TE Bvwg Beschluss 2020/5/26 W164 2214852-1

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Veröffentlicht am 26.05.2020
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Entscheidungsdatum

26.05.2020

Norm

ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W164 2214852-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , VSNR XXXX , vertreten durch Dr. Roland Gerlach, GERLACH Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (nun Österreichische Gesundheitskasse), vom 10.01.2019, Zl. XXXX beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 10.01.2019 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) aufgrund Ihrer Beschäftigung bei der XXXX AG (im Folgenden U-AG) ab 01.03.2016 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterliege.

Dagegen brachte die BF innerhalb offener Frist eine mit 14.02.2019 datierte Beschwerde ein. Die BF stellte darin durch ihren bevollmächtigten Vertreter den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge

1.a) den Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass die BF gem. § 5 Abs 1 Z 3 lit a(aa) ASVG im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zur U-AG von der Vollversicherung gemäß § 4 ASVG ausgenommen sei, weil ihr aus ihrem Dienstverhältnis zur U-AG auch über den 01.03.2016 hinaus eine Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse zustehe, die den Leistungen der Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG gleichwertig seien sowie

1.b) den Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass die BF nicht nach dem ASVG sodern alsPflichtmitglied der KFA nach der Satzung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien in ihrer jeweils geltenden Fassung krankenversichert sei;

in eventu

den Bescheid ersatzlos beheben und die Angelegenheit an die zuständige Behörde zurückverweisen

2. Jedenfalls gem. § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen.

Am 21.02.2019 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit einem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 03.09.2019 teilte die BF durch ihren bevollmächtigen Vertreter mit, dass sie, da sie sich mit dem Arbeitsgeber individuell über Wirkungen der Übertragung der Ansprüche in das staatliche Kranken- und Pensionsversicherungssystem mit 01.03.2016 habe einigen können, keine Beschwer mehr habe und die Anträge aus der Bescheidbeschwerde vom 14.02.2019 zurückziehe.

Die belangte Behörde leitete dieses Schreiben an der Bundesverwaltungsgericht weiter.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Der hier vorliegende Fall ist von dieser Bestimmung erfasst; die BF hat keinen Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Eine solche eindeutige Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, da die BF durch ihre rechtliche Vertretung mit ihrem eingangs genannten Schreiben vom 03.09.2019 unmissverständlich und zweifelsfrei erklärt hat, durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert zu sein und die mit ihrer Beschwerde vom 14.02.2019 gestellten Anträge zurückzuziehen.

Es war daher keine Sachentscheidung zu treffen. Das Verfahren war durch Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W164.2214852.1.00

Im RIS seit

09.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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