Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Josef F in W, vertreten durch Mag. Dr. Erhard Buder, Rechtsanwalt in Wien VIII, Lerchenfelderstraße 94, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. März 1995, Zl. UVS-07/02/10/94, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. März 1995 wurde der Beschwerdeführer der Begehung von 10 Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der WLV Liegenschaft-Verwertung Gesellschaft mbH & Co KG (mit dem Sitz der Geschäftsleitung in Wien) zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeberin 10 namentlich genannte Ausländer (jeweils tschechische Staatsangehörige) am 30. Jänner 1992 in Wien 9., S 25 mit der Durchführung von Elektroarbeiten, Stemmarbeiten und dem Abtransport von Schutt beschäftigt habe, ohne daß für diese Ausländer Beschäftigungsbewilligungen erteilt bzw. Befreiungsscheine oder Arbeitserlaubnisse ausgestellt worden seien. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer nach dem 3. Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG zehn Geldstrafen von jeweils S 20.000,-- verhängt und in teilweiser Stattgebung seiner Berufung die (von der Strafbehörde erster Instanz festgesetzten) Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils eine Woche herabgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, verzichtete jedoch - im Hinblick auf die Bescheidbegründung - auf Erstattung einer Gegenschrift. Sie beantragte, die Beschwerde unter Zuspruch des Vorlageaufwandes abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat in sachverhaltsmäßiger Hinsicht als erwiesen angenommen, daß die vom Landesarbeitsamt Wien zur Tatzeit (30. Jänner 1992) arbeitend angetroffenen Ausländer von der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft bei der Renovierung ihres Hauses (Wien 9., S 25) beschäftigt worden seien. Sie hat im angefochtenen Bescheid auch eingehend und nachvollziehbar dargestellt, welche Erwägungen sie - auf Grund der aufgenommenen Beweisergebnisse - zu der Einsicht kommen ließen, daß das davon abweichende Vorbringen des Beschwerdeführers als eine Schutzbehauptung anzusehen sei.
Die Beschwerdeausführungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, daß die belangte Behörde nach Ansicht des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, daß die arbeitend angetroffenen Ausländer als Mitarbeiter des Unternehmens Reformbau nur zum Zwecke der Ausbildung (im Sinne von § 3 Abs. 5 AuslBG) beschäftigt worden seien. Dabei habe die belangte Behörde dem Grundsatz der materiellen Wahrheit nicht entsprochen und "rechtserhebliche Sachverhaltselemente" nicht erhoben. Hätte die belangte Behörde aber die Ausländer als Zeugen einvernommen, wäre sie dadurch zu dem Ergebnis gekommen, daß diese Ausländer nur zum Zwecke der Ausbildung beschäftigt worden seien. Die Ausländer seien somit nur im Rahmen einer (bewilligungsfreien) Ausbildungsarbeit tätig gewesen.
Das Vorbringen in der Beschwerde ist nicht geeignet, diese zum Erfolg zu führen.
Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsstrafverfahrens befreit den Beschuldigten nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Diese Verpflichtung erfordert es aber, daß der Beschuldigte den Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegensetzt und Beweise anbietet. Unterläßt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1997, Zl. 95/09/0200, und die darin angegebenen weiteren Judikaturnachweise).
Die Betrachtung des Verfahrensverlaufes zeigt, daß der Beschwerdeführer über entsprechenden Vorhalt in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 19. April 1994 in seiner Einvernahme unter anderem angab, er sei der ihm zugestellten Aufforderung der belangten Behörde vom 28. Februar 1994 betreffend die Vorlage der Unterlagen über die behaupteten Geschäftsbeziehungen (zu Subunternehmern) aus keinem bestimmten Grund nicht nachgekommen. Solcherart hat aber der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht im gegenständlichen Verfahren nicht mitgewirkt. Daß diese angeblich seiner Entlastung dienenden Beweise im vorliegenden Verfahren nicht vorgelegt wurden, hat der Beschwerdeführer somit selbst zu verantworten.
Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer in der genannten Parteieneinvernahme am 19. April 1994 unter anderem ausgesagt hat, daß die von ihm vertretene Gesellschaft mit dem Unternehmen Reformbau niemals einen Vertrag - auch nicht eine Ausbildungsvereinbarung - abgeschlossen habe. Der Beschwerdeführer hat damit die Unrichtigkeit des Berufungsvorbringens in dieser Hinsicht ausdrücklich zugegeben.
Solcherart konnte aber die belangte Behörde das im Berufungsverfahren (und auch in der Beschwerde wiederholte) Vorbringen, die arbeitend angetroffenen Ausländer seien im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses (im Sinne von § 3 Abs. 5 AuslBG) tätig gewesen, schon auf Grund der eigenen Aussage des Beschwerdeführers als ausreichend widerlegt ansehen. Bei diesem Verfahrensverlauf mangelt es den vermißten, in der Beschwerde als Verfahrensverletzungen gerügten Zeugeneinvernahmen der Ausländer zum Vorliegen einer Ausbildungsarbeit - abgesehen davon, daß im Berufungsverfahren in dieser Hinsicht vom Beschwerdeführer weder ein Beweisantrag gestellt, noch ladungsfähige Anschriften für diese Zeugen bekanntgegeben wurden - aber schon aus den dargelegten Gründen an der erforderlichen Relevanz (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG). In der Beschwerde wird nämlich nicht aufgezeigt, inwieweit die Einvernahme der Ausländer als Zeugen geeignet gewesen wäre, die belangte Behörde angesichts der Aussage des Beschwerdeführers vom 19. April 1994 zu einem anderen Bescheid kommen zu lassen.
Ausgehend von dem somit nicht ergänzungsbedürftig gebliebenen Ermittlungsverfahren vermag aber der Verwaltungsgerichtshof die Beweiswürdigung der belangten Behörde auch vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen nicht als unschlüssig zu erkennen. Daß der Beschwerdeführer diese Beweiswürdigung für unrichtig hält, zeigt jedenfalls noch keine relevanten, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Mängel der Beweiswürdigung auf (vgl. in dieser Hinsicht etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 95/09/0332, mit weiteren Judikaturnachweisen).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996090190.X00Im RIS seit
20.11.2000