Entscheidungsdatum
26.05.2020Norm
AuslBG §12bSpruch
W167 2229974-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX , mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Ziffer 2 AuslBG bei der XXXX GmbH abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 41 NAG. Die zuständige Niederlassungsbehörde ersuchte die belangte Behörde um schriftliche Mitteilung über das Vorliegen der für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels maßgeblichen Kriterien im Sinn des § 12b Ziffer 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (Studienabsolventen).
2. Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid ab. Begründend führte sie zusammen gefasst im Wesentlichen aus, dass die auf der Dienstgebererklärung angegebenen Entlohnung nicht der vorgeschriebenen Mindestentlohnung für die Erteilung einer Rot Weiß Rot Karte für Studienabsolventen für das Jahr 2020 entspreche und die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien.
3. Dagegen erhoben der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. In dieser brachte er im Wesentlichen vor, er habe aufgrund seiner Berufstätigkeit in Österreich Anspruch auf Ausstellung eines Befreiungsscheines nach ARB 1/80 3. Spiegelstrich. Der Beschwerdeführer habe somit freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Den Befreiungsschein habe der Beschwerdeführer schon vor längerer Zeit beantragt, bislang ohne Antwort. Aufgrund der Dauer seiner Tätigkeit in Österreich habe der Beschwerdeführer freien Zugang zum Arbeitsmarkt, sodass eine Ablehnung seines Antrags nicht in Frage kommen kann, da bei der Ausstellung eines Befreiungsscheines keinerlei Einschränkungen möglich und zulässig seien. Der Beschwerdeführer habe daher einen Anspruch auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte, dass er in Österreich ein Studium abgeschlossen habe, sei unstrittig. Die Kopie eines Befreiungsscheins gemäß § 4c Absatz 2 AuslBG für den Beschwerdeführer wurde nachgereicht.
4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
5. Dem Beschwerdeführer und der GmbH wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die GmbH wurde zur Bekanntgabe aufgefordert, ob Ihre Arbeitgebererklärung vom XXXX noch aufrecht ist oder ob sich Änderungen ergeben haben. Beschwerdeführer und GmbH sind nunmehr beide vertreten und wiederholten in der gemeinsamen Stellungnahme im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen. Zur Arbeitgebererklärung erfolgte keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
1.1. Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt der Antragstellung über eine Aufenthaltsberechtigung Studierender gemäß § 64 Absatz 4 NAG, welche bis XXXX gültig war. Er stellte den verfahrensgegenständlichen Zweckänderungsantrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte Studierender. Bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung verfügte der Beschwerdeführer über einen Befreiungsschein gemäß § 4c Absatz 2 AuslBG ( XXXX ).
1.2. Der Beschwerdeführer hat ein Bachelor-Studium XXXX an einer österreichischen Universität abgeschlossen.
1.3. Laut Arbeitgebererklärung soll der Beschwerdeführer als Reisebüroassistent für eine monatliche Bruttoentlohnung von 1.660 Euro für 38,5 Wochenstunden tätig werden. Die Tätigkeit umfasst den Verkauf von Flügen, Hotels und Pauschalreisen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Diesen ist auch der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Auch im Rahmen des Parteiengehörs traten der Beschwerdeführer und die GmbH den Feststellungen nicht entgegen. Da sich die nunmehr vertretene GmbH trotz Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts zur Arbeitgebererklärung nicht äußerte, ist davon auszugehen, dass diese wie vorliegend aufrecht bleibt. Eine mündliche Verhandlung war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich und wurde auch weder vom Beschwerdeführer noch von der GmbH beantragt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der zulässigen und rechtzeitigen Beschwerde
3.1.1. Maßgebliche Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG):
§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
1. (...)
2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt,
und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.
3.1.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Verfahrensgegenständlich ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12b Ziffer 2 AuslBG (Studienabsolventen).
Die in Aussicht genommene Bruttoentlohnung von 1.660 Euro entspricht nicht mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (im Jahr 2020 monatliches Mindestbruttoentgelt EUR 2.416,50 zuzüglich Sonderzahlungen). Somit liegen die Voraussetzungen gemäß § 12b Ziffer 2 AuslBG jedenfalls nicht vor, wie bereits die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat.
Dass der Beschwerdeführer über einen gültigen Befreiungsschein verfügt, der ihn zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt (vergleiche § 4c Absatz 2 AuslBG), ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Bruttoentlohnung und damit die Voraussetzungen gemäß § 12b Ziffer 2 AuslBG für eine Rot-Weiß-Rot-Karte Studienabsolvent nicht erfüllt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).
Schlagworte
Entgelt Mindestanforderung Rot-Weiß-Rot-Karte StudienabsolventEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W167.2229974.1.00Im RIS seit
09.09.2020Zuletzt aktualisiert am
09.09.2020