TE Bvwg Beschluss 2020/5/29 W156 2210203-1

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Veröffentlicht am 29.05.2020
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Entscheidungsdatum

29.05.2020

Norm

ASVG §113
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W 156 2210203-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX XXXX, XXXX , XXXX XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse vom 26.09.2018, Zl: XXXX , beschlossen:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse (kurz ÖGK) vom 26.09.2018, ZL: XXXX , wurde der Beschwerdeführer zur Entrichtung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z1 iVm. Abs. 2 ASVG in Höhe von 1.800 ? verpflichtet.

2. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 08.10.2018 durch eigenhändige Übernahme zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 31.10.2018 mit Poststempel vom 06.11.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

4. Mit Schreiben vom 20.11.2018 wurde der Einspruch dem Bundesverwaltungsgericht samt Bezugsakt vorgelegt und der Gerichtsabteilung W 229 zur Entscheidung zugewiesen.

5. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.04.2020 wurde das Verfahren mit 04.05.2020 der Gerichtsabteilung W156 zur Entscheidung zugewiesen.

6. Mit Schreiben vom 08.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, zur Verspätung Stellung zu nehmen.

7. Mit Schreiben vom 20.05.2020, eingelangt am 29.05.2020, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich die Verspätung nicht erklären könne. Es könne nur passiert sein, dass er den Brief jemanden zur Post mitgegeben habe, der diesen nächsttägig zur Post gegebenen habe, ohne sich der Tragweite seiner Handlung bewusst gewesen zu sein oder verhindert gewesen wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Bescheid der ÖGK wurde dem Beschwerdeführer durch eigenhändige Übernahme nachweislich am 08.10.2018 zugestellt.

Die Beschwerde ist mit 31.10.2018 datiert und trägt den Postaufgabestempel vom 06.11.2018.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 08.05.2020 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Der Beschwerdeführer gab eine Stellungnahme hinsichtlich der Verspätung ab.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die eigenhändige Übernahme durch den Beschwerdeführer ergibt sich aus der dem Akt erliegenden Übernahmebestätigung vom 08.10.2018 durch den Beschwerdeführer als Empfänger.

Die Verspätung ergibt sich aus dem Postaufgabestempel vom 06.11.2018 und wurde von Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 32. Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist als letzter Tag der Frist der nächste Werktag anzusehen.

Die verfahrensrelevante Bestimmung der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides lautet: "Die Frist zur Erhebung beträgt vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung dieses Bescheides zu laufen."

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Der Bescheid der ÖGK wurde durch Übernahme nachweislich am 08.10.2018 zugestellt.

Ausgehend davon endete die vierwöchige Beschwerdefrist, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen wurde, damit mit Ablauf des 05.11.2018.

Die eingebrachte Beschwerde weist den Postaufgabestempel vom 06.11.2018 auf.

Die allfällige Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde nicht unter Beweis gestellt.

Demnach ist die Beschwerde entsprechend der Aktenlage verspätet eingebracht worden und war daher als verspätet zurückzuweisen.

3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

Der Beschwerdeführer hat keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

§ 32 Abs. 2 AVG trifft eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W156.2210203.1.00

Im RIS seit

09.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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