Entscheidungsdatum
28.05.2020Norm
ASVG §410Spruch
W164 2188697-1/12Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin in der Rechtssache "Beschwerde der Frau XXXX , geb. XXXX , gest. XXXX , ehemals vertreten durch Frau XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, nun Österreichische Gesundheitskasse, vom 18.11.2017, Zl. XXXX , nach einer Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2018, GZ XXXX ", beschlossen:
A)
Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 62 Abs. 4 AVG iVm § 31 VwGVG wird die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2020, W164 2170432-1/11E dahingehend berichtigt, dass ihre Geschäftszahl wie folgt zu lauten hat:
"W164 2188697-1/11E"
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Entscheidung vom 24.04.2020, W164 2188697-1/11E, betreffend die Beschwerde der Frau XXXX , geb. XXXX , gest. XXXX , ehemals vertreten durch Frau XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, nun Österreichische Gesundheitskasse vom 18.11.2017, Zl. XXXX , nach einer Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2018, GZ XXXX hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
Dabei unterlief insofern ein Schreibfehler, als die Geschäftszahl dieser Entscheidung fälschlich mit "W164 2170432-1/11E" angegeben wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Berichtigung eines Schreibfehlers:
Gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14.10.2003, 2001/05/0632 (bezogen auf einen Berichtigungsbescheid) folgendes ausgesprochen:
Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist. Diese Judikatur ist auch für den hier zu treffende Berichtigungsbeschluss maßgebend.
Im vorliegenden Fall unterlief dem Bundesverwaltungsgericht bei der Angabe der Geschäftszahl insofern ein Schreibfehler, als dieser mit "W164 2170432-1/11E" angegeben wurde.
Die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2020 lässt aber sowohl durch den Inhalt ihres Spruches als auch durch die Begründung keinen Zweifel daran, dass Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gest. XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, nun Österreichische Gesundheitskasse vom 18.11.2017, Zl. XXXX , nach einer Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2018, GZ XXXX betreffend des Antrages auf Befreiung von der Rezeptgebühr, gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt wurde. Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG sind gegeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelte sich schlicht um einen Schreibfehler.
Schlagworte
Berichtigung Geschäftszahl SchreibfehlerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W164.2188697.1.00Im RIS seit
09.09.2020Zuletzt aktualisiert am
09.09.2020