TE Bvwg Beschluss 2020/5/29 W154 2231215-1

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Veröffentlicht am 29.05.2020
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Entscheidungsdatum

29.05.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W154 2231215-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1104265204/2000161295 über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , StA: Türkei, in Schubhaft beschlossen:

A)

I. Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Über den Beschwerdeführer wurde am 12.02.2020 die Schubhaft angeordnet.

1.2. Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Überprüfungsfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) am 25.05.2020 den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Durchführung der vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verlängerung der aufrechten Schubhaft zur Entscheidung vor.

1.3. Gegen den die Schubhaft anordnenden Bescheid des BFA vom 12.02.2020, Zahl: 1104265204/20161295, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 12.02.2020 erhob der Beschwerdeführer am 26.05.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 12.02.2020 in Schubhaft genommen.

1.2. Am 25.05.2020 legte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Durchführung der vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verlängerung der aufrechten Schubhaft zur Entscheidung vor.

Die gesetzliche Entscheidungsfrist zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG für die gegenständliche Haftprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht wäre am 12.06.2020 abgelaufen.

1.3. Am 26.05.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den die Schubhaft anordnenden Bescheid des BFA vom 12.02.2020 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 12.02.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben über den Verfahrensgang und die hiezu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im Behördenakt sowie auf den Akteninhalt des Gerichtsaktes. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung gemäß § 32 AVG ergibt sich, dass die nun gegenständliche Prüffrist für das Gericht am 12.06.2020 ausgelaufen wäre. Der Beschwerdeführer hat noch vor Ablauf dieser Frist eine Beschwerde gegen den die Schubhaft anordnenden Bescheid des BFA vom 12.02.2020 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 12.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht erhoben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist (bzw. der weiteren Vierwochenfristen) im BFA-VG lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Daraus folgt, dass eine Überprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zu entfallen hat, soweit eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG eingebracht wurde.

Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer am 26.05.2020 eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG ein. Die Prüfung wurde dadurch gegenstandslos und das Verfahren war daher in weiterer Folge einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit Schubhaft Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W154.2231215.1.00

Im RIS seit

09.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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