TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/26 W167 2228540-1

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Veröffentlicht am 26.05.2020
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Entscheidungsdatum

26.05.2020

Norm

AuslBG §12c
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W167 2228540-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX , mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12c AuslBG bei der XXXX GmbH abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A)

Der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Absatz 2 Ziffer 2 NAG (sonstige Schlüsselkraft).

1.2. Die Niederlassungsbehörde ersuchte die belangte Behörde um schriftliche Mitteilung über das Vorliegen der für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels maßgeblichen Kriterien im Sinn des § 12b Ziffer 1 AuslBG.

1.3. Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag mit obigem Datum "auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12c AuslBG" (Blaue Karte EU) gemäß § 12c AuslBG ab.

1.4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die zulässige Beschwerde mit inhaltlichen Ausführungen.

1.5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

2. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang bzw. die Feststellungen ergaben sich eindeutig dem vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Ersatzlose Behebung

3.1.1. Maßgebliche Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG):

§ 41 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte". Gemäß Absatz 2 Ziffer 2 kann Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG vorliegt.

§ 42 NAG regelt den Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU".

Gemäß § 20d Absatz 1 Ziffer 3 hat die regionale Geschäftsstelle den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 erfüllt sind bzw. bei bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

Ziffer 5 enthält eine gleichlautende Bestimmung betreffend Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU").

3.1.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Der Beschwerdeführer hat einen Antrag gemäß § 41 Absatz 2 Ziffer 2 NAG (sonstige Schlüsselkraft) gestellt. Die zuständige Niederlassungsbehörde hat daher die belangte Behörde um Prüfung der maßgeblichen Kriterien gemäß § 12b Ziffer 1 AuslBG ersucht.

Die belangte Behörde hat im Verwaltungsverfahren jedoch die Zulassung des Beschwerdeführers als Schlüsselkraft gemäß § 12c AuslbG geprüft und einen Bescheid erlassen, obwohl kein Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12c AuslBG vorlag.

Da im angefochtenen Bescheid über einen nicht existenten Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12c AuslbG abgesprochen wurde, ist der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Absatz 2 Ziffer 1 zweiter Fall VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.

Über den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 41 Absatz 2 Ziffer 2 NAG (sonstige Schlüsselkraft) hat die belangte Behörde nach der Aktenlage noch nicht abgesprochen. Da dieser Antrag nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids war, war er auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsbegehren Rot-Weiß-Rot-Karte Schlüsselkraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W167.2228540.1.00

Im RIS seit

09.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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