung der Schluss gerechtfertigt ist, dass die Betretenen nicht selbständig erwerbstätig waren, sondern als Dienstnehmer in die betriebliche Organisation der BF eingebunden waren und für diese Arbeitsleistungen erbrachten.

Herr XXXX gab an, nach Stunden entlohnt worden zu sein und monatlich Geld für die ausgeübten Tätigkeiten erhalten zu haben. Weiters gab er an, dass das verwendete Arbeitsmaterial von der BF stamme und die Einteilung der auszuübenden Tätigkeiten, ebenso wie Arbeitsanweisungen und Kontrolle der ausgeübten Tätigkeit von der BF vorgenommen worden wäre. Übereinstimmend gab Herr XXXX an, monatlich entlohnt worden zu sein, Arbeitsmaterial von der BF, Arbeitseinteilung von Vorarbeiter XXXX sowie Arbeitsanweisungen und Kontrolle durch XXXX erhalten zu haben. Die tägliche Arbeitszeit der Betretenen betrug grundsätzlich zwischen 7:00 und 16:00, bzw. 7:00 und 17:00.

Die Betretenen unterlagen damit der Kontroll- und Weisungsbefugnis der BF. Die von ihnen zu erbringenden Arbeiten wurden ihnen vorgegeben, das Arbeitsmaterial wurde von der BF zur Verfügung gestellt. Eigene Arbeitnehmer beschäftigten die Betretenen nicht. Diese waren somit in die betriebliche Organisation der BF eingebunden, zumal auch die angegebenen Arbeitszeiten auf eine Bindung an geregelte Abläufe des Baustellenbetriebes hindeuten. Die Betretenen wurden zudem nicht nach Herstellung des Werkes mit einer Pauschalsumme, sondern nach Stunden bzw. in Monatsschritten entlohnt. Bei den von den Betretenen erbrachten Arbeitsleistungen handelt es sich - wie bereits ausgeführt - um einfache manuelle Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers verbleibt und die üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden.

Der Besitz von Gewerbeberechtigungen steht der Annahme eines abhängigen Dienstverhältnisses nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass im Fall des Vorliegens einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit - so wie im gegenständlichen Beschwerdefall - auch die Innehabung eines Gewerbescheins nichts am Eintritt der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG hindert (vgl. die Erk. des VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0196; vom

31.07.2014, Zl. 2013/08/0247, mwN).

Die Behörde ist somit zutreffend vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit ausgegangen.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).

In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG der Betretenen zur BF auszugehen.

2. Zum Beitragszuschlag:

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117), dass die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Für die Vorschreibung ist daher nicht das subjektive

Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein

Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 29.4.2015, 2013/08/0141; 3.4.2017, Ra 2016/08/0098).

Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht vorgeschrieben. Die BF als Dienstgeberin hat es unterlassen, die Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung bei der belangten Behörde anzumelden. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 ? herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiter gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246).

Im gegenständlichen Fall ist für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum bislang keine Anmeldung durch den BF nachgeholt worden, sodass trotz des erstmaligen Verstoßes nicht von unbedeutenden Folgen im Sinne der genannten Judikatur ausgegangen werden kann, zum al sich der Meldeverstoß auf zwei Personen bezieht.

Somit ist der in der Beschwerdevorentscheidung vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder dieBeschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor, die von der belangten Behörde ausreichend ermittelt wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH.

Schlagworte

Beitragszuschlag Dienstnehmereigenschaft Dienstverhältnis Meldeverstoß persönliche Abhängigkeit wirtschaftliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W151.2228511.1.00

Im RIS seit

09.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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